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Zwangsverrentung mit 63 Jahren – Wen betrifft diese Regelung?

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Laut dem Bericht „Blickpunkt Arbeitsmarkt: Situation von Älteren“, welcher im Dezember 2016 von der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben wurde, sind ältere Personen stärker als andere Gruppen in Deutschland von Arbeitslosigkeit betroffen. Kann eine Zwangsrente mit 63 Jahren vom Jobcenter angeordnet werden?

Das Wichtigste zur Zwangsverrentung kurz und knapp zusammengefasst

Was ist die Zwangsverrentung?

In der Regel sind ältere Langzeitarbeitslose in Deutschland dazu verpflichtet, schon mit 63 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen – auch wenn ihnen dadurch finanzielle Einbußen durch Abschläge drohen.

Wie sieht es mit der Zwangsverrentung in der Praxis aus?

Seit Januar 2017 wird von einer Zwangsverrentung durch das Jobcenter abgesehen, wenn der Betroffene als Folge auf die Grundsicherung im Alter angewiesen wäre.

Wie verhält es sich beim Bezug von ALG 1?

Eine Zwangsrente bei ALG-1-Bezug gibt es hingegen nicht. Erfüllen Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung, so erhalten sie diese bis zum Eintritt des regulären Rentenalters.

Welche Bedeutung hat die Zwangsverrentung von Langzeitarbeitslosen?
Welche Bedeutung hat die Zwangsverrentung von Langzeitarbeitslosen?

Inhalt

  • Arbeitslos mit 63 – Ist die Zwangsverrentung automatisch die Folge?
  • Neue Regeln zur Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit sind seit Januar 2017 in Kraft
    • Zwangsverrentung bei ALG 1 – Gelten andere Regeln?

Arbeitslos mit 63 – Ist die Zwangsverrentung automatisch die Folge?

Die Altersgrenze für die reguläre Rente liegt bei 65 bis 67 Jahren. Für Jahrgänge ab 1947 wird diese schrittweise auf die neue Grenze von 67 Jahren angehoben, wie Sie der folgenden Tabelle entnehmen können:

GeburtsjahrAltersgrenze
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate
ab 196467 Jahre

Sie möchten sich gegen die Zwangsverrentung wehren? Ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie beraten.
Sie möchten sich gegen die Zwangsverrentung wehren? Ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie beraten.

Grundsätzlich besteht aber für viele Personen in Deutschland schon früher die Möglichkeit, in Rente zu gehen. Hierbei handelt es sich um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Deren Altersgrenze wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Auch Hartz-4-Empfänger können Anspruch auf diese vorzeitige Rente haben.

Da es sich bei dieser Rente um eine vorrangige Leistung gemäß § 12a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) handelt, kann das Jobcenter den Arbeitslosen dazu auffordern, vorzeitig in Rente zu gehen. Dieser Vorgang wird Zwangsverrentung von Hartz-4-Empfängern genannt.

Das große Problem dabei: Geht eine Person frühzeitig in Rente, werden Abschläge von der Rente fällig. Für jeden Monat, die ein Betroffener früher Rentner wird, werden 0,3 Prozent des eigentlichen Betrages abgezogen.

Das Jobcenter hat das Recht dazu, Sie zu einer Zwangsverrentung aufzufordern. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Jobcenter auch selbst tätig werden und in Ihrem Namen vorzeitig die Rente beantragen.

Viele Betroffene fragen sich, ob sie gegen die Zwangsverrentung mit einem Widerspruch vorgehen können oder ob sie sich anderweitig wehren können. Bei Problemen sollten sich Hartz-4-Empfänger an einen Anwalt für Sozialrecht wenden. Dieser kann überprüfen, ob die Bescheide rechtmäßig erlassen wurden und sie zum weiteren Vorgehen beraten.

Neue Regeln zur Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit sind seit Januar 2017 in Kraft

Zwangsrente und Grundsicherung: Wären Sie auf Unterstützung angewiesen, wird keine vorzeitige Rente angeordnet.
Zwangsrente und Grundsicherung: Wären Sie auf Unterstützung angewiesen, wird keine vorzeitige Rente angeordnet.

