L 7 B 321/07 AS ER Keine Sanktion bei Abbruch eines unentgeltlichen Praktikums Der Abbruch eines unbezahlten Praktikums ist keine sanktionierbare Arbeitsverweigerung im Sinne des §31 SGB II.
(1) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller durch den Abbruch des Praktikums nicht geweigert, eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit fortzuführen. Denn bei dem unentgeltlichen Praktikum handelt es sich nicht um eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II. Zitat:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss (rechtskräftig) Sozialgericht Detmold S 9 AS 213/07 ER Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 321/07 AS ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2007 wird
zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das
Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus N ab Antragstellung bewilligt.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1985 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung
ungekürzter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum
31.10.2007.
1. Die Antragsgegnerin bewilligte ihm mit Bescheid vom 10.01.2007 auf seinen Antrag vom 17.11.2006 erstmals
Leistungen i.H.v. 711 EUR monatlich für die Zeit vom 17.11.2006 bis zum 31.07.2007.
2. Am 15.03.2007 schloss der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung mit der kreiseigenen
Beschäftigungsförderungsgesellschaft proArbeit gGmbH, die im Kreisgebiet des Kreises N für diesen
beschäftigungspolitische Aufgaben wahrnimmt. Darin wurde als gemeinsames Ziel die Integration in den ersten
Arbeitsmarkt vereinbart, das zum 14.09.2007 erreicht werden sollte. In der Vereinbarung verpflichtete sich der
Antragsteller zur Vorlage einer vollständigen Bewerbungsmappe. Darüber hinaus sollte er sich bis zum 30.03.2007
um die Wiedererlangung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis bemühen und beim Amtsgericht Bielefeld
Informationen darüber einholen, ob er ihm auferlegte Sozialstunden ableisten muss oder Ratenzahlung anbieten
kann.
Am 04.05.2007 schloss die proArbeit gGmbH mit dem Maschinenbau und Schweißfachbetrieb K, in I für den
Antragsteller eine Vereinbarung über die Ableistung eines unentgeltlichen Praktikums in der Zeit vom 07.05.2007
bis zum 01.06.2007. Die finanzielle Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers, der das Praktikum
vereinbarungsgemäß aufnahm, wurde währenddessen durch die Zahlung von Arbeitslosengeld II gewährleistet.
Am 29.05.2007 meldete sich der Antragsteller morgens telefonisch bei der proArbeit gGmbH und teilte mit, dass er
die Praktikumsstelle an jenem Tag nicht habe aufsuchen können, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, diese zu
erreichen. Seine Lebensgefährtin, die ihn zuvor täglich mit dem Auto dorthin gefahren habe, habe sich von ihm
getrennt. Geld für eine Busfahrkarte habe er nicht. Der Antragsteller setzte das Praktikum anschließend nicht fort.
3. Am 18.06.2007 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungsfortzahlung für die
Zeit ab dem 01.08.2007.
Mit Bescheid vom 02.07.2008 senkte die Antragsgegnerin die Regelleistung i.H.v. 347 EUR für den Zeitraum vom
01.08.2007 bis zum 31.10.2007 um 100 Prozent ab. Zur Begründung gab sie an, der Antragsteller habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen oder fortzuführen und verwies auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II. Er habe die Möglichkeit
gehabt, zum 01.06.2007 bei dem Maschinenbau und Schweißfachbetrieb K eine Beschäftigung aufzunehmen.
Diese habe er jedoch mit der Begründung abgelehnt, "eine Busfahrt nach I sei zu umständlich".
Mit Bescheid vom 27.07.2007, der den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 zum Gegenstand
hatte, gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller entsprechend des Absenkungsbescheides vom 02.07.2007
für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2008 lediglich Kosten der Unterkunft i.H.v. 366 EUR. Für die Zeit
ab dem 01.11.2007 bewilligte sie Leistungen i.H.v. 713 EUR (347 EUR Regelleistung, 366 EUR Kosten der
Unterkunft).
