Hartz-4-Empfänger haben es bei der Wohnungssuche nicht immer leicht. Die Miete ist meist hoch und geht über das hinaus, was als „angemessen“ gilt. Haben sie dann doch eine neue Bleibe gefunden, steht der Umzug an. Doch werden die Umzugskosten eigentlich vom Jobcenter übernommen oder müssen diese aus dem Hartz-4-Regelsatz aufgebracht werden?
Das Wichtigste zur Übernahme von Umzugskosten durchs Jobcenter zusammengefasst:
Grundsätzlich gibt es einen Zuschuss bei den Umzugskosten für ALG-2-Beziehende durch das zuständige Jobcenter. Dafür ist ein entsprechender Antrag vonnöten.
Werden Umzugskosten vom Jobcenter übernommen, muss dieser trotzdem in Eigenregie durchgeführt werden. Es gibt Pauschalen für die Anschaffung von Umzugskartons, die Automiete und zur Verpflegung der Umzugshelfer.
Bei Bezug von Hartz 4 kann beim Umzug eine Kostenübernahme für eine Umzugsfirma stattfinden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, diesen in Eigenregie durchzuführen.

Inhalt
Bei Hartz 4: Umzugskosten können vom Jobcenter übernommen werden

Aus unterschiedlichen Gründen kann für einen Hartz-4-Empfänger ein Umzug erforderlich werden. Zum einen kann der Betroffene eine Arbeitsstelle in einer neuen Stadt finden, sodass Pendeln unzumutbar wäre oder die alte Wohnung ist zu teuer.
In diesem Fall wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Der ALG-2-Beziehende hat dann in aller Regel sechs Monate Zeit, eine neue Bleibe zu suchen. Diese muss als „angemessen“ angesehen werden. Dabei orientieren sich die Jobcenter an den örtlichen Mietspiegeln und legen eine maximale Quadratmeterzahl je nach Personen fest.
Der Wohnungsmarkt ist hart umkämpft, sodass es mitunter schwierig wird, eine neue Wohnung zu finden. Gelingt dies dennoch, stellt sich die Frage, ob die Umzugskosten vom Jobcenter übernommen werden können oder ob diese aus dem maßgebenden Regelsatz selbst zu zahlen sind.
Umzugskosten vom Jobcenter: Was wird bezahlt?
Eine komplette Umzugskostenübernahme durch das Jobcenter erfolgt aber in aller Regel nicht. Sie können also nicht einfach ein Unternehmen mit dem Wohnungswechsel beauftragen und die Rechnung dann ans zuständige Jobcenter schicken.
Der Umzug soll vielmehr in Eigenregie durchgeführt werden. Allerdings können gemäß Sozialgesetzbuch II (SGB II) die Umzugskosten vom Jobcenter anerkannt werden. Dabei ist § 22 Absatz 6 SGB II maßgebend:
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden[…]. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Konkret ist damit gemeint, dass die Beschaffungskosten für die Umzugskartons und andere Materialien zum Verpacken übernommen werden können. Weiterhin werden in aller Regel die Mietgebühren für ein entsprechendes Kfz zum Umzug übernommen.
Grundsätzlich soll der Wohnungswechsel durch Angehörige, Freunde und Bekannte unterstützt werden. Für bis zu vier Personen kann hier vom Jobcenter eine Beköstigungspauschale von jeweils 20 Euro erstattet werden.
Sonderfall fürs Jobcenter: Umzugskosten bei Behinderung

Allerdings gibt es einen Sonderfall, bei dem für den Umzug vom Jobcenter eine Kostenübernahme erfolgen kann. Dafür müssen aber triftige Gründe vorliegen. Diese sind meist in der Gesundheit des Betroffenen begründet.
Liegt eine Behinderung oder eine schwere Krankheit vor, können die Umzugskosten vom Jobcenter auch komplett übernommen werden. Dann kann sogar ein Umzugsunternehmen beauftragt werden. Dafür sind drei Kostenvoranschläge einzuholen.
Diese werden durch den Sachbearbeiter überprüft und miteinander verglichen. Bei gleichwertigem Angebot wird das günstigste Umzugsunternehmen beauftragt.
Vom Jobcenter: Umzugskosten bei einer Arbeitsaufnahme können übernommen werden
Grundsätzlich werden die Umzugskosten vom Jobcenter nur übernommen, wenn ein Wohnungswechsel erforderlich ist. Dies ist in aller Regel der Fall, wenn der Betroffene zwecks Arbeitsaufnahme in eine andere Stadt ziehen muss.
Im Übrigen können Sie auch einen Antrag für die Bewilligung eines Darlehens für die Mietkaution stellen. Dieses muss allerdings an das Jobcenter zurückgezahlt werden. Dafür werden monatlich zehn Prozent vom Regelsatz des Betroffenen einbehalten.
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