Ein Urlaub dient der Erholung. Auch Arbeitslose können von einer kurzen Auszeit profitieren und sich danach wieder motiviert der Suche nach einer Arbeit widmen. Grundsätzlich dürfen Leistungsbezieher unter gewissen Umständen verreisen. Doch müssen sie sich beim Jobcenter bzw. Arbeitsamt nach dem Urlaub zurückmelden?
Das Wichtigste zur Rückmeldung nach Ortsabwesenheit zusammengefasst:
Sie dürfen nur in den Urlaub fahren, wann das Jobcenter der Ortsabwesenheit zugestimmt hat.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen sich ALG-1-Empfänger bei der Agentur für Arbeit und Hartz-4-Empfänger beim Jobcenter melden. Dann kann das weitere Vorgehen bezüglich der Arbeitssuche besprochen werden.
Waren Sie länger als sechs Wochen nicht für das Arbeitsamt bzw. das Jobcenter erreichbar, müssen Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden bzw. einen neuen Hartz-4-Antrag stellen.

Inhalt
Ortsabwesenheit für Arbeitslosengeld-1-Empfänger
Bevor wir uns der Frage zuwenden, ob sich ALG-1-Empfänger beim Arbeitsamt nach einem Urlaub zurückmelden müssen, wollen wir zunächst die grundlegenden Regeln bezüglich der sogenannten Ortsabwesenheit klären. Zwar kennt das Sozialgesetzbuch keinen Urlaubsanspruch für Arbeitslose, sie können aber dennoch unter gewissen Umständen verreisen.

Hierzu ist immer eine Erlaubnis von der Agentur für Arbeit nötig. ALG-1-Empfänger, die in den Urlaub fahren möchten, sollten beachten, dass sie die Ortsabwesenheit kurz vorher – etwa eine Woche im Vorhinein – beantragen sollten.
Nur so kann der Sachbearbeiter überblicken, ob Sie durch den Urlaub ein Vorstellungsgespräch oder eine Weiterbildungsmaßnahme verpassen würden.
Waren Sie bis zu sechs Wochen lang verreist, müssen Sie sich beim Arbeitsamt nach dem Urlaub zurückmelden, damit Ihr Sachbearbeiter weiß, dass Sie wieder den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen.
Welche Regeln müssen Hartz-4-Empfänger beachten?

ALG-1-Empfänger müssen sich also beim Arbeitsamt nach dem Urlaub zurückmelden. Wie verhält es sich jedoch bei Hartz-4-Empfängern, für welche das Jobcenter zuständig ist? sie gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Personen, die Arbeitslosengeld 1 beziehen.
Auch sie müssen zunächst eine Erlaubnis vom Jobcenter einholen, bevor sie verreisen dürfen. Dauert die Ortsabwesenheit eines Hartz-4-Empfängers bis zu sechs Wochen, so ist eine unverzügliche, persönliche Rückmeldung beim Jobcenter unabdingbar. War die Person jedoch länger unterwegs, so muss erneut ein Hartz-4-Antrag gestellt werden.
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