4. Der Antragsteller hat am 25.07.2007 einen Eilantrag beim Sozialgericht (SG) Detmold gestellt und beantragt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen in Form der Regelleistung
in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen über den 31.07.2007 hinaus zu zahlen. Zur Begründung hat er
vorgetragen, er habe sich weder geweigert, eine zumutbare Arbeit auszuüben, noch eine Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Er sei, nachdem seine damalige Lebensgefährtin sich von ihm getrennt hatte,
nicht in der Lage gewesen, den in I gelegenen Praktikumsbetrieb zu erreichen. Eine Praktikumsstelle sei darüber
hinaus weder als Arbeit noch als Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu qualifizieren. Dies sei jedoch
Voraussetzung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II, auf den sich die Antragsgegnerin zur Begründung der
Beschränkung der Leistungen auf die Kosten der Unterkunft berufen habe. Er habe sich auch nicht geweigert, das
Praktikum fortzuführen. Vielmehr habe er die proArbeit gGmbH gebeten, die Kosten für die Busfahrkarte nach I für
die letzte Praktikumswoche zu tragen. Dies sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, er könne die Strecke
von N nach I von 14 km morgens auch zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad zurücklegen. Soweit die
Antragsgegnerin ihn darauf verwiesen habe, dass Fahrtkosten bei entsprechendem Nachweis nachträglich
übernommen würden, habe sie übersehen, dass er schon am 29.05.2007 kein Geld für eine Busfahrkarte hatte.
Des Weiteren sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Firma K in I mit dem Bus zu erreichen, da während der
Schulferien eine Busverbindung von N nach I zu den Zeiten, zu denen er dort erscheinen musste, nicht existiere.
Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass im Anschluss an das Praktikum ab dem 01.06.2007 ein Arbeitsvertrag mit
der Firman K habe geschlossen werden sollen. Dies gehe auch aus den Unterlagen der Antragsgegnerin nicht
hervor. Vielmehr habe der Inhaber der Firma, Herr K, ausweislich der Gesprächsnotiz der proArbeit gGmbH vom
29.05.2007 geäußert, er habe Zweifel daran, den Antragsteller einzustellen. Dass die Zweifel auf dem
Nichterscheinen des Antragstellers an einem Praktikumstag beruhten, lasse sich der Gesprächsnotiz aber nicht
entnehmen. Die Antragsgegnerin übersehe, dass er das Praktikum unter großem Aufwand nahezu vollständig
abgeleistet habe. Lediglich am vorletzten Praktikumstag habe er die Praktikumsstelle nicht erreichen können.
Insofern sei es nicht einzig und allein sein Verschulden, dass es nicht zum Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Insbesondere liege keine Bestätigung der Firma K vor, aus der sich ergebe,
dass er zum 01.06.2007 einen Arbeitsvertrag erhalten hätte, wenn er am 29.05.2007 zum Praktikum erschienen
wäre. Für den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe auch ein Anordnungsgrund, da er durch den Wegfall der
Regelleistung nicht mehr krankenversichert sei. Des Weiteren lebe er allein in einer eigenen Wohnung, sodass er
sich nicht ernähren könne. Sachleistungen habe die Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestellt. Auch habe sie
nicht darauf hingewiesen, dass er Sachleistungen wie Verpflegungsgutscheine erhalten könne.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass im Anschluss an das Praktikum ab dem 01.06.2007 zwischen dem
Antragsteller und der Firma K ein Arbeitsvertrag zu einem Stundenlohn von ca. 9 EUR habe geschlossen werden
sollen. Bei dem Praktikum mit anschließendem Arbeitsvertrag handele es sich eindeutig um eine konkrete
Beschäftigungsmöglichkeit. Dem Antragsteller sei in dem Telefonat mit der proArbeit gGmbH am 29.05.2007 erklärt
worden, dass die Fahrtkosten für die Dauer des Praktikums nachzuweisen seien und sodann übernommen würden.
