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Datenschutz im Jobcenter und Arbeitsamt

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Nicht jeder Arbeitslose erhält die gleichen Leistungen. Damit die Jobcenter und Arbeitsämter den Anspruch ermitteln können, müssen die Mitarbeiter viele Daten einholen. Der Betroffene muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Viele fragen sich, wie es um den Datenschutz im Jobcenter bestellt ist.

Das Wichtigste zum Datenschutz im Jobcenter kurz und knapp zusammengefasst

Darf das Jobcenter Daten speichern?

Ja, denn das Jobcenter benötigt relevante Sozialdaten, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zu überprüfen.

Was muss bei der Datenverarbeitung beachtet werden?

Sowohl das Jobcenter als auch die Agentur für Arbeit müssen laut § 35 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) das Sozialgeheimnis beachten.

Können meine Daten weitergegeben werden?

Daten dürfen nur dann bspw. vom Jobcenter an Dritte weitergegeben werden, wenn dies das Gesetz erlaubt. Maßgeblich sind §§ 68 bis 77 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X).

Wer sorgt für den Datenschutz im Jobcenter?
Wer sorgt für den Datenschutz im Jobcenter?

Inhalt

  • Datenschutz: Was sind Sozialdaten und wie werden sie geschützt?
    • Datenschutz beim Arbeitsamt
  • Rechte von ALG-1- und Hartz-4-Empfängern

Datenschutz: Was sind Sozialdaten und wie werden sie geschützt?

Viele Faktoren haben einen Einfluss darauf, wie hoch Ihr Anspruch auf ALG-2-Leistungen ist. Damit die Mitarbeiter im Jobcenter genau berechnen können, was Ihnen zusteht, benötigen sie Ihre Sozialdaten. Hierzu gehören unter anderem:

  • Informationen über Ihren beruflichen Werdegang
  • familiäre Beziehungen
  • Wohnsituation
  • Einkommen
  • Vermögen
Regelungen zum Datenschutz: Dem SGB II ist zu entnehmen, welche Informationen Hartz-4-Empfänger offenlegen müssen.
Regelungen zum Datenschutz: Dem SGB II ist zu entnehmen, welche Informationen Hartz-4-Empfänger offenlegen müssen.

Hierbei handelt es sich um sensible Daten. Es ist durchaus verständlich, dass sich Betroffene um den Datenschutz im Jobcenter Gedanken machen. Grundsätzlich muss jeder Leistungsträger laut § 35 des Ersten Sozialgesetzbuches das Sozialgeheimnis beachten. Laut diesem dürfen Sozialdaten weder unbefugt verarbeitet, erhoben noch genutzt werden.

Maßgebende Vorschriften zum Sozialdatenschutz im Jobcenter finden sich in den Paragraphen 76 bis 78 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass Sozialdaten nur dann erhoben werden dürfen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

Auch gegenüber anderen Behörden und Stellen muss das Jobcenter den Datenschutz wahren. Dritte mit Informationen zu versorgen, ist nur im gesetzlichen Rahmen möglich. Grundlage sind hierbei die Paragraphen 68 bis 77 SGB X.

Vor dem Jahr 2010 trug das Jobcenter noch den Namen „ARGE“. Der Datenschutz musste auch dort gewährleistet werden.

Datenschutz beim Arbeitsamt

Datenschutz der Agentur für Arbeit: Akten müssen nach einer gewissen Zeit vernichtet werden.
Datenschutz der Agentur für Arbeit: Akten müssen nach einer gewissen Zeit vernichtet werden.

Wie bereits erwähnt, spielt der Datenschutz im Jobcenter eine wichtige Rolle. Wie sieht das Ganze jedoch beim Arbeitsamt aus, welches für die Zahlung des ALG 1 verantwortlich ist?

Auch hier gelten die Regelungen des SGB X zum Datenschutz und das Datengeheimnis muss gewahrt werden. Persönliche Daten werden in Dateien oder Akten gespeichert. Die Informationen werden spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Leistungsverfahrens gelöscht.

Der Datenschutz bei der Arbeitsagentur umfasst außerdem die Weitergabe von Daten an Dritte. Hier sind, genau wie beim Jobcenter auch, die Regelungen des SGB X zu beachten.

Damit der Datenschutz im Jobcenter bzw. bei der Agentur für Arbeit gewährleistet ist, werden die Mitarbeiter dementsprechend geschult. Sie müssen unter anderem sicherstellen, dass Unbefugte nicht auf ihren PC zugreifen können und sind dazu verpflichtet, Schriftstücke, die personenbezogene Daten enthalten, bei Dienstschluss in einem Aktenschrank oder Schreibtisch zu verschließen.

Rechte von ALG-1- und Hartz-4-Empfängern

Ihr Recht beim Datenschutz im Jobcenter können Sie notfalls einklagen.
Ihr Recht beim Datenschutz im Jobcenter können Sie notfalls einklagen.

Viele Betroffene fragen sich, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz beim Jobcenter bzw. Arbeitsamt haben. Jeder Leistungsempfänger muss eine Auskunft über die gespeicherten Daten einholen können. Des Weiteren müssen falsche oder unvollständige Angaben korrigiert werden.

Der Datenschutz bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter geht außerdem so weit, dass zu Unrecht gespeicherte oder nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden müssen. Bei Fragen und Problemen sollten Sie sich an den behördlichen Beauftragten für Datenschutz wenden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu informieren.

Ihre Rechte in puncto Datenschutz beim Jobcenter können weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Kommt der Leistungsträger Ihrer Bitte nicht nach, können Sie Ihr Recht einklagen. Ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie dabei unterstützen.

Bildnachweise: fotolia.com/© bluebay2014, fotolia.com/© Martin Fally, fotolia.com/© Steve Morvay, fotolia.com/© momius

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