Hartz-4-Rückzahlung – wann wird sie fällig?

Von Arbeitslosenselbsthilfe.org, letzte Aktualisierung am: 22. März 2023

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Kompaktwissen: Das Wichtigste zur Hartz-4-Rückzahlung in Kürze

Können Hartz-4-Leistungen immer zurückgefordert werden?

Nein, die Rückforderung Ihrer Hartz-4- und Sozialhilfebezüge darf nur unter bestimmten Umständen erfolgen. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie hier.

Mir wurde ohne mein Verschulden zu viel vom Jobcenter gezahlt. Droht mir eine Rückforderung?

Nein, wenn Sie im Kontakt mit dem Jobcenter nicht wissentlich falsch gehandelt haben und sich nicht grob fahrlässig verhalten haben, haben Sie in der Regel keine Hartz-4-Rückforderung zu fürchten.

In welcher Situation wäre eine Rückzahlung gerechtfertigt?

Wenn Sie beispielsweise wissentlich oder durch grobe Unsorgfältigkeit falsche Angaben in Ihrem Antrag gemacht haben, hat das Jobcenter ein Jahr lang Zeit, eine Hartz-4-Rückzahlung von Ihnen zu fordern.

Wann müssen Sie Gelder vom Jobcenter zurückzahlen?

Wann kann eine Hartz-4-Rückzahlung auf Sie zukommen und was gilt es zu beachten?
Wann kann eine Hartz-4-Rückzahlung auf Sie zukommen und was gilt es zu beachten?

Wenn auch Sie, wie Millionen von Menschen in Deutschland, auf die monatlichen Hartz-4-Zahlungen zur Grundsicherung angewiesen sind, dann kennen Sie sicher das ungute Gefühl, mit dem Nötigsten zu leben und jeden Monat auf die pünktliche Zahlung der Bezüge angewiesen zu sein. Doch was wäre, wenn sich herausstellt, dass Sie über geraume Zeit zuviel Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) erhalten haben?

Unter Umständen kann es vorkommen, dass das Jobcenter eine Hartz-4-Rückforderung an Sie stellen kann. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In diesem Ratgeber verraten wir, wann Sie sich auf eine Rückzahlung von Sozialleistungen einstellen müssen und wann Sie sich gegen eine Forderung wehren können.

Spezielle Infos zur Rückzahlung

Überzahlung vom Jobcenter

Rückforderung von Sozialleistungen: Was ist zu beachten?

Eine Rückforderung von Sozialleistungen ist laut Gesetz nur unter bestimmten Umständen möglich.
Eine Rückforderung von Sozialleistungen ist laut Gesetz nur unter bestimmten Umständen möglich.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Jobcenter oder andere Behörden, bei denen Sie Ansprüche geltend machen, nicht einfach eine Hartz-4-Rückzahlung von Ihnen verlangen oder eine Rückforderung von Sozialhilfe an Sie stellen können. Dafür muss zuallererst der „Verwaltungsakt“, also Ihr Hartz-4-Antrag, „rechtswidrig begünstigt“, also trotz nicht bestehendem Anspruch genehmigt worden sein.

Sozialleistungen zurückzahlen? Rechtsgrundlagen und Bedingungen

Die Bedingungen für eine Rückforderung von Arbeitslosengeld klärt § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Das SGB X regelt diverse Verwaltungsverfahren für alle Formen der Grundsicherung, also sowohl die Rückforderung von Hartz 4 als auch die Rückzahlung von Sozialhilfe.

In § 45 SGB X steht, dass ein Leistungsempfänger grundsätzlich keine Hartz-4-Rückzahlung tätigen muss, wenn er „auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat“ und das Vertrauen schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist der Empfänger dann, wenn er in große finanzielle Schwierigkeiten kommen würde oder andere „unzumutbare Nachteile“ hätte, wenn das Geld zurückgefordert würde.

Eine Rückzahlung von Arbeitslosengeld haben also in der Regel nur Betroffene zu befürchten, die selbst eine Schuld an der Mehrzahlung tragen. Dies ist der Fall, wenn

  1. eine arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung vorliegt,
  2. der Antrag auf Angaben beruht, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit fehlerhaft sind,
  3. der Betroffene wusste, dass der Antrag fehlerhaft war oder ihm grobe Unsorgfältigkeit bei der Bearbeitung vorgeworfen werden kann.
Beispiel: Helmut K. beantragt Hartz 4 und gibt an, alleinstehend zu sein. Tatsächlich wohnt er aber mit seiner Freundin zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft.

Statt der 449 € im Monat hat er in einer Bedarfsgemeinschaft nur Anspruch auf 404 €. Wenn das Amt davon erfährt, kann eine Hartz-4-Rückzahlung gefordert werden, da nach Fall Nummer Zwei der Antrag auf Angaben beruht, die absichtlich fehlerhaft abgegeben wurden.

Die Angabe falscher Informationen kann auch rechtliche Folgen haben, so erhielt ein Hartz-4-Empfänger in einem Fall etwa eine Bewährungsstrafe, da er sein Einkommen falsch angegeben hatte.

Kann ein gültiger Hartz-4-Bescheid auch rückwirkend rechtswidrig werden

Auch, wenn rückwirkend ein Teil Ihres Anspruchs entfällt, kann eine Hartz-4-Rückzahlung drohen.
Auch, wenn rückwirkend ein Teil Ihres Anspruchs entfällt, kann eine Hartz-4-Rückzahlung drohen.

Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein gültiger Hartz-4-Bescheid fehlerhaft werden, ohne, dass Sie einen fehlerhaften oder unwahren Antrag gestellt haben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 kann dies aber nur passieren, wenn

  1. die Änderungen für Sie einen Vorteil bedeuten,
  2. Sie absichtlich oder grob fahrlässig Änderungen an Ihren Lebensumständen nicht der Behörde gemeldet haben,
  3. Sie zu Vermögen oder Einkommen gekommen sind,
  4. Sie wussten, dass der Anspruch weggefallen ist.

Beispiel: Angela M. beantragt Hartz 4 unter korrekter Angabe aller ihrer Daten und erhält einen monatlichen Regelsatz von 449 Euro.

Nach ein paar Monaten entschließt sich Angela, einen Minijob anzunehmen und verdient zusätzlich 450 € im Monat. Diese müssten eigentlich auf ihre Bezüge angerechnet werden, doch Angela verheimlicht dem Jobcenter ihre Berufstätigkeit.

Erst ein Jahr später erfährt das Jobcenter von der Berufstätigkeit. In diesem Fall kann in der Regel der Hartz-4-Bescheid rückwirkend rechtswidrig werden. Angela droht nun eine Hartz-4-Rückzahlung.