Dies ergebe sich auch aus Ziffer 3 der Vereinbarung vom 04.05.2007. Darüber hinaus sei er auf die Möglichkeit
eines Vorschusses zum Arbeitslosengeld II bzw. eines Gehaltsvorschusses hingewiesen und über die Rechtsfolgen
bei Zuwiderhandeln gegen die getroffene Vereinbarung belehrt worden. Ihm sei deutlich gemacht worden, dass es
nach Auffassung der proArbeit gGmbH auch zumutbar sei, die laut Routenplaner ca. 14 km lange Strecke von
seiner Wohnung bis zur Firma K mit dem Fahrrad zurückzulegen. Am 30.05.2007 habe die Firma K mitgeteilt, dass
der Antragsteller sich gegen sieben Uhr gemeldet und erklärt hätte, er müsse mit dem Bus drei Mal umsteigen, um
nach I zu gelangen. Dies sei ihm zu umständlich. Die ausweislich der aus dem Internet abgerufenen
Fahrplanauskunft bestehende Busverbindung von N (Abfahrt um 5:36 Uhr) nach I (Ankunft um 6:53 Uhr) mit
dreimaligem Umsteigen sei zwar nicht optimal, aber zumutbar. Im Übrigen fahre der Bus von N nach I auch in den
Ferien.
Das Sozialgericht Detmold hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08.10.2007, auf dessen Begründung Bezug
genommen wird, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller neben den Kosten der
Unterkunft auch Leistungen in Form der Regelleistung in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen über
den 31.07.2007 hinaus zu zahlen.
5. Gegen den ihr am 10.10.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 07.11.2007 Beschwerde
erhoben.
Zur weiteren Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, dass ein Anordnungsgrund nicht vorgelegen habe, da
dem Antragsteller im Bescheid vom 02.07.2007 (dort Punkt 3. Hinweise) Sachleistungen bzw. Gutscheine
angeboten worden seien. Wesentliche Nachteile seien dementsprechend nicht zu befürchten gewesen.
Insbesondere bestehe bei der Gewährung von Sachleistungen bzw. der Kosten der Unterkunft auch
Krankenversicherungsschutz. Im Übrigen sei der Antragsteller seit Februar 2007 familienversichert. Es könne auch
nicht damit argumentiert werden, dass durch die Absenkung der Regelleistung um 100 Prozent der notwendige
Unterhalt nicht gedeckt sei. In § 31 Abs. 3 SGB II sei die Absenkung der Regelleistung um mehr als 30 v.H.
ausdrücklich genannt und die Erbringung von ergänzenden Sachleistungen und geldwerten Leistungen in
angemessenem Umfang als "Kann-Leistung" explizit vorgesehen. Auch seien die Kosten für Unterkunft und
Heizung gewährt worden. Soweit der Beschluss des SG sie zur Zahlung der vollen Regelleistung verpflichte, liege
ein Verstoß gegen die Vorwegnahme der Hauptsache vor. Es sei auch kein Anordnungsanspruch gegeben
gewesen, da die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 SGB II durch das Schreiben der
Firma K vom 30.05.3007 an die proArbeit gGmbH glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei diesem Schreiben zu
entnehmen, dass ab dem 01.06.2007 mit dem Antragsteller ein Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte. Im
Übrigen könne auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich einen Arbeitsvertrag erhalten hätte. Denn
der Abbruch des Praktikums sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Weigerung, eine Ausbildung etc.
fortzuführen, für die Absenkung des Arbeitslosengeldes ausreichend.
Der Antragsteller hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend vorgetragen, dass ein
Anordnungsgrund gegeben sei. Die Antragsgegnerin habe in dem Bescheid vom 02.07.2007 lediglich darauf
hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen zu erbringen,
die sie in der Regel dann erbringe, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Dies sei bei ihm aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe ihn auch nicht darauf
hingewiesen, dass er Sachgutscheine bei ihr abholen könne.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das SG Detmold mit Beschluss vom 10.12.2007 nicht abgeholfen hat, ist
zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Regelleistung für die Monate August 2007 bis einschließlich
Oktober 2007 war zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2
S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Der Antragsteller konnte sein Rechtsschutzbegehren nicht durch einen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid vom 02.07.2007 gerichteten Antrag gemäß § 86b Abs. 1 S.
