Verden – Die Leistungen für 7 Jahre Hartz-4-Bezug muss ein 69-Jähriger in Niedersachsen zurückzahlen. Das Landessozialgericht entschied, dass die Leistungen in Höhe von 48.000 Euro, die über diesen Zeitraum gezahlt wurden, an das Jobcenter zurückgezahlt werden müssen. Interessant an diesem Fall ist die Tatsache, dass die Beweislast umgekehrt wurde, nachdem sich die Angaben als falsch herausstellten.
Was war vorgefallen?

Der 69-Jährige hatte angegeben, mietfrei auf dem Grundstück der Tochter zu leben. Zu seinen Umständen gab er an, allein zu leben. All diese Angaben hatten Einfluss auf die Bewilligung und die Höhe des Hartz-4-Anspruches.
Dann erfuhr das Jobcenter von Unstimmigkeiten zwischen den Angaben und den tatsächlichen Verhältnissen. Entgegen dem, was der 69-Jährige zu Protokoll gegeben hatte, lebte er nicht im Wohnhaus der Tochter, sondern im Hause seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn.
Nachdem die Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, klagte der 69-Jährige. Er gab an, dass die Beziehung zur Lebensgefährtin erst seit kurzer Zeit bestehe und er vorher bei seiner Partnerin aus vorhergehender Beziehung gelebt habe, bevor er auf den elterlichen Hof zurückkehrte, der inzwischen an seine Tochter übergegangen war. Trotzdem sollte die Rückzahlung des Hartz 4 wegen falscher Angaben geleistet werden.
Umkehr der Beweislast

Nach geltendem Recht muss das Jobcenter die Rechtswidrigkeit eines Hartz-4-Bescheides belegen, wenn sie ihn zurücknimmt. In diesem Fall jedoch konnte trotz Befragung nicht sicher festgestellt werden, wo der Beschuldigte zu welchem Zeitpunkt gewohnt hat und wann eine Bedarfsgemeinschaft bestand.
Jedoch konnte hinreichend festgestellt werden, dass die gegebenen Angaben falsch waren. Außerdem ist eine Umkehr zulässig, wenn unterlassene Angaben oder falsch gegebene Informationen einen Nachweis erschweren. Dann geht die Nachweispflicht vom Jobcenter auf den Beschuldigten über.
Dem folgte auch das Gericht und erklärte die Forderung des Jobcenters über 48.000 Euro für rechtmäßig.