Seit Januar 2017 ist eine neue Regelung zur Zwangsverrentung in Kraft, welche es einigen Hartz-4-Empfängern ermöglicht, der Zwangsverrentung zu entgehen.

Wäre die Rente auf Grund der Abzüge so gering, dass der Betroffene zusätzlich auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen wäre, so wird auf die Zwangsrente verzichtet.

Zwangsverrentung bei ALG 1 – Gelten andere Regeln?

Beim Arbeitslosengeld 1 gelten andere Regelungen als für Hartz-4-Empfänger. Hier wird keine Zwangsverrentung angeordnet. Haben Betroffene einen Anspruch auf ALG 1, so bleibt dieser bestehen, bis das reguläre Rentenalter erreicht wird.

Bildnachweise: fotolia.com/Jacob Lund, istockphoto.com/JackF, fotolia.com/Sir_Oliver

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Kommentare

  1. Gerhard meint

    16. Januar 2018 um 18:42

    Hallo,
    Bin 62 Jahre und habe 46 Versicherungsjahre voll.
    Kann ich bei Arbeitslosigkeit mit 63 und 8 Monate ab-
    schlagsfrei als besonders langjähriger Versicherter in Rente gehen oder werde ich mit 63 Jahren (dann ja mit erheblichen Abzügen) zwangsverrentet.DANKE FÜR KURZE Antwort.

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      22. Januar 2018 um 7:17

      Hallo Gerhard,

      dies können wir Ihnen leider nicht beantworten. Dazu sollten Sie sich an die zuständigen Behörden wenden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
      • B.Keller meint

        10. Mai 2018 um 14:11

        Soviel wie ich weiß sind besonders langjährig Versicherte geschützter. Wenn doch Zwangsverrentung Einspruch einlegen (hat aufschiebende Wirkung) und Notfalls beim Sozialgericht klären lassen.

        Antworten
  2. Friedrich meint

    10. Juli 2018 um 14:56

    Problem: Laut UnbilligkeitsV werden 70% der zu erwartenden Bruttorente dem aktuellen Bedarf (ALG II) gegenübergestellt. Habe gelesen, dass, wenn diese errechnete Zahl auch nur knapp über dem Bedarf liegt, trotzdem zwangsverrentet wird. Jobcenter hat zwar Ermessensspielraum, wird ihn aber wohl kaum zu unseren Gunsten nutzen!
    Wenn ich nun ca. 30,- Euro über dem akt. Bedarf liege, zwangsverrentet werde, und von diesem kleinen Sümmchen auch noch 10% Krankenkasse u.a. bezahlen muss, steht ja schon wieder Grundsicherung im Raum. Oder welchen Denkfehler habe ich hier?

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      14. September 2018 um 13:45

      Hallo Friedrich,

      wie im Ratgeber erwähnt, kann von einer Zwangsverrentung abgesehen werden, wenn der Betroffene sonst auf Grundsicherung im Alter angewiesen wäre.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  3. Ingo meint

    31. August 2018 um 20:39

    Hallo, bin 62 Jahre und 5 Monate und das Jobcenter will mich in die Zwangsrente für Schwerbehinderte schicken. Soll bis zum 10.09 18 Rente für Schwerbehinderte einreichen sonst macht das Jobcenter das. Meine Frage darf das Jobcenter mich dazu zwingen das ich Rente beantragen muss.
    MfG.
    Ingo

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      14. September 2018 um 15:40

      Hallo Ingo,

      leider können wir in Rechtsfragen keine Auskunft geben, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Sozialrecht.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  4. Greta meint

    4. November 2018 um 2:41

    Hallo,
    bekomme voraussichtlich ab 01. Juni 2019 Arbeitslosengeld 1. Da ich 63 bin habe ich 24 Monate Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld 1. Stimmt es, dass für mich dann die Zwangsverrentung von der arbeitsagentur NICHT angeordnet werden darf ?
    2. Muss ich mich in meinem Alter für einen neuen Arbeitsplatz noch vermitteln lassen. Ich möchte eigentlich das Arbeitslosengeld beziehen und bei Ablauf des Arbeitslosengeldes in Rente gehen.