1 Nr. 2 SGG erreichen. Zwar ist in den Fällen, in denen die Absenkung der Regelleistung dem (auch) den
Absenkungszeitraum betreffenden Bewilligungsbescheid zeitlich nachfolgt und der Sanktionsbescheid
dementsprechend in den Bestand der bereits erfolgten Bewilligung eingreift, regelmäßig nur ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs i.S.d. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Denn in
diesen Fällen wird keine Erweiterung der Rechtsstellung über den bei Erlass des Sanktionsbescheides
bestehenden Zustand hinaus angestrebt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2006, L 9 AS
17/06 ER, Juris), da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur Folge hat, dass der
Sanktionsbescheid nicht zu vollziehen ist und dem Berechtigten die begehrte Leistung bereits aus der
(ungekürzten) Bewilligungsentscheidung zusteht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2006, L 19
B 75/06 AS ER, Juris). Dies gilt jedoch nicht für den hier gegebenen Fall, in dem die Absenkung der Regelleistung
zeitlich vor der Bewilligungsentscheidung für den Absenkungszeitraum erfolgt und im Bewilligungsbescheid für
diesen Zeitraum lediglich die gekürzten Leistungen bewilligt werden. In diesen Fällen kann der Hilfebedürftige sein
Begehren durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den
Absenkungsbescheid nicht erreichen.
2. Der Antrag war auch begründet.
a) Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben
dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Ein wesentlicher Nachteil in
diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nach Abwägung
aller betroffenen Interessen für den Antragsteller unzumutbar ist, weil ohne die einstweilige Anordnung seine
wirtschaftliche Existenz oder der Fortbestand seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rn. 28). Können ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ
2005, S. 927).
b) Das SG hat zu Recht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs festgestellt.
Der Antragsteller hatte gemäß § 20 Abs. 1 und 2 SGB II auch für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.10.2007
einen Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 347 EUR monatlich. Denn es steht
nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SGB II für die
Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gegeben waren. Der
Sanktionsbescheid vom 02.07.2007 ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig und daher mit Erfolg anfecht- und
aufhebbar.
aa) Gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, aber noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten
Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II beschränkt, wobei die nach § 22 Abs. 1 SGB II
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden sollen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II sieht eine Leistungsabsenkung insbesondere vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen.
Der Verweigerungshandlung muss dabei im Falle der verweigerten Arbeitsaufnahme notwendigerweise ein
Angebot zur Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung vorausgehen (Valgolio in Hauck-Noftz, SGB II, K § 31 Rn.
50 (Stand: November 2007)). Dies setzt nicht voraus, dass der Leistungsträger die Arbeitsgelegenheit unterbreiten
muss. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II erstreckt sich auf Beschäftigungsangebote eines Arbeitgebers und
solche Tätigkeiten, auf die der Hilfebedürftige selbst aufmerksam geworden ist (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage
2007, § 31 Rn. 33).
(1) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller durch den Abbruch des Praktikums nicht
geweigert, eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit fortzuführen. Denn bei dem unentgeltlichen Praktikum
handelt es sich nicht um eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c)
SGB II.
Unter Berücksichtigung der Wertung des § 10 Abs. 1 und des § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II ist "Arbeit" in diesem Sinne
jede (lohn-)abhängige Erwerbstätigkeit, die sozialversicherungsrechtlich ein (sozialversicherungspflichtiges)
Beschäftigungsverhältnis konstituiert (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 10 Rn. 25). Ein
Praktikum, für das kein Entgelt oder Lohn gezahlt wird, erfüllt diese Kriterien nicht. Dies folgt bereits aus § 2 Abs. 2
S. 2 SGB II, der bestimmt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres
Lebensunterhalts einzusetzen haben. Da unentgeltliche Tätigkeiten diesen Zweck (unmittelbar) nicht zu erreichen vermögen, sind sie insofern auch nicht als "Arbeit" i.S.d. §§ 10 und 31 SGB II zu qualifizieren.
Ein Praktikum ist auch keine Ausbildung im oben genannten Sinne. Denn der Begriff der Ausbildung betrifft die
Berufsausbildung (Rixen a.a.O., § 10 Rn. 27).