Was geschieht im Fall einer Hartz-4-Rückzahlung?

Wenn Sie zu einer Rückzahlung von Arbeitslosengeld aufgefordert werden sollen, geschieht dies in Form eines Rückforderungsbescheides. Dieser Bescheid muss innerhalb eines Jahres ausgestellt werden, da rechtswidrig erlangte Leistungen nur ein Jahr lang zurückgefordert werden können.

Nach einem Jahr tritt für die Rückforderung Ihrer Sozialleistungen eine „Verjährung“ ein.

Geht ein Rückforderungsbescheid bei Ihnen ein, der sich auf einen Hartz-4-Bescheid bezieht, der vor über einem Jahr ausgestellt wurde, können Sie unter Umständen einen Widerspruch einlegen und zumindest einen Teil der zurückgeforderten Beträge behalten. Dafür sollten Sie einen Anwalt kontaktieren.

Wenn Ihr Leistungsbescheid für ungültig erklärt werden soll, haben Sie als Betroffener das Recht, angehört zu werden, bevor eine Hartz-4-Rückzahlung verlangt wird.

Dafür erhalten Sie entweder mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. So wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuelle Missverständnisse aufzuklären.

Aufrechnung der Rückforderung auf eine Leistung

Das Jobcenter kann eine Hartz-4-Rückzahlung auch aufrechnen und von Ihren monatlichen Bezügen abziehen.
Das Jobcenter kann eine Hartz-4-Rückzahlung auch aufrechnen und von Ihren monatlichen Bezügen abziehen.

Das Jobcenter hat in einigen Fällen auch die Möglichkeit, die widerrechtlich gezahlten Ansprüche auf Ihre bestehenden Leistungen aufzurechnen.

Wenn Sie also über einen bestimmten Zeitraum zu viel Geld erhalten haben, aber dennoch nach wie vor leistungsberechtigt sind, kann das Jobcenter anstatt einer einmaligen Hartz-4-Rückzahlung auch einen bestimmten Betrag von Ihren monatlichen Bezügen abziehen, bis die Mehrzahlungen getilgt sind.

Für die Bestimmung des Prozentsatzes, der monatlich aufgerechnet werden kann, gilt der Schlüssel in § 42 SGB II.

In der Regel können monatlich 10 Prozent des Regelsatzes vom Arbeitslosengeld als Rückzahlung einbehalten werden. In besonderen Fällen, wenn „sozialwidriges“ Verhalten vorliegt, wenn mit falschen Aussagen Geld erschlichen oder doppelte Zahlungen kassiert wurden, kann der Hartz-4-Regelsatz sogar um 30 Prozent gemindert werden.

Droht auch für Sozialhilfe eine Rückzahlung?

Wie anfangs erklärt, regelt das Zehnte Sozialgesetzbuch die Sozialverwaltungsverfahren. Dazu gehört neben der Hartz-4-Rückzahlung auch die Sozialhilfe-Rückforderung.

Wenn Sie widerrechtlich Sozialhilfe empfangen, können Ihre Leistungen also ebenfalls ein Jahr lang zurückgefordert werden. Dabei gelten dieselben Regelungen wie für Hartz 4, sofern diese in § 45 SGB X aufgeführt sind.
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Hartz-4-Rückzahlung – wann wird sie fällig?
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71 Gedanken zu „Hartz-4-Rückzahlung – wann wird sie fällig?

  1. Carola P.

    ich habe mal eine Frage, , wir bekamen 2007 einen Bescheid zugeschickt, wir hätten angeblich 7960 Euro HartzIV zuviel bezogen im Jahren 2004/2005, trotzdem ich alles jeden Monat die Lohnzettel von meinem Mann, sogar den Ausbildungsvertrag von meiner Tochter da sie in Ausbildung war 3.Lehrjahr war, dann was sie nach der Ausbildung verdient hat auch jeden Monat abgegeben habe, und wurde monatlich berechnet, deshalb verstehnen ich das nicht, die haben gleich vom Jobcenter 50 Euro einbehalten, nach einem Jahr 2008 wurden dann nur noch 25 Euro von unserem regulären Hartz IV einbehalten, was jetzt immer noch läuft.
    müßte das nicht bald verjährt sein, dadurch leben wir trotz HartzIV im Exestenzminimum.

    1. Ihrenberger

      Hallo! Lasst eure Bescheide von einen Harz 4 Verein prüfen [von der Redaktion entfernt] in Bremen macht das kostenlos oder einfach im Internet eingeben denn eigentlich dürfte es Verjährung sein ging mir ähnlich und sollte auch 12 tausend Euro zurück zahlen weil angeblich das schnupperjahr nicht greifen würde und da ich nach 2 Schlaganfälle im Krankenhaus war bin in Widerspruch gegangen 3 mal und 2 mal recht bekommen aber die Sachbearbeiterin hat jedesmal neu aufgerechnet ohne auf den Widerspruch einzugehen jetzt ist die Sache vor dem Sozialgericht seit fast 4 Jahren warte noch immer auf Termin aber ich muss nix mehr zahlen werde nur von der Sachbearbeiterin weiter bis aufs Blut schickaniert.aber ich denke ihr müsst nicht bezahlen einfach mal ein schreiben abschicken und sich auf die Verjährungsfrist berufen.

  2. Bonnie

    Hallo zusammen,

    ich habe mal eine frage zum Thema Rückforderung von Sozialleistungen.

    Bis August 2017 hatte ich Leistungsanspruch (Hartz4) ausgezahlt wurde bis einschließlich Oktober.
    Da ich ab August einen Anspruch auf andere Leistungen (BAB) hatte, die erst später (nach Oktober) ausgezahlt wurden, haben die Ämter die Rückerstattung unter sich ausgemacht. Somit bekam ich nur noch die übrige Differenz, nach Abzug vom Jobcenter. Also es wurde alles ausgeglichen, So weit so gut.
    Nun bin ich seit November 2018 mit meinem Mann verheiratet (anspruch hatte ich ja zuvor schon nicht mehr) und beziehe auch seitdem keinerlei Leistungen mehr. Nun möchten mein Mann und ich natürlich auch Familie planen und ein Haus kaufen. Kann dann das Jobcenter im nachhinein Geld zurückfordern?
    z.B. wenn wir eben jetzt ein Haus kaufen würden, oder anderweitig an Vermögen (Kredit, Lottogewinn, Erbe, etc.) kommen..

