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Hartz-IV-Sanktionen: Verfassungswidrig oder angemessen?

Beziehende von Arbeitslosengeld bzw. Hartz 4 haben einige Pflichten zu erfüllen, die z. B. in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten sind. Kommen sie diesen nicht nach, droht das Jobcenter mit Sanktionen laut Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Doch lassen sich diese mit der Verfassung vereinbaren?

Das Wichtigste zu Hartz-IV-Sanktionen kurz und knapp zusammengefasst:

  1. Eine Sanktionierung ist möglich, wenn Hartz-IV-Empfänger gegen Ihre Pflichten verstoßen (§ 31 SGB II).
  2. Durch eine Hartz-IV-Sanktion wird der Regelsatz bei der ersten Pflichtverletzung für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Bei folgenden Pflichtverletzungen kann sogar eine 100%ige Kürzung erfolgen.
  3. Gegen Sanktionen bei Hartz 4 kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.
Sind Hartz-4-Sanktionen verfassungswidrig oder nicht?

Sind Hartz-4-Sanktionen verfassungswidrig oder nicht?

Wichtige Informationen zu Hartz-4-Sanktionen

Hartz-4-Kürzung Hartz-4-Sperre 100% Sanktion des Hartz-4-Bedarfs

Inhalt

  • 1 Wann wird eine Sanktion vom Jobcenter ausgesprochen?
    • 1.1 Können Hartz-4-Sanktionen die Miete betreffen?
    • 1.2 Hartz-IV-Sanktionen vom Jobcenter: Leistungskürzung
    • 1.3 Hartz-IV-Sanktionen per Widerspruch umgehen?
  • 2 Wie urteilt das Bundesverfassungsgericht zu Hartz-4-Sanktionen?

Wann wird eine Sanktion vom Jobcenter ausgesprochen?

Das Jobcenter kann eine Hartz-4-Sanktion verhängen, wenn Arbeitslose Vereinbarungen der EGV nicht erfüllen

Das Jobcenter kann eine Hartz-4-Sanktion verhängen, wenn Arbeitslose Vereinbarungen der EGV nicht erfüllen

Arbeitslose, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen in aller Regel bestimmte Pflichten erfüllen. Diese werden u. a. im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung definiert. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Mindestanzahl an Bewerbungen handeln, die monatlich zu verschicken ist.

Auch die Meldung beim Jobcenter in regelmäßigen Abständen kann Teil der Vereinbarung sein. Hält sich ein ALG-2-Beziehender nicht an diese schriftlich fixierten Abmachungen, so können Hartz-4-Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden. § 31 SGB II bildet dafür die rechtliche Grundlage.

Die Sanktionen werden per Sanktionsbescheid mitgeteilt. Bestraft wird auch, wer beispielsweise eine Maßnahme zur Eingliederung in die Arbeit nicht annimmt. Können Sie allerdings gesundheitliche Gründe dafür nachweisen, können Sie Hartz-IV-Sanktionen umgehen.

Können Hartz-4-Sanktionen die Miete betreffen?

Grundsätzlich sind die Hartz-IV-Sanktionen nur auf den Regelsatz ausgelegt und verringern diesen prozentual für den angegebenen Zeitraum. Die Leistungen für Heizung und Unterkunft sind daher in aller Regel nicht davon betroffen.

Hartz-IV-Sanktionen vom Jobcenter: Leistungskürzung

Eine Hartz-4-Sanktion kann eine Regelsatzkürzung von bis zu 100% bedeuten

Eine Hartz-4-Sanktion kann eine Regelsatzkürzung von bis zu 100% bedeuten

Was Betroffene verständlicherweise am meisten beschäftigt, ist die Frage, in welcher Form die Hartz-IV-Sanktionen vollstreckt werden. Es handelt sich dabei um eine Leistungskürzung des maßgebenden Regelsatzes. Dabei gibt es folgende Abstufungen, die über einen Zeitraum von drei Monaten gelten:

  • 1. Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um 30 Prozent
  • 2. Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres: Regelsatzkürzung um 60 Prozent
  • Wiederholte Pflichtverletzung: Vollständiger Wegfall vom ALG 2

Kommen Sie Ihrer Meldepflicht beim Jobcenter nicht nach, greift eine Sonderregelung, bei der eine Leistungskürzung um zehn Prozent verhängt wird. Erhalten Sie eine Sperre, kann diese aufgehoben werden, wenn Sie nachträglich Ihren Pflichten nachkommen.