Das unentgeltlich zu absolvierende Praktikum stellt schließlich auch keine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. c) SGB II dar. Denn der Begriff der Arbeitsgelegenheit in diesem Sinne bezieht sich auf alle Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 SGB II, wobei damit insbesondere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten gemeint sind, die mit Hilfe von Eingliederungszuschüssen geschaffen werden (Rixen a.a.O., §
31 Rn. 15).
(2) Durch den Abbruch des Praktikums hat sich der Antragsteller auch nicht geweigert, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen. Zwar ergeben sich aus dem Fax des Inhabers der Firma K an die proArbeit gGmbH vom 30.05.2007
durchaus Anhaltspunkte für seine grundsätzliche Bereitschaft, ab dem 01.06.2007 einen Arbeitsvertrag mit dem
Antragsteller abzuschließen. Allerdings hat die hierfür materiell beweispflichtige Antragsgegnerin nicht mit der für
die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dem Antragsteller von der
Firma K zum 01.06.2007 tatsächlich ein konkretes Beschäftigungsangebot unterbreitet wurde. Sie hat insbesondere
nicht vorgetragen, wann und unter welchen Umständen dem Antragsteller der Abschluss eines Arbeitsvertrages
angeboten worden sein soll und zu welchen konkreten Arbeitsbedingungen das Beschäftigungsverhältnis
geschlossen werden sollte.
(3) Selbst wenn dem Antragsteller von der Firma K zum 01.06.2007 der Abschluss eines Arbeitsvertrages
angeboten worden sein sollte, steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller sich
geweigert hat, die Arbeit zum 01.06.2007 aufzunehmen.
Der Begriff des "Weigerns" bedeutet im Rahmen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II die vorsätzliche
Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit, wobei eine Weigerung auch konkludent in einem auf Nichtannahme der
Arbeit angelegten Verhalten zu sehen sein kann, mit dem der Eindruck erweckt wird, dass der Betroffene unwillens
ist, die Arbeit aufzunehmen (Rixen a.a.O., § 31 Rn. 17, 14, 9 f.) Bei der Weigerung durch schlüssiges Verhalten
muss das dem Hilfebedürftigen zurechenbare Handeln oder Unterlassen den sicheren Schluss erlauben, dass er
eine bestimmte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nicht (mehr) ausüben will (Berlit a.a.O., § 31 Rn. 34). Der
Ablehnungswille muss sich also eindeutig und zweifelsfrei aus dem Gesamtverhalten des Arbeitsuchenden ergeben
(Valgolio, a.a.O., § 31 Rn. 52), wobei der Leistungsträger dafür die materielle Darlegungslast trägt (Berlit, a.a.O., §
31 Rn. 34).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zwar auch das unentschuldigte Fehlen während eines Praktikums die
schlüssige Ablehnung eines im Anschluss daran angebotenen Arbeitsverhältnisses darstellen. Dies ist jedoch
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere die Hintergründe für das
Nichterscheinen zu berücksichtigen sind.
Die Ablehnung des Erscheinens im Betrieb mit Hinweis auf die Umständlichkeit der Busverbindung erfüllt dabei
zwar die Voraussetzungen des "Weigerns" im oben genannten Sinne. Denn ein solches Verhalten lässt den
sicheren Schluss zu, dass der Arbeitsuchende unwillens ist, die Arbeit aufzunehmen. Dass der Antragsteller
(ausschließlich) auf Grund der ungünstigen Busverbindung am 29.05. und am 30.05.2007 nicht bei der Firma K
erschienen ist und mit Hinweis darauf eine weitere Tätigkeit abgelehnt hat, ist von der darlegungspflichtigen
Antragsgegnerin jedoch nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
dargetan worden. Insbesondere das sehr kurz und allgemein gehaltene Fax des Firmeninhabers vom 30.05.2007
ist angesichts des Inhalts der Vorsprache des Antragstellers bei der proArbeit gGmbH am 29.05.2007 jedenfalls
allein kein geeigneter Nachweis für eine generelle Ablehnung des vermeintlichen Arbeitsangebotes. Insbesondere
steht das im Fax beschriebene Verhalten des Antragstellers im Widerspruch zu seinem Auftreten gegenüber der
proArbeit gGmbH. Denn dieses deutet vielmehr auf seine Bereitschaft hin, den Pflichten aus dem
Praktikumsvertrag nachzukommen. Der Antragsteller hat nämlich unstreitig in der Vorsprache vom 29.05.2007 bei
der proArbeit gGmbH die Gründe für das erstmalige Nichterscheinen beim Praktikum dargelegt und sich nach der
Übernahme der Kosten für die Busfahrkarte zum Praktikumsbetrieb erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er
insbesondere von dem 22 Tage dauernden Praktikum bereits 19 Tage absolviert. Insofern lässt das durch die
proArbeit gGmbH dokumentierte Verhalten des Antragstellers unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls nicht den für ein "Weigern" erforderlichen sicheren und zweifelsfreien Schluss zu, dass er unwillens war,
ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Praktikumsbetrieb einzugehen.
