Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für viele Menschen ein harter Schlag. Das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) hilft dabei, die erste Zeit finanziell zu überbrücken. Eine Reise wäre genau das Richtige, um die Sorgen für kurze Zeit hinter sich zu lassen. Aber dürfen ALG-1-Empfänger überhaupt Urlaub machen und verreisen?
Das Wichtigste zum Urlaubsanspruch bei ALG-1-Bezug zusammengefasst:
Im Gegensatz zu Menschen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Empfänger von Arbeitslosengeld 1 keinen Urlaubsanspruch.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass Leistungsempfänger nicht verreisen dürfen. Laut der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) ist eine Ortsabwesenheit unter gewissen Umständen erlaubt.
Ja. Die Agentur für Arbeit muss dem Arbeitslosengeld-1-Empfänger ihre Zustimmung zur Orstabwesenheit geben.

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Gibt es einen gesetzlichen Urlaubsanspruch bei ALG-1-Bezug?

Einmal den Alltag bei einer Reise hinter sich zu lassen, kann dabei helfen, die Akkus wieder aufzuladen. Im Anschluss können Arbeitslose dann wieder voller Tatendrang daran gehen, Bewerbungen zu schreiben und eine neue Arbeitsstelle zu finden. Das ist zumindest die Vorstellung vieler Betroffener.
Wie sieht es jedoch in der Realität aus? Dürfen ALG-1-Empfänger Urlaub machen oder ist dies verboten? Schließlich müssen Leistungsempfänger den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen an den Werktagen per Post erreichen kann. Im Urlaub wäre das nicht möglich.
Zwar gibt es für ALG-1-Empfänger keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, es besteht für Sie aber durchaus die Möglichkeit, zu verreisen. Hierzu benötigen Sie allerdings die Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Wie viel Urlaub steht Ihnen bei ALG-1-Bezug zu?

Grundsätzlich dürfen ALG-1-Empfänger also Urlaub machen, wenn die Arbeitsagentur ihre Zustimmung gibt. Wie lange darf die Reise aber dauern? Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen Leistungsbezieher höchstens sechs Wochen am Stück ortsabwesend sein.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass das Arbeitslosengeld 1 maximal drei Wochen lang ausbezahlt wird. Verreisen Betroffene länger, werden für den restlichen Zeitraum keine Leistungen ausgezahlt. Dauert der Urlaub sogar mehr als sechs Wochen, so besteht bereits ab dem ersten Tag kein Anspruch auf ALG 1 mehr.
Kehren Arbeitslose aus dem Urlaub zurück, müssen sie dies der Arbeitsagentur schnellstmöglich melden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen Kürzungen in Form einer Sperrzeit. Waren sie länger als sechs Wochen verreist, müssen sie sich nach Ihrer Wiederkehr erneut persönlich arbeitslos melden. Tun sie dies nicht, haben sie keinen Arbeitslosengeld-1-Anspruch mehr.
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Stefan meint
Ich habe ALG 1 seit dem 1.1.19 bis zum 31.5.20. Bedeutet das, dass ich drei Urlaubwochen für 2019 und drei Urlaubwochen für 2020 habe? Also insgesamt 6 Wochen.
Raupi68 meint
Hallo, ich werde für im Januar von meinem Arbeitgeber gekündigt, fange im März aber wieder zu arbeiten an (Vertrag steht schon fest) ich habe schon vor Monaten einen Urlaub gebucht (21 Tage). Darf das Arbeitsamt mir den Urlaub verweigern? Habe ich in der Zeit Anspruch auf Alg 1? Ich suche in diesem Zeitraum (10.01. – 01.03) Ja keine Arbeit da ich dann ja wieder bei meinem alten Arbeitgeber arbeite.
Im Internet ist dazu leider nichts zu finden.
SternwArt meint
Hallo,
ich bin arbeitslos ALG1 seit 1.Juli 2019.
Habe jetzt ab 1.Juli 2020 eine neue Anstellung, bin also nicht mehr Arbeitssuchend.
In den kommenden 2 Monaten möchte ich im fernen Ausland eine ehrenamtliche soziale Arbeit übernehmen. Kann ich das ALG1 bis zum Antritt meiner Arbeit am 1.Juli 2020 weiter bekommen ?