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Gleichstellungsantrag – Vorteile für Menschen mit Behinderung

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Schwerbehinderte Menschen profitieren von gewissen Vorteilen auf dem Arbeitsmarkt. In gewissen Fällen können Personen mit Behinderung den gleichen Status erhalten, auch wenn sie über einen Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 verfügen. Erfahren Sie hier alles zum Antrag auf Gleichstellung.

Das Wichtigste zum Gleichstellungsantrag kurz und knapp zusammengefasst

Was bewirkt ein Gleichstellungsantrag?

Mit dem Gleichstellungsantrag erhalten Menschen mit Behinderung den gleichen Status wie schwerbehinderte Personen und profitieren von speziellen Vorteilen auf dem Arbeitsmarkt.

Welche Vorzüge entstehen bei einer Bewilligung?

Zu den Vorteilen gehören unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz sowie Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber. Mehr zu den Vorzügen lesen Sie hier.

Wie und wo muss ich den Antrag stellen?

Sie können den Antrag formlos – mündlich, schriftlich oder telefonisch – bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dort wird dann für den Gleichstellungsantrag ein bestimmtes Formular ausgefüllt, in welchem die entscheidenden Sachverhalte festgehalten werden.

Gleichstellungsantrag: Trotz fehlender Schwerbehinderung können Menschen mit Behinderung von Vorteilen profitieren.
Gleichstellungsantrag: Trotz fehlender Schwerbehinderung können Menschen mit Behinderung von Vorteilen profitieren.

Inhalt

  • Welche Vorteile bringt es, die Gleichstellung zu beantragen?
  • Wer kann einen Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt stellen?
    • Wie können Sie die Gleichstellung beantragen?

Welche Vorteile bringt es, die Gleichstellung zu beantragen?

Laut § 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) gelten Menschen als schwerbehindert, wenn

bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Schwerbehinderte genießen auf dem Arbeitsmarkt gewisse Vorteile. Von diesen können auch Menschen mit Behinderung, die nicht als schwerbehindert eingestuft werden, profitieren. Um dies zu erreichen, muss der sogenannte Gleichstellungsantrag gestellt werden.

Dieser erlaubt es, dass behinderte Menschen mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Sie haben dann folgende Vorteile:

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Gleichstellungsantrag stellen.
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Gleichstellungsantrag stellen.
  • Besserer Kündigungsschutz
  • Arbeitgeber erhalten spezielle Anreize, beispielsweise Lohnkostenzuschüsse, wenn sie schwerbehinderte Menschen einstellen
  • Betreuung durch Fachdienste
  • Hilfen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes, welcher an die besonderen Bedürfnisse angepasst werden muss
Beachten Sie: Behinderte Menschen erhalten trotz einem angenommenen Gleichstellungsantrag keinen Zusatzurlaub. Des Weiteren haben sie keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung sowie eine spezielle Altersrente.

Wer kann einen Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt stellen?

Personen, die einen Gleichstellungsantrag stellen möchten, müssen einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 besitzen. Dies ist durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nachzuweisen. Des Weiteren müssen sie wöchentlich mindestens 18 Stunden lang arbeiten.

Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Gleichstellung dafür nötig sein muss, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen bzw. zu erhalten. Häufig droht der Verlust des Arbeitsplatzes beispielsweise, weil die Behinderung zu Fehlzeiten führt, eine verminderte Arbeitsleistung festzustellen ist oder weil die Person mit Behinderung allgemein weniger belastbar ist. Durch die Gleichstellung kann einer Kündigung entgegengewirkt werden.

Dem Antrag auf Gleichstellung mit der Schwerbehinderung muss eine Begründung beiliegen. Dieser sollte zu entnehmen sein, dass die Ursache für die Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt bei der Behinderung liegt und nicht etwa ein anderer Grund besteht – beispielsweise eine mangelnde Qualifikation.

Wie können Sie die Gleichstellung beantragen?

Droht der Arbeitgeber mit der Kündigung, kann ein Gleichstellungsantrag helfen.
Droht der Arbeitgeber mit der Kündigung, kann ein Gleichstellungsantrag helfen.

Den Gleichstellungsantrag müssen Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dieser erfolgt formlos und kann sowohl mündlich, schriftlich oder telefonisch übermittelt werden. Damit das Arbeitsamt überprüfen kann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird im Anschluss ein spezielles Formular ausgegeben.

Dieses Formular für den Antrag auf Gleichstellung müssen Sie richtig ausfüllen. Der Sachbearbeiter kann Ihnen dabei helfen. Sie müssen unter anderem Angaben zu Ihrer Person, zum Grad der Behinderung sowie zu Ihrem Beruf und Arbeitsverhältnis machen.

Wie bereits erwähnt, ist für den Gleichstellungsantrag die Begründung von großer Bedeutung. Hier müssen Sie unter anderem Auskunft darüber geben, ob Ihr Arbeitsverhältnis wegen Ihrer Behinderung gefährdet ist, ob Sie nennenswerte Fehlzeiten hatten oder ob Ihr Arbeitgeber bereits mit einer Kündigung gedroht hat.

Der Gleichstellungsantrag wird an dem Tag, an dem er bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Damit Sie in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes kommen, müssen Sie den Antrag laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 217/06) spätestens drei Wochen, bevor Sie die Kündigung erhalten, stellen.

Bildnachweise: istockphoto.com/© Milous, fotolia.com/© RioPatuca Images, fotolia.com/© forkART Photography

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Gleichstellungsantrag – Vorteile für Menschen mit Behinderung
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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Hans meint

    30. Januar 2019 um 20:52

    Hallo,
    Ich werde ende dieses Jahr mit Aufhebungsvertrag die firma verlassen.
    Wie viele Monate habe ich als 30 % gleichgestellte abeiter Kündigungsfrist.

    Habe ich vielleicht die Möglichkeit durch Gleichstellung die Sperre beim Arbeitsamt überzugehen?
    Danke für die Antwort

    Antworten
    • Klaus-Peter meint

      21. Juli 2019 um 22:51

      ich würde keinen Aufhebungsvertrag machen

      Antworten
  2. Detlef meint

    9. Februar 2019 um 9:41

    Ich bin in Altersteilzeit und besitze 30% Behinderungsgrad. Würde ich ,bei einer Gleichstellung steuerliche Vergünstigungen erhalten.

    Antworten
  3. Holger meint

    28. Mai 2019 um 14:43

    Hallo, ich habe nach meiner Kur sofort 40% GdB erhalten. Mein Arbeitgeber ist aber die Bundesagentur für Arbeit. Genau die Stelle die dies auch bearbeitet. Daher habe ich Probleme. Die Bearbeitung dauert jetzt schon 5 Monate und obwohl Entlassungen angekündigt wurden und ich mit einem positiven Bescheid bessere Möglichkeiten hätte mich auf andere Stellen im Unternehmen zu bewerben, ist die telefonische vorab Aussage: es besteht keine Gefährdung des Arbeitsplatzes.

    Antworten

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