Zu den Hartz-4-Leistungen gehört nicht nur der Regelsatz, mit welchem Personen Lebensmittel, Kleidung, Stromkosten und weitere Posten, die im Alltag anfallen, finanzieren müssen. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter in der Regel die Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei sind jedoch Obergrenzen – sowohl bezüglich der Größe der Wohnung als auch der Höhe der Miete – zu beachten. Werden diese überschritten, sind ALG-2-Empfänger meist dazu verpflichtet, die Unterkunftskosten zu senken. Häufig hilft dann nur der Umzug in eine günstigere oder kleinere Wohnung. Es gibt jedoch gewisse Fälle, in denen Leistungsempfänger nicht umziehen müssen. So entschied das Landessozialgericht Schleswig-Holstein, dass ein Umzug für Kinder von Hartz-4-Empfängern zumutbar sein muss (Az.: L 6 AS 86/18 B ER)
Ein wiederholter Schulwechsel ist unzumutbar

Ein 14-Jähriger hatte auf Grund von Lernschwierigkeiten zum Schuljahr 2017/2018 die Schule gewechselt. Kurz darauf forderte das Jobcenter Kiel, dass die Familie wegen zu hoher Wohnkosten umziehen müsse – eine Entscheidung, gegen welche die Betroffenen klagten. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein gab den Klägern Recht. Ein Umzug müsse für Kinder von Hartz-4-Empfängern zumutbar sein – und das sei aus folgenden Gründen in diesem Fall nicht gegeben:
- Es sei dem Jungen auch nicht zuzumuten, aus einem weiter entfernten Stadtteil in Kiel zu seiner Schule zu fahren. Der Schulweg könne zwar mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestritten werden, jedoch sei dieser allgemein zu lang. Außerdem würde dies ein mehrfaches Umsteigen inklusive Wechseln der Verkehrsmittel bedeuten.
- In letzterem Fall sei der Umzug zusätzlich nicht zumutbar, da der Junge nicht mit seinen Schulkameraden im gleichen räumlichen Wohnumfeld leben würde, was soziale Kontakte erschwere.
Wann müssen Hartz-4-Empfänger nicht umziehen?

Es gibt noch weitere Fälle, in denen Hartz-4-Empfänger nicht vom Jobcenter zum Umzug gezwungen werden können:
- Ein Umzug ist für Kinder von Hartz-4-Empfängern nicht zumutbar, wenn sich dies negativ auf soziale Kontakte (z. B. in Kindergarten und Schule) auswirken würde.
- Pflegebedürftige und kranke Personen sowie Menschen mit Behinderung müssen unter gewissen Umständen nicht umziehen, sondern können im gewohnten Umfeld bleiben.