Kann aufgrund der Hartz-IV-Sanktionen bzw. der daraus resultierenden Regelsatzkürzung die Grundsicherung nicht mehr gewährleistet werden, haben Sie die Möglichkeit, Sachleistungen zu beantragen.

Hartz-IV-Sanktionen per Widerspruch umgehen?

Erhalten Sie einen Sanktionsbescheid vom Jobcenter und halten diesen für ungerechtfertigt, so haben Sie die Möglichkeit, schriftlich einen Widerspruch einzulegen. Die maßgebende Frist können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

Wichtig ist, dass Sie triftige Gründe anführen können, die Sie entlasten und von der Pflichtverletzung freisprechen. Bedenken Sie jedoch, dass der Widerspruch gegen Hartz-4-Sanktionen keine aufschiebende Wirkung besitzt. Das heißt:

Die Leistungskürzung wird trotz Ihres Einwandes zunächst einmal vollstreckt. Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.

Wie urteilt das Bundesverfassungsgericht zu Hartz-4-Sanktionen?

Das Bundesverfassungsgericht hat über Hartz-4-Sanktionen noch kein Urteil gefällt

Das Bundesverfassungsgericht hat über Hartz-4-Sanktionen noch kein Urteil gefällt

„Hartz-IV-Sanktionen abschaffen“ – diese Parole ist vor allem von Politikern der Partei „Die Linke“ zu hören und auch unter Empfängern von ALG 2 sehr beliebt. Tatsächlich sind die Maßnahme des Jobcenters zur Leistungskürzung umstritten.

Ebenso verhält es sich mit der für Hartz-4-Bezug vorausgesetzten Eingliederungsvereinbarung. Beide Themen sind immer wieder Grundlage für Verhandlungen vor dem Sozialgericht. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat bisher kein eindeutiges Urteil über Hartz-IV-Sanktionen oder die Eingliederungsvereinbarung gefällt, welches den Kollegen als Entscheidungsgrundlage dienen könnte.

Klagen diesbezüglich sind allerdings schon eingereicht. Es bleibt also abzuwarten, wie die Richter in Karlsruhe bezüglich der Hartz-IV-Sanktionen oder sogar in letzter Konsequenz einer Hartz-4-Sperre entscheiden werden.

Bildnachweise: fotolia.com/Sandra Thiele, istockphoto.com/denphumi, fotolia.com/Klaus Eppele

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Comments

  1. Nicki says

    3. November 2017 at 1:10

    Hallo
    Ich habe folgendes Problem.
    Ich habe alg 1 bezogen und habe auf einen Schlag 3 Sanktionen erhalten weil mir vorgeworfen wird mich auf 3 vermittlungsvorschlage nicht beworben zu haben. Wo ich zu meiner Verteidigung sagen muss das ich ein vermittlungsvorschlage gar ni erhalten habe sprich ich ni im Briefkasten erhalten habe was ich ich auch so on meiner Anhörung mitgeteilt habe und die beiden anderen Vorschläge habe ich leider versammelt bzw is irgendwie untergegangen u ich verpasst eine Bewerbung raus zu schicken. Allerdings habe ich mich dennoch aktiv bemüht u selbst einige andere Arbeitsstellen angeschrieben u mich wirklich um Arbeit bemüht so wie ich es auch in meiner eingliederungsvereinbarug unterschrieben hab im Monat mindestens 5 Bewerbungen abzuschicken das habe ich erfüllt dennoch ist es nun so das ich 3sanktionen erhalten hab was heißt mein alg 1 wurde mir komplett gestrichen sprich ist erloschen eingestellt u sollte mich zum Hartz 4 begeben u dort Leistung beantragen. Nun bin ich total verzweifelt weil zum 14.9.alg 1 eingestellt und Hartz habe ich jetzt 153 Euro erhalten ich kann keine Miete zahle und nix was soll ich tun was steht mir zu habe angst meine wohnung zu verlieren weil ich keine 300 euro Miete zahlen kann. Bitte sagt mir was ich tun kann.. Unterlagen sind alle beim alg 2 eingegangen sprich stand der dinge u die Gründe bzw situation das mein alg 1 gestrichen wurde ist bekannt. Ich bin verzweifelt um schnelle antwort wäre ich sehr dankbar. LG nicki