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      16. November 2018 um 15:44

      Hallo Greta,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir solche Einzelfälle nicht beurteilen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  5. Peter meint

    21. Januar 2019 um 19:10

    Guten Tag,

    meine Situation kurz skizziert:
    Ich beziehe SGB 2, uns soll seitens des Jobcenters in die frühzeitige Rente geschickt werden.

    Die Regelaltersrente, die ab 01.04.2022 gezahlt werden kann, würde 650,97 EUR ohne Rentenabschlag betragen.
    Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.06.2019 und würde zu einer Minderung der Rente um 10.2% führen.

    Demnach meine Berechnung: 584,57 Euro davon abzüglich 50,45 und 19,85 (KV-PfV) = 514,27 Euro.

    Nun endlich meine Frage: Kann ich mich auf folgende diese Aussagen berufen um einer Zwangsverrentung zu entgehen?

    Seit Januar 2017 wird von einer Zwangsverrentung durch das Jobcenter jedoch abgesehen, wenn der Betroffene als Folge auf die Grundsicherung im Alter angewiesen wäre.
    (Arbeitslosen Selbsthilfe)

    [von der Redaktion entfernt]

    Ich wäre sehr glücklich über eine Antwort!!

    MfG
    Peter

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      25. Januar 2019 um 16:07

      Hallo Peter,

      in Ihrer Argumentation sollten Sie sich in erster Linie auf die Gesetze/Rechtsprechung berufen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  6. Gerd meint

    22. März 2019 um 20:13

    Hallo,
    Ich bin am 10.01.1956 geboren und zu 100% schwerbehindert. Derzeit habe ich noch einen Ganztagsjob. Ich könnte aufgrund meiner Behinderung ab 01.12.2019 ohne Abzüge in Rente gehen. Dann hätte ich aber ca. 120 € monatlich weniger als wenn ich bis zum regulären Rentenbeginn 01.12.2021 arbeiten würde. Da mir die Arbeit aber immer schwerer fällt habe ich folgende Idee: ich kündige zum 01.12. 2019 und melde mich arbeitslos. Ich würde für 2 Jahre ALG 1 bekommen. Dieser Betrag wäre aufgrund meines Monatsgehaltes von rd 6.000 brutto deutlich höher als wenn ich per 01.12.2019 in Rente gehen würde. Nach Ablauf der 2 Jahre ALG 1 würde ich dann ganz regulär in Rente gehen. Mit meinem derzeitigen AG werde ich einen Abfindungsvertrag vereinbaren der meiner finanziellen Nachteile während der Arbeitslosigkeit ausgleicht.

    Ist das so umsetzbar oder macht dann das Arbeitsamt stress? In der Abfindungsvereinbarung ist berücksichtigt, dass ich beim Arbeitslosengeld eine Sperrfrist von 3 Monaten habe.

    Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung

    Antworten
  7. Franz meint

    25. März 2019 um 17:51

    Hallo, werde im Mai 2019 61 Jahre alt.
    Ich habe schon 43 Jahre voll.
    Ich bin jetzt Arbeitslos geworden, kann ich trotzdem mit 63 in Rente, natürlich mit Abschlägen da ja die letzten 2 Jahre Arbeitslosigkeit anscheinend nicht angerechnet werden.

    Antworten
    • Iris meint

      3. Juni 2019 um 15:35

      An anderer Stelle gibt es den Tip, die fehlenden 24 Monate noch voll zu bekommen, indem ein sogen. Minijob ausgeübt wird, bei dem eigene Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, d. h. das Wahlrecht zur Rentenversicherungsfreiheit nicht! ausüben. Dann sollten die 45 Jahre voll sein und die Rente mit 63 (+ x Monate) trotz Arbeitslosigkeit/ALG-1 danach bezogen werden können, denn die Minijob-Beiträge würden als Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten. Den Zuverdienst aber unbedingt dem Jobcenter melden. M. W ist ein Hinzuverdienst von 165 EuR/Monat beim ALG-1 anrechnungsfrei.