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Bonnie,

      künftiges Einkommen oder Vermögen verändert in der Regel nicht Leistungsansprüche aus der Vergangenheit. Nur Vermögen/Einkommen während und vor dem Leistungsbezug sind relevant. Eine Rückforderung kann dann passieren, wenn das Jobcenter feststellt, dass falsche Angaben gemacht wurden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      1. Susanne

        Guten Tag, ich habe vor Kurzem etwas geerbt und ich mich sofort vom Jobcenter abgemeldet. Nun möchte man den Grund erfahren. Muß ich angeben wieviel ich geerbt habe bzw. das ich geerbt habe und wieviel müßte ich zurückbezahlen? Vielen Dank im Voraus S.F.

  3. Iris

    Guten Tag!

    Ich habe vor einigen Tagen einen Bescheid vom Jobcenter erhalten, in dem alle Leistungen, welche bereits genehmigt und – über den Zeitraum mehrerer Monate bereits ausgezahlt – wurden, nun zurückgefordert werden.

    Mir erscheinen sowohl die gestellten Forderungen als auch die angeführte Argumentation teilweise höchst absurd!
    Als Hauptbegründung wird angeführt, dass ich „ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche“ habe.
    Hier stellt sich mir die dringende Frage, warum dies nicht schon vor Gewährung der Zahlungen festgestellt bzw. bei der Antragsbearbeitung berücksichtigt werden konnte. Mit einer Ablehnung des Antrags gleich zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung hätte ich selbstverständlich finanziell ganz anders kalkuliert. Den genannten Betrag kann ich nun unmöglich innerhalb des vorgegebenen Zeitraums aufbringen – Sozialleistungen habe ich schießlich nicht ohne Grund beantragt.
    Ich bin nun seit 4 Jahren in Berlin, habe hier meinen Hauptwohnsitz und habe auch schon hier gearbeitet. Ich denke also auch nicht, dass im Moment ein anderes Land für mich ‚zuständig‘ wäre.

    Wie kann ich dies genannten Forderungen umgehend abwenden?

    Ich danke Ihnen für alle HInweise!

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Iris,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  4. Moha

    Hallo mir wurde das Alg2 um 30% gekürzt aus dem grund da ich ein triogespräch hatte und mir ein paar Stellen angeboten wurden und ich mich aber erst vier Wochen später auf die stellen beworben habe. Da ich mich auf eine andere Stelle beworben hatte und auf Die ab oder Zusage wartete,in dieser Zeit rief mich die beraterin vom Jobcenter an und sagte das sei unmöglich von mir und das das so nicht geht was das eigentlich soll ,darauf hin klärte ich sie auf warum ich mich noch nicht auf die anderen Stellen beworben habe.sie legte auf und schickte mir ein schreiben in dem ich mich zur Sache eisern solle das habe ich dann auch getan .Ein paar Tage später kam ein Brief das mir die Leistungen um 30% ab dem nächsten Monat ,drei Monate lang gekürzt werden.Ich Frage mich ist das rechtens ???

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Moha,

      wir bieten leider keine Rechtsberatung an und können deshalb nicht beurteilen, ob das rechtens ist. Nur ein Anwalt kann das beantworten.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  5. Philipp

    Hallo zusammen,

    ich habe ebenfalls eine Frage bezüglich der Verjährung von Rückzahlungsforderungen.

    Im Juli 2014 habe ich angefangen zu arbeiten, aber für den Monat auch noch ALG II erhalten. Dies wurde einige Monate später zurückgefordert und ich habe Einspruch eingelegt, da ich die Zahlung des Jobcenters im Juli 2014 noch benötigte, da das Gehalt des Arbeitgebers erst zum Monatsende ausgezahlt wurde.

    Nun habe ich nach mehr als 4 Jahren die Antwort auf meinen Widerspruch erhalten in dem mir mitgeteilt wird, dass mein Widerspruch abgelehnt wird. Zunächst ist in dem Bescheid ein grober Fehler, da in der Begründung Leistungen aus dem Juli 2015 geschrieben wurde. Außerdem stellt sich mir die Frage, ob die Ansprüche auf die Rückzahlung nicht inzwischen verjährt sind.

    Ich würde mich freuen wenn Sie mir diesbezüglich weiterhelfen können. Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Philipp

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Philipp,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir Ihnen nur dazu raten, sich an einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. DarkAngel

      Harzt 4 wird im voraus bezahlt. Also für Juli am 1. Juli. Der Arbeitgeber bezahlt den Lohn für Juli am 31. Juli. Dir hätte Überbrückungsgeld zugestanden, welches du zurückzahlen musst. Ist übrigens die gleiche Summe wie dein Harzt 4. Das Amt kümmert sich nicht um Erklärungen, wieso weshalb warum.
      Jedenfalls ist das hier in Ostfriesland so.
      Hartz 4= Mensch 3. Klasse!!!!

      1. Alf

        Hallo DarkAngel,
        Deine Aussagen sind fast richtig, wenn Du jedoch Hartz IV meinst, muß für Juli SPÄTESTENS am 30. Juni AlG2 gezahlt werden, d.h. im Voraus.
        Das mit dem Überbrückungsgeld stimmt auch, es muß unter bestimmten Umständen nicht einmal zurückgezahlt werden.
        Leider gibt es in Deutschland das sogenannte Zuflussprinzip, welches folgendes regelt: Geht das Gehalt im selben Monat ein, für den auch AlG2 gezahlt wurde, muss das AlG2 zurückgezahlt werden.
        Im Philipp seinem Fall würde dies folgendes bedeuten: AlG2 wurde für Juli gezahlt, ebenso sein erstes Gehalt.
        Hätte Philipp jedoch sein erstes Gehalt einen Tag später, also erst am 01. August erhalten, müsste er auch nichts zurückzahlen.
        Durch dieses beschissene System sind schon viele gutgläubige Menschen ahnungslos in die Schuldenfalle geraten oder haben unter Umständen sogar Ihre Wohnung verloren, weil sie nicht rechtzeitig ihre Miete zahlen konnten.

    3. Heike G.

      Ich habe eine Frage ,die die Rückzahlung meines Gasanbieters betrifft.Ich habe seit Monaten ca 30 Euro mehr bezahlt als die übliche Rate.Jetzt kam eine Rückzahlung des Gasanbieters auf mein Konto.Steht das in vollem Umfang dem Jobcenter zu?

