ALG-2-Empfängerin zu einer Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen verurteilt

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Heilbronn – Hartz-4-Empfänger dürfen und werden sogar dazu ermutigt, einen Job auszuüben – schließlich kann ihnen eine solche Beschäftigung dabei helfen, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und so von Sozialleistungen unabhängig zu werden. Leistungsbezieher, die einen über Zuverdienst verfügen, müssen dies jedoch dem Jobcenter mitteilen, da sich das Einkommen auf die Höhe der Grundsicherung auswirkt. Tun sie dies nicht, drohen Sanktionen. In Heilbronn wurde eine ALG-2-Empfängerin nun zu einer Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen verurteilt.

Hartz-4-Empfängerin erhielt zu Unrecht Leistungen in Höhe von 1.850 Euro

Wann droht eine Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen?
Wann droht eine Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen?

Eine 62-jährige Hartz-4-Empfängerin aus Heilbronn nahm eine Beschäftigung auf geringfügiger Basis an, machte beim Jobcenter jedoch nicht alle nötigen Angaben dazu. Sie teilte den Sachbearbeitern nicht ihr volles Einkommen mit und legte sogar gefälschte Einkommensbescheinigungen vor. So erschlich sie sich über einen Zeitraum von vier Monaten Leistungen in Höhe von 1.850 Euro.

Das Jobcenter erfuhr, dass die Frau falsche Angaben gemacht hatte, und legte deshalb Klage beim Amtsgericht Heilbronn ein. Dieses urteilte wie folgt: Die Hartz-4-Empfängerin muss nicht nur das Geld, welches sie zu Unrecht erhalten hat, zurückzahlen. Zusätzlich wurde sie zu einer Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen verurteilt. Sie muss nun wegen Sozialbetrugs für fünf Monate ins Gefängnis. Eine Aussetzung auf Bewährung ist nicht möglich, da sie in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war.

Personen, die einen Hartz-4-Antrag stellen oder ALG-2-Leistungen erhalten, sind laut § 60 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) dazu verpflichtet:

 

  • sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,
  • entsprechende Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und
  • Beweismittel zu benennen und wenn nötig vorzulegen.

Wie wird die Anrechnung von Einkommen vorgenommen?

Die Frau wurde zu einer Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen verurteilt, da sie ein falsches Einkommen angab.
Die Frau wurde zu einer Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen verurteilt, da sie ein falsches Einkommen angab.

Im schlimmsten Falle droht also eine Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen. Aus diesem Grund sollten Hartz-4-Empfänger dem Jobcenter sofort mitteilen, wenn sich Veränderungen in ihrer Einkommenssituation ergeben. Doch wie erfolgt die Anrechnung eines Zuverdienstes eigentlich genau?

Der Grundfreibetrag, der nicht auf die Leistungen angerechnet wird, liegt bei 100 Euro. Verdient ein Leistungsbezieher mehr Geld, führt dies dazu, dass er weniger Sozialleistungen erhält.

Damit ein Hartz-4-Empfänger, der ein Einkommen erwirtschaftet, trotzdem finanziell besser gestellt ist als nicht arbeitende Leistungsbezieher, werden folgende Freibeträge angesetzt:

  • Liegt das Einkommen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro, sind 20 Prozent davon anrechnungsfrei.
  • Einkommen, welches über 1.000 Euro liegt, ist zu zehn Prozent anrechnungsfrei.
Ein Zuverdienst darf die Grenze von 1.200 Euro nicht überschreiten. Ausnahmen gelten lediglich für ALG-2-Empfänger, die ein minderjähriges Kind haben oder mit einem solchen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. In solchen Fällen liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
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ALG-2-Empfängerin zu einer Freiheitsstrafe für das Erschleichen von Leistungen verurteilt
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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