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org says

      6. November 2017 at 7:57

      Hallo Nicki,

      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt. Dieser kann die Sachlage überprüfen und entsprechend handeln.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
    • Jack says

      15. Januar 2019 at 19:35

      Du hättest eine EGV nicht unterschreiben sollen. Dann musst du auch keine Verpflichtungen. Bekommst du eine EGV per Verwaltungsgrund kannst du widersprechen und gleichzeitig beim Sozialgericht einen Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, damit dein Widerspruch nicht ignoriert wird. Wichtige Gründe sind das du nach Artikel 5 GG freie Berufswahl hast und noch viele andere Rechte. Google doch mal EGV widersprechen.

      Antworten
  2. Andi says

    18. Januar 2018 at 1:36

    Hm schade, dass alle unter einer Decke stecken. Das Bundesverfassungsgericht wird bestimmt nichts unternehmen und die Unterlagen liegen garantiert schon lange im Müll. 🙁

    Antworten
    • Michael says

      23. Oktober 2018 at 22:17

      Bitte mal nach “BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09” googeln.

      “Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Vorschriften des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende -), die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.

      Zwar bleiben die Vorschriften, das gestand das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu, zunächst in Kraft. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.
      Bei dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.
      Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, daß bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

      Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010”

      Antworten
      • Harry says

        22. Dezember 2018 at 4:58

        2010…..!!!! jetzt haben wir es 2018…wie lange sollen wir noch warten auf das endgültige Urteil des BVG????

        Antworten
  3. Onkel Bob says

    26. Januar 2018 at 18:24

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 1
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Die Grundrechte
    Art 2
    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    Art 11
    Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    Art 12
    Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
    (finde ich persönlich ab besten wer nicht abeitet wird auch nicht entlassen 😉 )
    Art 25
    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
    (somit §1abs1)

    Antworten
  4. Janine F. says

    7. Juni 2018 at 9:52

    Ich habe eine Frage! Mein Mann und ich wohnen mit 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Nun hat er sich auf 3 Termine nicht gemeldet und die Arbeitsvermittlerin hat uns alle komplett gesperrt! Das heißt, keine Leistungengen zum Lebensunterhalt, keine Miete und kein Strom bezahlt und das jetzt seit dem 2. Monat!!! Mein Mann hat einen Notfalltermin bekommen, war dort aber leider, wegen einem Verkehrsunfall, ca. 20 min zu spät da und wurde nicht mehr hinein gelassen, von der Arbeitsvermittlerin! Er ist dann etwas zu laut geworden und hat Hausverbot bekommen! Was soll ich nun machen? Ich habe Angst, das wir die Wohnung verliehren und ich mit meinen kleinen Kindern auf der Strasse sitze! Bitte helft mir!!!

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org says

      11. Juni 2018 at 9:49

      Hallo Janine,

      bei Pflichtverletzungen seitens Ihrer Bedarfsgemeinschaft kann das Jobcenter Sanktionen verhängen, also Ihre Bezüge sperren. Dies geschieht in der Regel für den Zeitraum von drei Monaten. Bei weiteren Verletzungen in dieser zeit kann die Frist verlängert werden.