  6. Axel

    Habe eine Rente von 150 Euro im Monat und bekcomme eine Socialbeihilfe von 470,65 Euro,nun helfe ich (Ehrenamtlich ) einmal in der Woche in einem Wohltätigungsverin (MUM ) bei der Mittagsessenzubereitung für
    alte Menschen über 50 Jahre und Mehr. Nun überweisen die Vorsteher des Vereins mir 100.- Euro Monatlich auf mein Konto muss ich das dem Socialamt Melden ?
    Danke für Ihre Aufmerksamkeit

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Axel,

      jeder Betrag, den Sie bar oder aufs Konto erhalten, sollten Sie dem Jobcenter offen legen. Das heißt aber noch nicht, dass auch alles angerechnet werden darf.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Weiß

      Guten Tag, ich habe heute Post von der Agentur für Arbeit, Abteilung Inkasso bekommen, ich soll aus dem Jahr 2007-2010 für Unterkunft und Heizung eine Nachzahlung in Höhe von 680€ bis zum 18.11.2019 begleichen, beziehe seit 2000 Arbeitsunfähigkeit Rente, ich habe seit Jahren keine Post mehr von denen bekommen,auch nicht zu dem angegebenen Zeitraum,2007-2010 , ich habe mich telefonisch mit denen in Verbindung gesetzt, aber es ich bekam nur die Antwort, ich möchte mich mit der ARGE in Verbindung setzen, seitdem ich Rentnerin bin, habe ich alles,was mit der ARGE zu tun hatte, vernichtet ,nun meine Frage,wie kann es sein,das die sich nach 13 Jahren,wieder bei mir meldet und Ansprüche erhebt? Soviel ich weiß, bin ich stets den Aufforderungen gefolgt,wie lange, ist es von denen aus, möglich mich zu verfolgen? Ab wann wäre es verjährt? Für ihre Antwort, vielen Dank im voraus

  7. Heike B.

    Hallo zusammen,
    Auch ich habe eine Frage bzgl Rückzahlungsforderung. Beziehe Hartz4 und habe einen 460.-€ Brutto Minijob.
    ( der natürlich angegeben wurde)
    Im März 2017 bin ich erkrankt ( leider immer noch krankgeschrieben). Ich bezog zu meinem Hartz 4 Krankengeld, welches ja immer rückwirkend überwiesen wird. Das Jobcenter hat darüber auch eine Auflistung von mir erhalten.
    Es geht bei mir um den Monat August 2018 . Ich erhielt im Monat 08/18 für den Zeitraum Juni mein Krankengeld.
    Da ich im August von der Krankenkasse ausgesteuert wurde, erhielt ich nochmals den Rest für August, am 28.08.18 von der Krankenkasse.
    Das Jobcenter fordert nun von mir 547.-€ zurück, da die Wertstellung , die Buchung des Krankengeldes nur zählen würde. ( beides wurde im August gebucht)
    Ich habe sofort in dem Brief schon eine Inkassofirma vom Jobcenter, wo ich überweisen soll, erhalten.
    Ich sprach heute telefonisch mit der Leistungsabteilung ( das Datum des Briefes war vom 26.10.18 und die Zahlungsaufforderung galt zum 01.10.18 ! ) Dieser Fehler wurde sofort weitergeleitet. Ich solle nun abwarten, da ich eine neue Zahlungsaufforderung erhalten würde. Auf meine Frage ob es sinnvoll sei, einen persönlichen Termin zu bekommen, wurde mir gesagt, das hätte keinen Sinn. Zählen würde, wann ! mein KG überwiesen wurde.
    Ich fühle mich keinerlei Schuld bewusst und habe nicht zu Unrecht mehr Geld erhalten, als mir zusteht .
    Das Jobcenter wurde von Anfang an über die Höhe meines KG informiert.

    Zusätzlich habe ich heute mich telefonisch mit dem Arbeitslosenzentrum Dortmund in Verbindung gesetzt.
    Diese könnten mir nicht weiterhelfen, da die zuständige Sozialberaterin zur Zeit auf längere Zeit krank sei.

    Ebenfalls meinte das Jobcenter, einen Anwalt einzuschalten, hätte ebenfalls keinen Sinn.
    Ich bin verzweifelt.

    Lieben Gruß

    Heike

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Heike,

      es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung des Jobcenters Widerspruch einzulegen, sodass die Angelegenheit noch einmal geprüft wird. Es ist auch trotzdem ratsam, sich bei einem Anwalt für Sozialrecht zu erkundigen (dieser kann mit einem Beratungshilfeschein finanziert werden), da es gerade bei Rückzahlungforderungen oft auf den Einzelfall ankommt. Auch eine Sozialberatungsstelle kann Ihnen beratend zur Seite stehen. Wir selbst dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten und können die Situation deshalb nicht beurteilen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Nicole W.,

      Leistungen können in der Regel höchstens ab dem Monat der Antragstellung geltend gemacht werden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  8. Hedi

    Guten Tag,
    Mein Sohn ist Student und hat nicht wissentlich neben seinem Bafög was unantastbar ist als Aushilfe gearbeitet. Jetzt hat das Jobcenter, dass über diese den Datenabgeleich heraus bekommen. Mein Sohn hat von Nov.2016 bis 05.2018 gearbeitet. Darf das Jobcenter jetzt nur Rückwirkend auf genau ein Jahr eine Rückforderung anfordern ? Der Brief ist vom 23.10.2018. Oder muss mein Sohn das ganze Geld abzüglich den Freibeträgen alles zurück geben, auch wenn dies über ein Jahr zurück liegt.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Hedi,

      leider ist uns nicht ganz klar, ob es sich um Hartz-4-Leistungen oder BAföG handelt. Das Jobcenter ist eigentlich nicht für BAföG zuständig. Was Rückzahlungsforderungen angeht, kommt es stark auf den Einzelfall an, weshalb Sie sich bei einem Anwalt erkundigen sollten.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

        1. arbeitslosenselbsthilfe.org

          Hallo Hedi,

          wie gesagt, sind Rückzahlungsforderungen stark vom Einzelfall abhängig. Wir können Ihnen deshalb nur raten, sich an einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden. Diesen können Sie mit einem Beratungshilfeschein finanzieren.

          Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  9. karsten

    ich habe auch mal eine rage: ich habe im September 1017 über eine leihfirma angefangen zu arbeiten, war vorher übers auf 1€ Basis in einer gemeinnützigen Einrichtung übers Job center arbeiten, das heist bei uns euratibor – die Mitarbeiter von euratibor haben rum gefragt wegen festeinstellung für arbeit wo ich natürlich zu sagte. sie regelten alles mit dem jocenter und es wurde von denen ab gesegnet. ich bekam für diesen Monat schon hartz4 und auf meine frage beim ehemaligen Arbeitsberater vom jobcenter wurde mir gesagt das ich das gezahlte Geld für September nicht zurück zahlen brauche. im Oktober wurde ich op und bei der leihfirma raus geschmissen, so das ich wieder hartz4 bekam. ein teil vom Krankengeld wurde ein behalten auf mein wunsch hin. ich habe am dann beim jobcenter angerufen und wollte wissen warum ich noch nicht schuldenfrei bin, antwort die alten akten können sie nicht mehr ein sehen nur das noch was im Computer ist . es ist etwas kompliziert bei mir aber 1000 € hätte ich noch schulden bei denen . as kann ich tun

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Karsten,

      da wir leider keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir Ihnen nur dazu raten, sich an einen Anwalt oder eine Sozialberatungsstelle zu wenden. Auch eine Schuldnerberatung kann helfen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  10. Gerlinde

    Hallo liebes Team,
    ich habe bis Febr. 18 Hartz 4 bekommen!
    Jetzt möchte ich mein Haus verkaufen, muß ich das noch melden
    oder kommt eine Rückforderung nicht mehr in Frage?

    Lieben Gruß

    Gerlinde

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Gerlinde,

      in der Regel sind nur Vermögen/Einkommen vor und während des Leistungsbezugs relevant. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Sozialrecht.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  11. Jutta

    Guten Abend
    ich bin ab 1.12.2018 Rentnerin und habe bis zum 30.11.2018 Hartz4 bezogen also bedarfsgemeinschaft. ich habe mit meinem Mann einen Minijob der dem Jopcenter vorliegt auf wunsch habe ich die abmeldung aus Hartz4 zum 30.11.2018 beendet.
    nun zu meinem Anliegen das Jobcenter hat bis zu den Monaten Mai2018 unsere Verdienstbescheinigunger erhalten. wir haben für diese Monate eine Rückzahlung zu leisten und hatten um einen Stundungsvertrag gebeten der auch bewilligt worden ist. nun ist der Sacharbeiterin aufgefallen das ihr noch die Verdienstbescheide von Juli bis Oktober 2018 fehlen hat sie das recht diese noch im nachhinei anzufordern?
    Mit freundlichen grüsse

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Jutta,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können deshalb nicht beurteilen, ob das rechtens ist.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  12. Frank

    Ich hatte in 2017 Erwerbsminderungsrente beantragt. Ich habe in 2017 und bis November 2018 Hartz4-Leistungen bekommen. Erwerbsm.-Rente wurde jetzt genehmigt, rückwirkend seit Antragsstellung + 6 Monate Wartezeit.
    Ich mache seit Jan. 2018 einen 1-Euro-Job, der jetzt wegen der Rente diesen Monat endet.

    Die Leistungsabteilung stellt nun Forderungen an die DRV, um die Zahlungen vom Regelsatz, KDU und Mehrbedarf gegeneinander aufzurechnen. so weit so gut.

    Darf sie auch die Zahlungen aus dem 1-Euro-Job gegen rechnen? Wenn ja, dann hätte ich ja quasi umsonst gearbeitet.

    Viele Grüße

    Frank Richter

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Frank,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt (zu finanzieren mit einem Beratungshilfeschein).

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Madgalena,

      erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder dem Leistungsträger, wo und in welchen Raten die Zahlung erfolgen sollte.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  13. Nika

    Hallo liebes H4hH4 Team,

    Ich habe eine Frage bezüglich der Verjährung.
    Setzt die Verjährung ausschließlich nach dem Bewilligungsbescheid ein, oder ab dem Zeitpunkt der Antragstellung?

    Vielen Dank

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Nika,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir im Einzelfall leider keine Beurteilung abgeben. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt oder einer Sozialberatungsstelle.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Sabine S.

      Hallo darf das amt mir
      weil die mir ände des Monats den ganzen Grundsicherung Satz ausbezahlt haben von 382€
      Und ich jetzt am 15. 07 angefangen habe
      ZU arbeiten

      Gleich die zu viel ausgezahlten 168€ im August komplett schon abziehen

  14. Petar

    Hallo,

    Ich habe eine Frage, also ich habe letztes Jahr ALG2 bekommen. Also ich bin ins Ausland gezogen, meldete ich mich im Jobzentrum ab. Dort sagten sie mihr da ich ALG2 fur ein Monat zu viel bekommen habe und das sie sich bei mir melden werden. Ich gab ihnen meine neue Adresse in Slovenien, aber ich zog wieder um. Jetzt hab ich Angst dass sie sich vileicht gemeldet haben, aber ich den Brief deshalb nicht erhalten hab. Muss ich Angst haben das mich das Jobzentrum jetzt Verklagt und das ich nach Deutschland vor ein Gericht muss?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Petar,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir im Einzelfall leider keine Beurteilung abgeben. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt oder einer Sozialberatungsstelle.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  15. Justyna

    Hallo. Das Jobcenter erhielt von mir E-Mails mit Informationen über den Warmwasserbereiter, d. h. zusätzliche Nachfrage … es dauerte über ein Jahr, da ich keine Antwort oder Entschädigung erhielt. Dann legte ich beim Arbeitsamt einen Einspruch ein, persönlich legte ich Kopien der E-Mails und ein ausgefülltes Dokument des Mieters vor und erhielt nach 2 Tagen eine Antwort mit meinem ermäßigten Betrag von 1736, der 736 erhielt. Was hätte passieren können?

  16. maria

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe folgende Situation und benötige Beratung in folgender Sache:
    Ich habe bis 07.10.2018 Hartz 4 bezogen. Am 26.09. wurde mir die letzte Leistung ausgezahlt.
    Mein erstes Gehalt bekam ich am 05.11. ausgezahlt. Somit hatte ich kein weiteren Lebensunterhalt
    im Oktober gehabt und die Hilfebedürftigkeit in Bezug auf Zahlung der Miete und des Lebensunterhaltes
    bestand ohne Einkommen im Oktober nach wie vor. Die argumentieren mit einem Umzug nach Luxemburg
    der weder zu dem Zeitpunkt noch jetzt statt gefunden hat. Und ich halte mich mindestens 36 Stunden die Woche
    nach wie vor in Ludwigshafen auf, arbeite nur unter der Woche in Luxemburg. Das habe ich denen gegenüber auch so argumentiert.

    Ich denke nicht, dass ich die Leistung zurück zahlen muss, wenn ja mache ich das natürlich, können
    Sie mir hier weiter helfen? Ich habe von denen eine Frist bis 31.12.18 bekommen und versuche
    seit Wochen jemanden zu finden der mir weiter helfen kann, für ein entsprechendes Gegenargument.