bb) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 02.07.2007 bestehen auch deshalb, weil es an
der erforderlichen Ermessenasuübung fehlt. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II kann der Grundsicherungsträger bei
jungen Erwachsenen die Sanktion unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen
verkürzen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung (Rixen a.a.O., § 31 Rn. 57; vgl. Beschluss des
erkennenden Senats vom 14.03.2008, L 7 B 27/08 AS ER). Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr
Ermessen erkannt und sodann pflichtgemäß ausgeübt hat.
c) Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund war ebenfalls gegeben. Dies hat
das SG zu Recht festgestellt.
Denn der Antragsteller lebt in einer eigenen Wohnung und verfügt über keine weiteren Einnahmen, die es ihm
ermöglicht hätten, seinen Lebensunterhalt (insbesondere die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln) für die Dauer
von drei Monaten sicherzustellen. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass dem Antragsteller im Bescheid
vom 02.07.2007 unter Punkt 3. zur Grundversorgung Sachleistungen angeboten worden seien, die auch hätten
erbracht werden können, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Erwähnung der möglichen Gewährung
von Sachleistungen oder geldwerten Vorteilen unter der Überschrift "Hinweis zu ihren Rechten" stellt entgegen der
Ansicht der Antragsgegnerin kein Angebot von Sachleistungen dar, die der Antragsteller hätte beanspruchen
können. Denn der gemäß § 31 Abs. 5 S. 6 SGB II anwendbare Abs. 3 S. 6 der Vorschrift, der die Erbringung von
angemessenen Sachleistungen und geldwerten Leistungen ermöglicht, räumt dem Träger Ermessen ein. Insoweit
war die Antragsgegnerin jedenfalls zur Gewährung entsprechender Leitungen nicht verpflichtet.
Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Regelleistung verstoße gegen
das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, ist ein solcher nicht gegeben. Von einer Vorwegnahme der
Hauptsache kann nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung nachträglich nicht mehr für die Vergangenheit
korrigierbar ist (Keller, a.a.O. § 86b Rn. 31). Dies ist bei der Verurteilung zur vorläufigen Gewährung von
Sozialleistungen nur der Fall, wenn eine Rückforderung ausgeschlossen ist (Keller, a.a.O.) Die Antragsgegnerin hat
jedoch die Möglichkeit, die vorläufig zu gewährenden Leistungen zurückzufordern, sofern der Antragsteller im
Hauptsacheverfahren unterliegen sollte.
3. Der Senat sah sich nicht veranlasst, den Tenor des Beschlusses des SG klarstellend neu zu fassen. Zwar
verpflichtet dieser die Antragsgegenerin zur Zahlung auch der Regelleistung "über den 31.07.2007 hinaus". Den
Beschlussgründen (dort insb. Seite 3 oben) ist jedoch zu entnehmen, dass sich diese Verpflichtung - entsprechend
der ausgesprochenen Sanktion - auf den Zeitraum (nur) bis zum 31.10.2007 bezieht.
4. Da die Antragsgegenerin Beschwerde erhoben hat, war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
6. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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