Das Wichtigste zum Widerspruch per Fax in Kürze
Ja, ein Widerspruch per Fax ist in der Regel gültig, sofern dieser fristgerecht eingeht.
Das Fax muss spätestens einen Monat nach Erhalt Ihres Hartz-4-Bescheides beim Jobcenter ankommen.
Als Nachweis für den Versand des Widerspruchs wird vor Gericht in der Regel der Sendebericht des Faxgeräts akzeptiert.
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Können Sie Ihren Widerspruch auch per Fax übersenden?

Wenn Sie Hartz 4 beantragen, ist nicht immer garantiert, dass Ihr Hartz-4-Bescheid auch Ihre Erwartungen erfüllt. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, wenn Sie Zweifel am Bescheid haben. Wie den Hartz-4-Antrag geben Sie den Widerspruch entweder auf dem Postweg oder persönlich beim Jobcenter ab.
Doch was tun Sie, wenn es einmal schnell gehen muss? Der Widerspruch soll in diesem Monat raus und es ist Freitagnachmittag, die Zeit läuft. Sie sind auf Ihr Geld angewiesen und die Widerspruchsfrist rennt. Können Sie Ihren Widerspruch auch per Fax senden?
Ist ein Widerspruch per Fax trotzdem gültig?

Ein Hartz-4-Widerspruch kann nicht per einfacher E-Mail ohne elektronische Unterschrift oder als Anhang von E-Mails versendet werden. Durch eine E-Mail entsteht keine „verkörperte Erklärung“ des Widerspruchsführers, so entschied im Jahre 2012 das Sozialgericht Chemnitz in einem Urteil. Ein Widerspruch habe schriftlich zu erfolgen, und bei einer E-Mail sei diese Schriftform nicht gegeben.
Doch wie sieht es mit einem Widerspruch per Fax aus? In dem konkreten Fall hatte ein Antragsteller Widerspruch gegen seinen Bescheid eingelegt, dies aber nur per Mail und Fax getan. Das Jobcenter hatte beide Dokumente nicht anerkannt. Während Jobcenter und Gericht bei der elektronischen Nachricht einer Meinung waren, gab das Gericht dem Antragsteller bezüglich seines Faxes reicht: Ein Hartz-4-Widerspruch per Fax sei in der Regel zulässig und die Behörde habe diesen zu akzeptieren.
Was muss bei einem Widerspruch per Fax beachtet werden?

Bei einem Widerspruch per Fax ist, wie bei jedem anderen Widerspruch auch, die Frist entscheidend. Nach dem Erhalt Ihres Hartz-4-Bescheides haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Hierbei ist nicht entscheidend, wann Sie das Schreiben abgeschickt haben, sondern wann es ankommt. Der Widerspruch per Fax muss also spätestens einen Monat nach Ankunft des Bescheides beim Jobcenter eintreffen.
Das Jobcenter hat danach drei Monate Zeit, auf Ihren Widerspruch zu antworten. Schafft es die Behörde in dieser Zeit nicht, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
Wie kann der Eingang des Widerspruchs per Fax nachgewiesen werden
Im Zweifelsfall ist es die Verantwortung des Betroffenen, nachzuweisen, dass der Widerspruch bei der Behörde eingegangen ist. Im Falle eines Briefes ist dies zum Beispiel durch ein Einschreiben möglich. Doch wie sieht es mit dem Widerspruch per Fax aus?
Die Rechtslage ist hier nicht ganz klar. Allerdings hat das Sozialgericht Duisburg im Jahr 2012 in einem Urteil entschieden, dass der Sendebericht des Faxgerätes ausreicht, um den Versand zu bestätigen (S 38 AS 676/10).