    Mit einer Rückmeldung und entsprechendem Feedback wäre mir sehr geholfen.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und Bemühungen.
    Grüße, Maria

  17. Andrea

    hallo,

    ich habe heute ein schreiben bekommen indem steht , dass ich ne Rückzahlung an den Jobcenter zu leisten habe . Es geht darum das ich mich nachdem ich neue Arbeit gefunden habe mich sofort abgemeldet habe . im april erhielt ich dann die Kündigung hab aber von einen tag auf den anderen nen neuen job gefunden und fing wieder sofort an zu arbeiten. Dies hab ich nicht angegeben da ich ja nen neuen job hatte und ich keine leistungen vom jonbcenter wollte. 1,5 monaten später bekam ich ein Schreiben vom jobcenter indem stand das ich weiterhin leistung erhalte und ich hab mir dabei nichts gedacht da ja in der Datenbank verzeichnet ist das ich nen neuen job habe und ich hab auch keinen neue. Antrag auf Leistungen beantragt. Wie schon obem steht fordert jetzt das Jobcenter die Leistung zurück in den Zeitraum wo ich gearbeitet habe. Ich weiß nicht was ich machen soll da der Betrag bei 740€ beträgt.

  18. Daniel

    Ich habe von Mai bis Oktober in einem Minijob-Verhältnis gearbeitet. Aufgrund von Krankheitsfall musste ich innerhalb von 2 Monaten etwas mehr arbeiten, mein Arbeitgeber hat die Auszahlung von mehr Lohn beantragt und genehmigt beikommen.

    Da ich in dieser Zeit Leistungen vom Jobcenter nach ALG 2 bezogen habe, fordert dieses nun Leistungen zurück. Ist das rechtens?

    Danke und liebe Grüße,

    Daniel

  19. Monika J.

    Hallo i.ich habe hartz4 bezogen.nun stellte sich raus das ich 2011 Darlehen 2 Stck.selbes Datum bis auf ein paar cent Unterschied gehabt hätte was ich mit Aufforderung Bank erfuhr.seit Juni 2018 habe ich mehrmals Amt kontrahiert mit Briefe mäile mit bitte mir davon fotokopie zu senden.erst nun nach fast 7 Monaten deren Antwort per Brief sie lehnen diese Überprüfung von 2011 ab.ist das richtig dürfen die das ?

    1. Matthias

      Hallo,

      das Jobcenter schickte mir heute eine Anhörung zur Überzahlung, in der es um 416,-€, also einen Monat Harz4 (Wohnungslos) geht.
      Tasächlich erhielt ich die letzte Überweisung am 31.08.18 vom Jobcenter.
      Ich bin seit 01.08.18 vollzeit Beschäftigt, mein Gehalt kommt immer Anfang des Folgemonats.

      Die Zahlungen vom Jobcenter waren für mich nicht mehr nachvollziehbar, seit ich ab 04.07.18 aus dem ALG I heraus war, und in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters fiehl (neue Meldeadresse). Die Überweisungen enthielten kryptische Codes, aber nie ein Datum, z.B. auf welchen Zeitraum sich die Zahlung beziehen, und was sie enthalten. So waren ja auch Zahlungen für die Zeit vom 01.-03.07.18 (ALG I) enthalten sowie vom 04.-31.07.18 (ALG II), und ein Zuschuss zu den Fahrtkosten des neuen Job´s, der 200km entfernt ist.

      Ich konnte die Zahlungen also gar nicht sauber zuordnen, und kann das heute auch nicht.
      Das Jobcenter war von meiner Arbeistaufnahme informiert. Ich erhielt ja auch den Fahrtkostenzuschuss für mehrere Monate.

      Wäre ich ohne mein Zutun (Verschulden) ausversehen vom Jobcenter überzahlt worden, und könnte mir das Jobcenter das anhand eines aufgeschlüsselten Kontoauszuges belegen, wäre ich dann zur Rückzahlung verpflichtet?

      Ich denke menschlich gesehen natürlich schon. Aber nach obiger Auflistung, in der das Beispiel nicht enthalten ist, bestehen Zweifel. Z.B. weil ich mich komplett richtig verhalten habe. Und jetzt darum gebeten werde, von der Anhörung Gebrauch zu machen. Auch das klingt für mich komisch.

      Dankeschööön!

  20. Matthias

    Hallo Ihr,

    Zitat von oben:
    „Wenn Sie im Kontakt mit dem Jobcenter nicht wissentlich falsch gehandelt haben und sich nicht grob fahrlässig verhalten haben, haben Sie in der Regel keine Hartz-4-Rückforderung zu fürchten.“

    Das Jobcenter hat mir nach eigenen Aussagen einen Monat zu lange Harz4 gezahlt, und schickte mir eine Anhörung zur Überzahlung, letztendlich wollen sie den Betrag von mir zurück.

    Ein Verschulden bei mir liegt nicht vor, schließlich fördert das Jobcenter meine aktuelle Arbeitsstelle bis heute, wusste also von allem, Vertragsunterzeichnung z.B. nie vor Antragstellung beim JC etc (das nur zur leichteren Verständlichkeit).

    Bei den Überweisungen des Jobcenters war für mich nie ersichtlich, für welchen Zeitraum und welchen Zweck oder Anspruch die jeweilige Überweisung war. Lediglich meine BG Nummer war enthalten. Die Zahlungen kamen auch nicht immer zu einer erkennbaren Regelmäßigkeit.

    Trifft obiges Zitat von dieser Seite hier für so einen Fall zu?

    Dankeschön, Matthias

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Matthias,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir keine Beurteilungen im Einzelfall abgeben.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  21. Zeynep O.

    Hallo,
    wir haben eine forderungsaufstellung vom Jobcenter bekommen, in der mein Mann aufgefordert wird ALGll und KdU – Unterkunft/Heizung von 2010 bzw 2011 zurückzuzahlen.
    Wie lange darf das Jobcenter eigentlich so eine Forderung aufrechterhalten?
    Wir selber waren als bedarfsgemeinschaft 2017 vom Jobcenter abhängig (aber nur aufstockend).

    Lieben Gruß
    Zeynep

  22. Wanda

    Hallo,

    zunächst einmal vielen Dank für die wertvollen Informationen hier.

    Ich habe eine Frage und wäre sehr dankbar, wenn ich hierzu eine Antwort, Information oder einen Rat erhalten würde.

