Neuer Rekordstand bei den Sozialhilfeleistungen in Deutschland: Im Jahr 2016 wurden Ausgaben für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von etwa 29 Milliarden Euro netto registriert. Das verrät eine neue Statistik des Statistischen Bundesamtes. Die meisten Aufwendungen wurden demnach zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erbracht.
Ausgaben für Sozialhilfe 2016 im Überblick

Eine kürzlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Analyse der Ausgaben für Sozialhilfe in den letzten elf Jahren sorgt derzeit für Aufsehen:
Bei den Aufwendungen ist ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen.
Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, wie sich die Ausgaben für Sozialhilfe in Deutschland in den letzten elf Jahren verändert haben:
Art der Sozialhilfe | Ausgaben 2005 | Ausgaben 2016 |
---|---|---|
Hilfe zur Überbrückung | 366 Mio. | 476 Mio. |
Hilfen zur Gesundheit | 1,1 Mrd. | 742 Mio. |
Hilfe zum Lebensunterhalt | 615 Mio. | 1,4 Mrd. |
Hilfe zur Pflege | 2,6 Mrd. | 3,8 Mrd. |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 2,8 Mrd. | 6 Mrd. |
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen | 10,1 Mrd. | 16,5 Mrd. |
(Quelle: Statistisches Bundesamt)
In allen Bereichen ist dabei ein deutlicher Anstieg der Ausgaben für Sozialhilfe zu verzeichnen. Lediglich die Aufwendungen für Hilfen bei der Gesundheit haben sich im Vergleich zum Wert von vor elf Jahren verringert.
Allein die Grundsicherung nahmen im Jahr 2016 1.025.903 Menschen in Deutschland in Anspruch. Gesamt erhielten 2016 knapp 7,9 Millionen Menschen soziale Mindestsicherungsleistungen. In diese Statistik fließen auch Hartz-4-Empfänger ein, welche mit knapp sechs Millionen die größte Gruppe bilden.
Wer hat eigentlich Anspruch auf Sozialhilfe?

Bei den gestiegenen Ausgaben für die Sozialhilfe, stellt sich natürlich die Frage, wer eigentlich einen Anspruch auf diese Leistung hat. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen lassen sich im SGB XII finden. Dabei gibt es im Wesentlichen sieben Bereiche der Sozialhilfe:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII)
- Hilfen zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)
Anspruch auf Ausgaben zur Sozialhilfe haben prinzipiell hilfebedürftige Minderjährige, Rentner (die kein Einkommen von der Rentenversicherung haben) und Erwachsene, welche auf Dauer weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.