Der Kindergeldantrag besteht aus einem Hauptformular und einer Anlage, in der Angaben zum betreffenden Kind gemacht werden müssen. Diese müssen gegebenenfalls durch Nachweise belegt werden. Welche das sind, wer den Kindergeldantrag stellen kann und wann, können Sie hier nachlesen.
Das Wichtigste zum Kindergeldantrag kurz und knapp zusammengefasst
Der Kindergeldantrag besteht hauptsächlich aus zwei Formularen: Dem Antragsformular und der „Anlage Kind“. Letzteres muss für jedes der Kinder ausgefüllt werden. Mehr Informationen zu den erforderlichen Angaben bekommen Sie hier.
Eingereicht werden die Unterlagen bei der zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur. Die Formulare für den Kindergeldantrag sind online erhältlich.
Die Beantragung von Kindergeld-Beträgen fällt immer nur einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten zu. Gibt es zwei Kindergeldberechtigte, müssen sie sich darüber einigen, an wen das Kindergeld geht. Mehr dazu hier.

Inhalt
Den Kindergeldantrag richtig ausfüllen

Für den Erhalt von Kindergeld ist ein Antrag nötig. Zwei Formulare sind dafür erforderlich: Der Kindergeldantrag und die „Anlage Kind“.
Im Kindergeldantrag müssen Sie folgende Angaben machen:
- Antragsteller
- Ehegatte/in bzw. eingetragener Lebenspartner/in
- Zahlungsweg
- Empfänger des Bescheids
- Kindern (alle Kinder, für die bereits Kindergeld bezogen wird)
- Zählkinder
In der „Anlage Kind“ sind diese Angaben erforderlich:
- Steueridentifikationsnummer des Kindes (zwingend erforderlich)
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kindes (bei abweichender Anschrift müssen Gründe genannt werden)
- Kindschaftsverhältnis (handelt es sich um ein leibliches Kind, Enkelkind, Pflege-, Stief- oder Adoptivkind?)
- Bei Volljährigkeit des Kindes: Informationen zur derzeitigen Tätigkeit (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Schulbesuch, freiwilliges soziales Jahr etc.)
- Etwaige Behinderung
Entsprechende Nachweise belegen die Angaben. Beispielsweise ist dem Erstantrag auf Kindergeld die Geburtsurkunde des Kindes beizulegen. Handelt es sich nicht um ein leibliches Kind, sondern um ein in Ihren Haushalt aufgenommenes, so sind auch hier entsprechende Nachweise zu erbringen (z. B. Aufnahmebeschluss des Adoptivkindes).
Wichtig ist hier vor allem das Geburts- oder Aufnahmedatum. Dabei wird das Kindergeld immer für den vollen Monat gewährt, egal wann der Kindergeldantrag gestellt wurde. Das heißt, selbst wenn das Kind am letzten Tag eines Monats zur Welt kommt, erhalten Sie für den gesamten Monat Kindergeld.
Achten Sie jedoch darauf, nicht zu lange mit dem Kindergeldantrag zu warten. Rückwirkend können die Beträge nur für die letzten sechs Monate gezahlt werden.
Wo beantrage ich Kindergeld?

Der Kindergeldantrag muss bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Derzeit gibt es 14 Familienkassen der Agentur für Arbeit und weitere dezentrale Familienkassen.
Welche Kasse für Sie zuständig ist, lässt sich über die Homepage der Arbeitsagentur herausfinden. Sind Sie im öffentlichen Dienst tätig, ist für das Kindergeld der jeweilige Dienstherr zuständig und kann Ihnen Auskunft darüber geben, wo und in welcher Form der Kindergeldantrag einzureichen ist.
Kindergeld: Das Antragsformular gibt es hier

Beachten Sie: Wenn Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, muss der Kindergeldantrag nicht bei der Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden. Stattdessen erhalten Sie das Kindergeld vom Dienstherrn.
Wer nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, reicht bei einer der 14 Familienkassen der Arbeitsagentur den Kindergeldantrag ein. Wohin Sie ihn schicken müssen, hängt von der für Sie zuständigen Kasse ab. Welche das ist, können Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur herausfinden oder telefonisch erfragen.
Das Antragsformular für das Kindergeld bzw. die dazugehörige „Anlage Kind“ finden Sie hier:
Kindergeld neu beantragen

Beim Kindergeld ist ein Verlängerungsantrag im Übrigen nicht nötig. Ebenso erhalten Sie auch ohne Folgeantrag weiterhin Kindergeld.
Statt dem Folgeantrag informieren Sie die Familienkasse durch eine Veränderungsmitteilung über neue Umstände in Ihrem Haushalt.
Seit 2016 muss auf dem Kindergeldantrag aus diesem Zweck auch die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Dies erleichtert die Überprüfung der Kindergeldanträge und vermeidet doppelte Zahlungen.
Diese Anlagen sind dem Kindergeldantrag beizufügen, wenn das Kind bereits volljährig ist:
- Schulbescheinigung, Bestätigung über die (schulische) Berufsausbildung oder das Studium (Immatrikulationsbescheinigung),
- Bestätigung über eine betriebliche Berufsausbildung,
- Bei abgeschlossener Berufsausbildung: Nachweis über die derzeitige Arbeitssuche (Übergangszeit) oder
- Nachweis über die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.
Liegt eine Behinderung (bereits vor dem 25. Lebensjahr) vor, kann auch für über 25-Jährige ein Kindergeldantrag gestellt werden.
Wer beantragt das Kindergeld?

Grundsätzlich kann der Kindergeldantrag von jedem gestellt werden, der ein Kind hat bzw. ein Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das heißt, nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder kann der Antrag gestellt werden.
Weil die Kindergeldauszahlung immer nur auf ein Konto überwiesen wird, kann auch immer nur ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter den Antrag stellen. Erfüllen zwei Personen die Voraussetzungen, müssen sich beide über den Zahlungsempfänger einigen.
Nur, wer die Voraussetzungen erfüllt, das heißt, ein Kindergeldberechtigter ist, kann den Kindergeldantrag stellen. Dies sind die Voraussetzungen:
- Sie sind im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder einem EU-Mitgliedstaat zugehörig (inklusive: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz).
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder sind dort unbeschränkt steuerpflichtig (d. h. Sie sind weder im Ausland erwerbstätig, noch auf Veranlassung eines ausländischen Arbeitgebers in Deutschland tätig).
- Das Kind lebt in Ihrem Haushalt.
- Es besteht kein Anspruch auf kindbezogene Leistungen im Ausland.
- Es wurde noch kein Kindergeldantrag an anderer Stelle gestellt.
Wie beantrage ich Kindergeld für mich selbst?

Kindergeld ist immer an eine Unterhaltspflicht geknüpft. Vernachlässigen Elternteile oder Erziehungsberechtigte diese, steht es volljährigen Kindern frei, den Antrag auf Kindergeld selbst zu stellen.
Betroffene können das Kindergeld selbst beantragen, in dem sie einen Abzweigungsantrag stellen. Dabei handelt es sich aber um einen Ausnahmefall in Sachen Kindergeldantrag. Möglich ist dies nur, wenn …
- der Unterhalt gar nicht oder nur unregelmäßig gezahlt wird,
- die Unterhaltszahlungen die Höhe des anteiligen Kindergeldes unterschreiten,
- der Unterhaltspflichtige selbst nicht genügend Einkommen hat und deshalb keinen Unterhalt zahlt.
Pflege- und Stiefkinder haben jedoch keinen zivilrechtlichen Anspruch darauf, das Kindergeld abzuzweigen. Begründet ist das in § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet sind.
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