    Im Februar 2019 erhielt ich einen Änderungsbescheid über meinen Anspruch u. Leistung von ALG2 sowie eine Nachzahlung, die sich auf die Kosten der Unterkunft im Juli 2018 bezog. Der Bescheid bzw. die Berechnung darin waren DEUTLICH fehlerhaft. Die Nachzahlung stand mir überhaupt nicht zu, da ich diese Zahlung niemals geleistet und ebensowenig eingefordert hatte. Und in den aktuellen Posten zu der Berechnung der aktuellen laufenden Kosten für die Unterkunft waren die Heizkosten falsch – nämlich zu hoch- berechnet. Hieraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von gesamt ca. 1.200 Euro, der mir auch umgehend überwiesen wurde. Die Überweisung und den Bescheid erhielt ich zeitgleich (also als ich den Bescheid im Briefkasten hatte, war das Geld bereits auf meinem Konto verbucht worden), so dass ich kein Möglichkeit vorher hatte, auf den Fehler aufmerksam zu machen und die Überweisung der (mir nicht zustehenden) Nachzahlung zu verhindern.

    Ich schrieb daraufhin umgehend die zuständige Sachbearbeiterin an und machte auf den Fehler aufmerksam. Mit meinem Schreiben forderte ich gleichzeitig dazu auf, mir eine Mitteilung über die Höhe des Überzahlungsbetrages zukommen zu lassen sowie die Kontoverbindung, auf die ich die Summe überweisen soll. Nach ca. 1 Monat erhielt ich einen neuen Bescheid, in dem die früheren Bescheide (die mit der falschen Berechnung) aufgehoben wurden und meine ALG2 Leistung nun endlich korrigiert war. Was fehlte war eine Aufforderung zur Rückzahlung, inklusive der Höhe des Überzahlungsbetrages und Angabe einer Kontoverbindung, auf die ich die Überzahlung (die aufgrund fehlerhafter Berechnung seitens der Sachbearbeiterin entstanden war) zurücküberweisen soll.

    Nun sitze ich hier und weiß nicht so wirklich, wie ich mich verhalten soll. Ich habe Geld erhalten, dass mir nicht zusteht. Und ich will es auch nicht. Ich möchte, dass das Geld zurückgeht. Sonst ist Ärger nur vorprogrammiert. Ich habe die Sachbearbeiterin angeschreiben, auf den Fehler aufmerksam gemacht und um die Daten gebeten, die ich benötige um die Überzahlungssumme zurücküberseisen zu können. Mehr kann ich doch auch nicht tun.

    Wie verhalte ich mich jetzt am besten? Die Dame NOCH einmal anschreiben? Was, wenn ich darauf wieder keine Antwort erhalte? Ich brauche ja nun die konkrete Summe des Überzahlungsbetrages und die Angabe des Kontos für die Rücküberweisung, sonst kann ich nichts zurück überweisen und bin aufgeschmissen.

    Welche Folgen u. Nachteile können für mich entstehen, wenn die Sachbearbeiterin wieder nicht reagiert und das Geld auf meinem Konto verbleibt? In der ganzen Sache bin ja nicht ich diejenige, die sich fehlerhaft oder unkorrekt verhalten hat, sondern die Behörde in Person der zuständigen Sachbearbeiterin. Für eine Antwort oder Rat diesbezüglich wäre ich wirklich dankbar.

    Vielen Dank im Voraus!

    Grüße,
    Wanda

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Wanda,

      eine rechtliche Beratung dürfen wir leider nicht anbieten. Beantragen Sie einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und gehen Sie damit zum Anwalt. Der kann Ihnen sagen, wie Sie sich am besten verhalten sollten.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  23. Arden

    Hallo, liebes Team, ich bitte um Hilfe: Ich habe zum 1.1.2019 einen neuen Job angefangen, war vorher von Oktober 2018 bis Dezember 2018 Kunde beim Jobcenter. Ich habe dem Jobcenter meinen Vertrag am Tag der Unterschrift vorgelegt (Mitte Dezember). Ich habe die letzte Leistung erhalten am 28.12.2018, im Januar vom Jobcenter nichts mehr, im Januar hatte ich nur einen (!) „Geldzufluss“ (Gehalt), und zwar am 30.1.2019. Nun will das Jobcenter den vollen Satz zurück. Ich habe im Januar aber nicht DOPPELTEN „Geldzufluss gehabt, sondern nur einmal! IST DIE RÜCKZAHLUNG RECHTENS? Ich dachte immer, das Geld ans Jobcenter muss nur zurück gezahlt werden, wenn in einem Monat ZWEIMAL „Geldzufluss“ stattgefunden hat (Beispiel: H4 Satz am 1.1.2019, Gehalt am 30.1.2019). Bin verwirrt. . Vielen lieben Dank für eine Antwort und viele Grüße, Arden!

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Arden,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten und können den Fall deshalb nicht beurteilen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  24. Unterstützung

    Hallo,

    benötige bitte mal eine Experten Einschätzung.

    Ich habe zum 15.07.2018 einen Job gestartet.
    Habe Leistung für Juli 2018 und auch noch August 2018 erhalten gehabt.

    Nun fordert Jobcenter in März 2019 zur Rückzahlung der Leistungen
    (von Juli 2018 anteilig und von August 2018 vollständig)

    Mir kam es zu Ohren, dass wenn die Forderung innerhalb 1 Jahres gestellt wird zu begleichen ist.
    Wenn jedoch der Forderung widersprochen wird und so den Fall über 1 Jahr „schoben“ würde, so die Forderung verfallen wird??

    Gibt es sowas oder was ähnliches um die Forderung abzuwehren?

    Danke für die Untersützung.

    Viele Grüße
    NL

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo NL,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können deshalb keine Einschätzung abgeben.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  25. D. Munker

    Hallo,
    einmal eine generelle Frage:
    Ich bekomme schon länger Hartz IV.
    Wenn ich bis zum 18. eines Monats Anspruch auf Hartz IV habe, danach nicht mehr (das ist in Ordnung), darf dann das Sozialamt für den gesamten zurück liegenden Monat das Geld zurück fordern oder nur das Geld ab dem 18?
    Bis zum 18. hatte ich ja noch Anspruch auf Hartz IV.

    Dankeschön und Gruß

  26. V.K.

    Guten Tag,

    da ich erfuhr, dass ich im März einen größeren Geldeingang haben würde, meldete ich mich im Februar für die Zeit ab März aus dem Hartz-IV-Bezug ab. Das Jobcenter konnte offenbar die Zahlung nicht rechtzeitig stoppen und schickte mir einen Bescheid, dass mein Bezug zum 30.03. enden würde. Mir ist klar, dass ich den Betrag für März zurückzahlen muss, das ist ja auch richtig. Allerdings verlangt das Jobcenter von mir eine Erklärung (EKS) über die gesamte Zeit – das würde vermutlich zur Folge haben, dass ich viel mehr zurückzahlen müsste, wenn das Geld auf die vergangenen Monate umgerechnet würde. Aber es kann doch nicht sein, dass das Jobcenter mir einfach einen Monat länger Geld gewährt, nur um für die Monate ab Januar ganz viel Geld zurückfordern zu können, oder? Schließlich musste ich seit März von diesem Geld leben und habe außer der einen Fehlzahlung nichts mehr vom Jobcenter erhalten.

