Hartz-4-Widerspruch per Fax senden – ist das möglich?

Von Arbeitslosenselbsthilfe.org, letzte Aktualisierung am: 13. März 2023

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zum Widerspruch per Fax in Kürze

Ist es erlaubt, einen Widerspruch per Fax zu schicken?

Ja, ein Widerspruch per Fax ist in der Regel gültig, sofern dieser fristgerecht eingeht.

Bis wann muss ich das Fax mit dem Widerspruch abgeschickt haben?

Das Fax muss spätestens einen Monat nach Erhalt Ihres Hartz-4-Bescheides beim Jobcenter ankommen.

Wie kann ich nachweisen, dass ich das Fax mit dem Widerspruch rechtzeitig verschickt habe?

Als Nachweis für den Versand des Widerspruchs wird vor Gericht in der Regel der Sendebericht des Faxgeräts akzeptiert.

Können Sie Ihren Widerspruch auch per Fax übersenden?

Sie können einen Widerspruch nicht nur per Post, sondern auch per Fax versenden.
Sie können einen Widerspruch nicht nur per Post, sondern auch per Fax versenden.

Wenn Sie Hartz 4 beantragen, ist nicht immer garantiert, dass Ihr Hartz-4-Bescheid auch Ihre Erwartungen erfüllt. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, wenn Sie Zweifel am Bescheid haben. Wie den Hartz-4-Antrag geben Sie den Widerspruch entweder auf dem Postweg oder persönlich beim Jobcenter ab.

Doch was tun Sie, wenn es einmal schnell gehen muss? Der Widerspruch soll in diesem Monat raus und es ist Freitagnachmittag, die Zeit läuft. Sie sind auf Ihr Geld angewiesen und die Widerspruchsfrist rennt. Können Sie Ihren Widerspruch auch per Fax senden?

Ist ein Widerspruch per Fax trotzdem gültig?

Eine Unterschrift ist beim Widerspruch per Fax zwar eindringlich empfohlen, aber nicht immer notwendig.
Eine Unterschrift ist beim Widerspruch per Fax zwar eindringlich empfohlen, aber nicht immer notwendig.

Ein Hartz-4-Widerspruch kann nicht per einfacher E-Mail ohne elektronische Unterschrift oder als Anhang von E-Mails versendet werden. Durch eine E-Mail entsteht keine „verkörperte Erklärung“ des Widerspruchsführers, so entschied im Jahre 2012 das Sozialgericht Chemnitz in einem Urteil. Ein Widerspruch habe schriftlich zu erfolgen, und bei einer E-Mail sei diese Schriftform nicht gegeben.

Doch wie sieht es mit einem Widerspruch per Fax aus? In dem konkreten Fall hatte ein Antragsteller Widerspruch gegen seinen Bescheid eingelegt, dies aber nur per Mail und Fax getan. Das Jobcenter hatte beide Dokumente nicht anerkannt. Während Jobcenter und Gericht bei der elektronischen Nachricht einer Meinung waren, gab das Gericht dem Antragsteller bezüglich seines Faxes reicht: Ein Hartz-4-Widerspruch per Fax sei in der Regel zulässig und die Behörde habe diesen zu akzeptieren.

Wichtig ist, dass die für den Widerspruch zuständige Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist, auch über Fax erreichbar ist. Ist dort keine Fax-Adresse angegeben, ist ein Fax auch nicht zulässig. Außerdem ist entscheidend, dass die Urheberschaft des Widerspruchs, also der Absender, eindeutig erkennbar ist, Sie also anhand Ihrer Faxnummer dem Schreiben zuzuordnen sind.

Was muss bei einem Widerspruch per Fax beachtet werden?

Wird Ihr Widerspruch per Fax ignoriert, können Sie nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen.
Wird Ihr Widerspruch per Fax ignoriert, können Sie nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen.

Bei einem Widerspruch per Fax ist, wie bei jedem anderen Widerspruch auch, die Frist entscheidend. Nach dem Erhalt Ihres Hartz-4-Bescheides haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Hierbei ist nicht entscheidend, wann Sie das Schreiben abgeschickt haben, sondern wann es ankommt. Der Widerspruch per Fax muss also spätestens einen Monat nach Ankunft des Bescheides beim Jobcenter eintreffen.

Das Jobcenter hat danach drei Monate Zeit, auf Ihren Widerspruch zu antworten. Schafft es die Behörde in dieser Zeit nicht, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Wie kann der Eingang des Widerspruchs per Fax nachgewiesen werden

Im Zweifelsfall ist es die Verantwortung des Betroffenen, nachzuweisen, dass der Widerspruch bei der Behörde eingegangen ist. Im Falle eines Briefes ist dies zum Beispiel durch ein Einschreiben möglich. Doch wie sieht es mit dem Widerspruch per Fax aus?

Die Rechtslage ist hier nicht ganz klar. Allerdings hat das Sozialgericht Duisburg im Jahr 2012 in einem Urteil entschieden, dass der Sendebericht des Faxgerätes ausreicht, um den Versand zu bestätigen (S 38 AS 676/10).

Jedoch geht auch das Bundessozialgericht in der Regel davon aus, dass ein Sendebericht den Aufbau einer Verbindung zwischen Sender und Empfänger beweist. Dementsprechend hat es in einem Urteil aus dem Jahre 2009 auch zugunsten des Betroffenen entschieden (B 5 R 84/09 B).
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