      Antworten
  8. Gaby meint

    13. Mai 2019 um 18:02

    Mich beschäftigt gerade folgendes:
    Bin zur Zeit krank geschrieben (nach Verlust meines letzten Jobs) und müsste, da ich noch keinen neuen Anspruch auf ALG 1 erworben habe (dazu fehlen mir noch ca. 2,5 Monate) nach Ablauf des Krankenscheins ALG 2 beantragen.
    Habe vom Versorgungsamt aufgrund meines Antrages die Mitteilung bekommen, dass ich nunmehr rückwirkend einen GdB von 50 ab ca. Mitte 2018 zugebilligt bekommen habe, dass heißt, jetzt schwerbehindert bin.
    Ich bin 62 1/4 Jahr alt und frage mich, würde das Jobcenter mich sofort zwangsverrenten wollen oder würde man mir ein paar Monate Zeit lassen, damit ich einen neuen Job finde – Oder, ist eine Zwangsverrentung bei Schwerbehinderung grundsätzlich ausgeschlossen?

    Antworten
  9. Pepita meint

    3. Juni 2019 um 14:33

    Der Jobcenter will dass ich (arbeitslos seit Feb. /19, 61 jahre alt, Grad der Behinderung 20 ) Lta beantrage. Ich bekam bereits eine Reha vor einem Jahr (DRV) und bin jetzt

    gesund, trotz gesundheitliche Einschränkung. Frage: muss ich den Antrag auf Lta stellen? Wenn nicht, was soll ich tun wenn der Jobcenter mich dazu zwingen versucht?

    Danke für die Antwort

    Pepa

    Antworten
  10. Karin ☆ meint

    20. Juli 2019 um 8:43

    Ich habe mich mit dem Amt verworfen. Ich bekommen Witwenrente und wurde bis jetzt aufgestockt. Und bekomme nun nichts mehr. Meine Frage habe mal eine gute Rente zu erwarten weil ich 26 Jahre sehr gut verdient hatte. Kann ich mit 63 in Zwangrente gehen oder muss ich warten bis ich richtig in Rente gehen kann..

    Antworten
  11. Petra F. meint

    27. September 2019 um 13:04

    hallo,
    ich bin jahrgang 1960. hatte heute von der rentenversicherung post im briefkasten. im april 2019 hatte ich eine OP ( künstliches kniegelenk ) danach reha. ( deutsche rentenversicherung ) jetz seit ende der reha bin ich krank geschrieben, wegen einer verklebeung. (bis 11.10.19)
    die ganze zeit bis jetzt hatte und habe ich KG und lymphdrainage. und nun eine einladung zum jobcenter , anfang oktober und dieser brief heute.
    ich beziehe seit etlichen jahren ALG II….durch krankheit usw. !!! habe aber die ganzen jahre maßnahmen gemacht vom JC um nicht zu hause zu sitzen….die letzte lief bis anfang märz 2019 !!! dann kam die OP…usw. !!!!!!!!!!!!!!
    nun schicken die mir diese unterlagen zu .
    entweder rente wegen erwerbsminderung – ( antragstellung erfolgt wegen des rentenversicherungsträgers zur umdeutung des antrages auf leistungen zur teilhabe…) so steht es da….
    oder eben keinen rentenantrag ( steht im schreiben ! ) dann unverzüglich schriftlich mitteilen…..erforderlich wäre hierzu allerdings die zustimmung meiner krankenkasse, oder in meinem falle des jobcenters…..wenn ich von dort zum antrag auf leistungen zur teilhabe aufgefordert worden wäre. Äh ???????????? ich verstehe leider nur bahnhof.
    also ehrlich….ich dachte ich wäre nicht dämlich….sorry….aber was wollen die von mir ? und muß ich nun beantragen ? vor allem was wäre gut für mich ? das ist doch die frage hier ?
    mfg Petra F.

    Antworten

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