      Versuchen Sie noch einmal ruhig mit der Sachbearbeiterin zu reden und schildern Sie Ihre Situation. Im Notfall können Sie sich bei einem Anwalt über Ihre rechtlichen Möglichkeiten erkundigen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  5. Lisa says

    22. August 2018 at 18:38

    Hallo, ich bin seit ca 3 Wochen Arbeitslos. Da ich meinen Job leider aus Mobbinggründen selbst geküdnigt habe. Ich weiss das man sich auf 3 Stellenangebote bewerben muss was dass Arbeitsamt angibt. Aber was mache ich denn diese Jobs nichts für mich sind ? kann ich sie ablehnen ohne eine Kürzung zu bekommen? Bewerbe mich natürlich auch auf andere Jobs die ich selber suche.

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org says

      14. September 2018 at 14:34

      Hallo Lisa,

      das kommt unter anderem auf die Eingliederungsvereinbarung an. Unzumutbare Arbeit darf abgelehnt werden, ohne Sanktionen zu fürchten. Auch in unserem Ratgeber zum Thema Vermittlungsvorschlag erfahren Sie, auf welche Jobs Sie sich bewerben sollten.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  6. Sanny says

    8. November 2018 at 1:09

    Hallo Hallo.ich bin seit Jahren alleinerziehend dennoch immer fleissig arbeiten und viell mal kurze Zeit hilfebedürftig wegen jobwechsel.das Jobcenter hat es geschafft,nach drei Monaten alg 2 ,durch chronische Erkrankungen/Arbeitslosigkeit, eine Sanktion von 10 % zu erwirken wegen nicht Einhaltung der Termine (2). Dann gleich eine zweite Sanktion durch Vorladung in der krankschrift ,wo sie eine “wegeuntauglichkeitsbescheinigung ” gegen den Termin vorlegen sollte eine zweite in Höhe von 20%.

    Dies wurde mir auch genau doppelt diesen zuflussmonat mit fast 84 Euro genützt???!!!
    Is das überhaupt rechtens von minimumssatz für Essen????

    LG

    Antworten
  7. Fabio says

    11. November 2018 at 2:08

    Hallo miteinander,
    Ich bin gerade an einem Punkt in meinem Leben wo ich nicht mehr weiß was ich machen soll. Ich habe gestern meine dritte 100 Prozent Sanktion bekommen. Meine Mietwohnung muss ich am 5 Dezember an einen Gerichtsvollzieher abtreten. Bin also dann obdachlos weil ich mich auch nirgendwo für eine neue Wohnung bewerben kann da die 100 Prozent Sanktion ja noch drei Monate wirksam ist. Die jetzige sperre von deinem Geld und die sperre davor habe ich bekommen weil ich keine Bewerbungbemühungen bei der arge eingereicht habe. Ich hatte bzw habe ja auch nicht die Geld Mittel dafür (Fahrgeld,Telefon,internet) Strom habe ich schon monatelang nicht mehr. Ich habe das natürlich auch einem Leistungsberater bei der arge versucht zu erklären. Lebensmittel Gutscheine habe ich monatlich zwar bekommen aber auch nur weil mir jemand bei der Wohnungs Nothilfe dabei geholfen hat. Und genau der Herr der bei der arge dafür zuständig ist hat mir gestern die nächste 100 Prozent Sanktion zukommen lassen,obwohl ich ihm zuvor meine Lage was Bewerbungen und meine persönliche Lebensituation sprich anstehende Obdachlosigkeit angeht erklärt. Ich bin seelisch am Ende . Ich musste meine beiden Katzen schon abgeben was mich auch total fertig macht. Ich habe Selbstmord Gedanken …..fast täglich. Ich weiß einfach nicht was ich machen soll. Ich wollte eigentlich im Dezember neu anfangen sprich eine neue Wohnung suchen und einen Job. Aber dafür fehlen mir die Mittel und die Kraft.

    Vielen lieben Dank schon mal im voraus für ihre Antwort.

    Antworten
    • Jack says

      15. Januar 2019 at 19:41

      Gib nicht auf es gibt auch Foren die dir helfen und du kannst einen Anwalt nehmen und verfahrenskostenhilfe beantragen, zahlst also erstmal nichts dafür.

      Antworten

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