  27. snoopy

    Kann man nach Ende von Hartz4 (bis Ende 2018) jetzt noch „sanktioniert“ werden, weil man 2018 während der H4 Zeit keine Bewerbungen geschrieben hat? Ist bis heute allerdings nicht aufgefallen! Wird sowas 6 Monate nach Ende von H4 noch überprüft?

    Danke

  28. Ilona K.

    Hallo, meine Tochter hat die ganze Zeit Waaaerkosten selbst bezahlt, nun haben wir durch Freunde erfahren das diese Kosten das Amt übernehmen muss. Für wie lange kann ich eine Rückerstattung gelten machen vom Amt?

    LG
    Ilona

  29. maurice m.

    Hallo liebes Team,
    ich habe von Oktober 2018 bis April 2019 vom Jobcenter Leistungen erhalten, war aber ebenfalls geringfügig beschäftigt und habe monatlich 200 Euro verdient. Davon , dass ich nur 120 Euro verdienen darf, ohne , dass mir etwas abgezogen wird, hat mir niemals jemand gesagt.
    Ich habe dem Amt stehts offen gelegt , wie viel und was ich verdiene,

    Nun habe ich einen aufhebungsbescheid erhalten und man möchhte, dass ich ca 600 euro zurückzahle….

    ist das rechtens?

    Liebe Grüße
    mo

  30. M. Simone

    Hallo liebes Team,
    Ich würde auch mehrfach überzahlt ..da ich einen 2.nebenjob hatte brachte monatlich meine Abrechnungen hin es wurde erst nach einem halben Jahr berücksichtigt..man berechnete ein Durchschnittseinkommen was ich bis heute nicht verstanden habe ..also wurde ich überzahlt ..jetzt ziehen sie mir aber für nov 10% ab und ab dez sogar 30% obwohl ich nicht mal Schuld habe und die Sache noch nicht geklärt …was kann ich tun..ich bekomme Miete und ein bisschen Strom ausgezahlt ..weiss echt nicht mehr weiter da ich somit weit aus unterm Existenzminimum leben soll
    Mit freundlichen Grüßen

  31. Vanessa

    Hallo,
    ich hätte auch eine Frage: und zwar haben meine Eltern Harz 4 bezogen, ich war 18 Jahre alt und habe noch bei meinen Eltern gewohnt, deshalb habe ich jeden Monat 290 Euro dem Amt überwiesen (FSJ Gehalt) . Nun lebe ich schon 2 Jahre mit meinem Freund zusammen, wir beziehen kein Harz 4.
    Das Amt hat mir im August 2018 eine Rückzahlung geschickt, dennoch wohne ich seit November 2017 mit meinem Freund zusammen, ich habe den Amt mitgeteilt das sie nur ein Jahr haben mir eine Rückzahlung zu senden, diese würde dann nur über die Monate August, September und Oktober gelten, dennoch gehen sie nicht darauf ein und schicken mir weitere Zahlungen.

  32. Ralf K.

    Hallo, Frage, eine Freundin von mir ist seit ca. 6 Jahren schon aus Hartz IV raus und bezieht seither eine Erwerbsminderungsrente. Jetzt hat sie plötzlich und unerwartet geerbt. wieviel weiß sie noch nicht, da das Testament noch nicht eröffnet wurde. Kann das Jobcenter jetzt 6 Jahre danach noch Geld zurückfordern? Ich meine dass sie erbt wusste sie ja nicht, und das ohnehin eine Erbengemeinschaft ist, kann sie ja auch noch nicht wissen, wieviel es ist und sein wird ohne Testamentseröffnung und ohne Erbschein

  33. B. Regina

    Hallo, mein Frage an Sie. Das Jobcenter schuldet mir Zahlungen aus dem Zeitraum April September 2019, habe nur 16, Euro pro Monat SGBll erhalten da mein Einkommen extrem schwankt. Wie lange hat das jobcenter Zeit um mir das fehlende Geld zu überweisen? Ich warte schon seit 8 Wochen alle Unterlagen rechtzeitig (13.10.) eingereicht.
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
    B. Regina

  34. Susanne

    Hallo.

    Ich habe heute einen Brief von Jobcenter Inkassoservice erhalten.

    Ich soll vom 1.6.2009 bis 31.11.2009 Leistungen zurück zahlen.
    Insgesamt sind es 1600 Euro.

    Von 2009 bis 2020 sind ja schon ein paar Jahre vergangen.

    2012 soll ich wohl Sucherin Mahnbescheid erhalten habe. Den habe ich aber nie erhalten.

    Muss ich das Geld zurück zahlen oder ist es schon verjährt?

    Lieben Dank.

  35. Juliette M.

    Hallo,
    Wir waren eine Bedarfsgemeinschaft ( 2 Personen ) und der Lohn reichte nicht aus. Haben eine Aufstockung zum Lebensunterhalt beantragt. Später kam eine Rückforderung! Da beide Gehälter zusammen veranschlagt werden und jeder die gleiche Rückforderungssumme erhalten hat, wäre meine Frage: Muss nur eine Rückforderungssumme bezahlt werden.?

    Wäre über eine Antwort sehr dankbar

  36. Nessi

    Moin, ich habe Mal eine Frage und zwar habe ich eine Anhörung wegen Überzahlung aus den Jahren 2019,2020 für meine Tochter bekommen das sind fast 10t€ zusammen für die beiden, es war so das mein Mann in diesen Jahren Arbeit auf genommen hatte was wir auch immer sofort angegeben haben aber das Jobcenter hat weiter immer die volle Summe ausgezahlt und das obwohl wir mehrmals dort angegeben haben das er eine neue Arbeit hat und haben auch monatlich die Gehaltsabrechnungen eingereicht. Und nun ist das was mich ärgert mein Mann und ich haben uns getrennt und nun habe ich wie gesagt diese Anhörung bekommen und weiß absolut nicht was ich dagegen unternehmen kann, da ich alleinerziehende Mutter von vier Kindern bin und ich möchte nicht das meine Kinder wenn sie dann 18 Jahre alt werden (was noch paar Jahre dauert) komplett verschuldet sind. ich wäre um Hilfe oder einen Tipp sehr dankbar.

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