Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat am Dienstag entschieden, dass die Hartz 4-Sanktionen teilweise verfassungswidrig sind (Az.: 1 BvL 7/16). Demnach seien Leistungskürzungen in Höhe von 60 oder 100 Prozent nicht mit dem Grundgesetz und einem menschenwürdigen Existenzminimum vereinbar. Zulässig ist laut der Richter nur noch eine Kürzung in Höhe von 30 Prozent des Regelsatzes.
Maximale zulässige Kürzung der Leistungen liegt bei 30 Prozent

Wer ein zumutbares Arbeitsangebot des Jobcenters ablehnt oder etwa eine Fördermaßnahme nicht wahrnimmt, dem dürfen die Leistungen um 30 Prozent gekürzt werden. Das halten die Karlsruher Richter für zulässig. Jedoch dürfen die Jobcenter künftig je nach Einzelfall entscheiden, ob sie überhaupt eine Sanktion verhängen wollen. Dagegen stuft das BVerfG einige andere derzeit geltende Regelungen zu Hartz 4-Sanktionen als teilweise verfassungswidrig ein. Das gilt für die Abschläge in Höhe von 60 oder sogar 100 Prozent bei weiteren Pflichtverletzungen. Diese sind nach Ansicht der Richter
nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Daneben sei auch die starre Dauer der Leistungskürzung von drei Monaten unzumutbar. Das gilt vor allem für außergewöhnliche Härtefälle. Die Auszahlung soll künftig nur noch so lange gekürzt werden, bis sich der Betroffene wieder nachweislich um die Einhaltung seiner Pflichten kümmert. Damit hat das BVerfG die Hartz 4-Sanktionen für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Mann aus Erfurt setzte Verfahren in Gang: Richter hielten Vorgaben für verfassungswidrig
Dass die Hartz 4-Sanktionen für teilweise verfassungswidrig erklärt wurden, geht auf einen Fall aus Erfurt zurück. Ein Arbeitssuchender hatte vor dem Sozialgericht Gotha geklagt, nachdem seine Leistungen vom derzeitigen Regelsatz von 424 Euro um 234,60 Euro gekürzt wurden. Grund dafür war das Ausschlagen eines Jobs als Lagerarbeiter. Der Mann wollte gern im Verkauf tätig werden, weshalb er auch ein weiteres Jobangebot nicht angenommen hatte. Bereits die Richter des Sozialgerichts hielten die derzeitigen Regelungen zur Leistungskürzung für verfassungswidrig und verwiesen den Fall daher an das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe.
Die härteren Sanktionen für Bezieher von Hartz 4 unter 25 Jahren wurden nicht verhandelt. Ebenso wenig wie die geringen zehnprozentigen Sanktionen, die bei versäumten Terminen drohen können.
Die Gesetze zum Arbeitslosengeld II müssen nun entsprechend geändert werden.
„Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf…“
Daraus entnehme ich mal, dass derzeit generell nicht über 30% gemindert werden darf. Also egal was, sie dürfen zZ nicht mehr wegnehmen als 30% ? Also schreibt man dann das Zitat aus dem letzten Absatz, falls die es doch versuchen?
[Link von der Redaktion entfernt]
Mit welchem konkreten Satz sollte man nun solch einer neuzuregelnden Sanktion begegnen? Hat jmd Vorschläge? Oder werden jetzt praktisch nur noch max. 30% gestrichen egal wie oft die Pflicht als verletzt angesehen wird?