Rüge vom Bundessozialgericht: Sozialhilfe gilt im Härtefall auch für Nicht-Leistungsberechtigte

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Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass bestimmte Aspekte des neuen Gesetzes von Bundes­sozialministerin Andrea Nahles gegen das deutsche Grundrecht verstoßen. Auch wenn EU-Ausländer laut Gesetz erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Hartz 4 haben, muss das Sozialamt in Härtefällen einspringen.

Das Gesetz von Bundessozialministerin Andrea Nahles verstößt gegen grundrechtliche Prinzipien

EU-Ausländer haben ein Recht auf Sozialhilfe im Härtefall.
EU-Ausländer haben ein Recht auf Sozialhilfe im Härtefall.

Das Bundessozialgericht fand klare Worte: Verweigert das Sozialamt Menschen Unterstützung, welche zwar keinen Anspruch auf ALG II haben, sich jedoch in einer Notlage befinden, stellt dies einen Verfassungsbruch dar. Es sei menschenunwürdig, Betroffenen in einer existenzgefährdenden Lage die Hilfe zu versagen.

Daraus ergibt sich, dass Sozialhilfe im Härtefall auch an neu zugewanderte EU-Bürger geleistet werden muss.

Allerdings gelten auch hierbei gewisse Grundbedingungen: Der Aufenthalt der Betroffenen hierzulande müsse „gefestigt“ sein. Nach sechs Monaten in Deutschland sei jedoch davon auszugehen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts im Detail

Die Klage ging von einer bulgarischen Frau aus, welche im Jahr 2014 nach Deutschland einreiste. Als sie nach einigen Wochen ihre Arbeit verlor, gewährte ihr das Jobcenter Hamm lediglich sechs Monate lang Hartz 4.

Obwohl sie erst ein halbes Jahr später eine neue Stelle fand, versagte ihr das Jobcenter für diesen Zeitraum weitere Leistungen – dies war laut BSG verfassungswidrig.

Die schriftliche Begründung des Urteils wird in zwei Monaten veröffentlicht.

Vier Wochen Überbrückungsgeld und Darlehen für die Ausreise: Das SGB sieht für Ausländer keine Sozialhilfe im Härtefall vor

§ 7 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) bestimmt, dass

Ausländerinnen und Ausländer, […] deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, […] Leistungen nach diesem Buch [erhalten], wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

Ist die Existenz eines Menschen bedroht, muss das Amt einspringen und Sozialhilfe für den Härtefall leisten.
Ist die Existenz eines Menschen bedroht, muss das Amt einspringen und Sozialhilfe für den Härtefall leisten.

Dieser Passus geht aus einer Änderung des Gesetzes im Jahr 2016 auf Initiative von Bundes­sozialministerin Andrea Nahles zurück. Während der genannten fünf Jahre können Betroffene einmalig ein Überbrückungsgeld geltend machen, welches für maximal vier Wochen lang Nahrung, Kleidung, Hygiene und medizinische Versorgung sicherstellen soll.

Anschließend sieht das Gesetz lediglich ein weiteres „Hilfsmittel“ vor: Ein Darlehen, um den Betroffenen die Ausreise aus Deutschland zu finanzieren.

Das Urteil des Bundessozialgerichts hob de facto die vierwöchige Begrenzung zur Gewährung des Überbrückungsgeldes auf. In der Vergangenheit fällte das BSG ähnliche Urteile (B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 43/15 R), diese erfolgten jedoch vor der Änderung des SGB II im Jahr 2016.

Von der Sozialhilfe im Härtefall ist der Anspruch auf weitere Leistungen abzugrenzen, auf welche Hartz-4-Empfänger im Härtefall Anspruch haben. Die vom BSG zugesprochenen Aufwendungen liegen bislang deutlich unter dem Hartz-4-Regelsatz.
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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