Nicht immer währt eine Beziehung für immer. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, muss eine Umgangslösung mit beiden Elternteilen gefunden werden. Ist der Sprössling dann bei einem der beiden zu Besuch, kann sich eine temporäre Bedarfsgemeinschaft ergeben. Was das genau bedeutet, wird im nachfolgenden Ratgeber erläutert.
Das Wichtigste über die temporäre Bedarfsgemeinschaft kurz und knapp zusammengefasst
Bei Hartz-4-Bezug ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft gegeben, wenn ein Kind sich regelmäßig länger als 12 Stunden pro Tag bei einem Elternteil aufhält.
Das ist durchaus möglich. Durch eine temporäre Bedarfsgemeinschaft können die Kosten der Unterkunft entsprechend steigen bzw. ein höherer Anspruch begründet werden (allerdings nur in Einzelfällen).
Unter Umständen können Sie die Kosten für eine Erstausstattung vom Jobcenter erhalten. Mehr dazu lesen Sie hier.

Inhalt
Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Definition und Voraussetzungen

Während eine Bedarfsgemeinschaft relativ eindeutig zu identifizieren ist, gestaltet sich dies schon um einiges schwieriger, wenn diese nur temporär vorliegt. Dies ist vor allem der Fall, wenn sich Eltern getrennt haben und das Kind weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen hält.
In der Regel wird ein Umgangsrecht vereinbart. Im Rahmen dessen ist klar definiert, wo sich der Sprössling wann aufhält. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Familie Hase besteht aus Mutter, Vater und Kind. Die Elternteile haben sich getrennt und der Abkömmling wohnt bei der Mutter.
Der Nachwuchs lebt allerdings eine Woche im Monat beim Vater. In diesem Zeitraum bilden die beiden eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, da sich das Kind länger als zwölf Stunden am Stück beim Vater aufhält.
Führt eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zur Kürzung vom Regelbedarf?
Empfängern von Hartz 4 steht ein Regelsatz zu, welcher sich maßgeblich nach der Lebenssituation richtet. Lebt ein Elternteil alleine, steht diesem (Stand: 2020) ein Regelbedarf von 432 Euro pro Monat zu. Wer nun fürchtet, dass sich dieser bei einer temporär gebildeten Bedarfsgemeinschaft mindert, kann beruhigt sein: Dieser Anspruch ist vom Umgangsrecht nicht betroffen.
Es besteht vielmehr ein weiterer Leistungsanspruch, nämlich der anteilige Tagessatz für das Kind. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld werden nämlich zu einem Tagessatz berechnet.
Verbringt der Nachwuchs im Rahmen vom Umgangsrecht Zeit bei einem Elternteil, so hat dieser Anspruch auf den anteiligen Regelsatz des Kindes für den Zeitraum der Betreuung.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Angemessene Wohnungsgröße

Grundsätzlich begründet eine temporäre Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch auf eine größere Wohnung.
Diese kann nur gewährt werden, wenn nachweislich kein Platz für den Sprössling vorhanden ist, sodass dieser einen Elternteil nicht besuchen bzw. bei diesem leben könnte.
Allerdings kann eine Erstausstattung zur Einrichtung des Kinderzimmers bewilligt werden. Sprechen Sie sich diesbezüglich am besten mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter ab. Dieser kann Ihnen bei den Anträgen helfen und erläutern, in welchem Rahmen ein Anspruch besteht.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Antrag beim Jobcenter einreichen
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft wird nicht automatisch anerkannt. Ein entsprechender Antrag beim zuständigen Jobcenter ist vonnöten. Diesem müssen Sie in aller Regel auch einen Nachweis über die Vereinbarungen zum Umgangsrecht beider Elternteile beifügen.
In einigen Fällen kann auch ein Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes beim Leistungsberechtigten verlangt werden. Wird dem Antrag auf temporäre Bedarfsgemeinschaft stattgegeben, erhalten Sie monatlich den anteiligen Regelsatz für das Kind.
Kann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft rückwirkend beantragt werden?
Eine rückwirkende Beantragung der Leistungen für eine temporäre Bedarfsgemeinschaft ist in aller Regel nicht möglich. Der Antrag sollte daher frühestmöglich gestellt werden.
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Sabine meint
Und was passiert wenn der andere Elternteil böswillig nicht bestätigen möchte das der Umgang durchgeführt wird.
Sarina meint
Ich habe eine 12Jährige Tochter ,wir sind seit 2011geschieden…Wir sind beide.Harz 4,(er noch ein Mini Job und ich seit 6Monaten in Ausbildung – Pflege).Er moechte nix schrieftlieches Vereinbaren da er Angst weg.Kuerzung hat…unsere gemeisame Tochter befindet sich ca.alle 2Wochenenden 15Uhr Freitags bis ca.20Uhr Sonntag s bei Uns in den.Weihnachtsferien 1Woche …..da.ixh noch ne 14Jaehrige Tochter habe die auch momenthan alle 3Wochen kommt Freitags ca.15Uhr bis Sonntag s 19Uhr …habe ich 2016über das Frauenhaus eine Wohnung mit.76qm bezogen da ich eine 6Jaehrige Tochter komplett Alleinerziehe (meine Tochter….habe Angst das ich die Wohnung nicht mehr weg.dem.Umgangsrecht bezahlt bekomme…….Wer hat Tips?
Michael meint
Nichts,da im SGB2 Gesetz auf Treu und Glauben steht!
TARGET meint
der anteilige Anspruch des Ex – Partners kann doch nicht an bisherige Leistungen angerechnet werden, da durch das Versorgen des Kindes ein neuer Anspruch entsteht. So verstehe ich das.
Den Sachbearbeiter darauf ansprechen- oder einfach mal einen formlosen Antrag stellen, mit den Daten die man hat.
Monika meint
Meine Tochter lebt seit 2.09.19 von Mo.-bis Fr im Internat. So das sie nur Wochenenden zu Hause ist . Das Job Center berechnet alles auch Kindergeld und Taschengeld an. Es besagt sogar es kam bei mir zur Überzahlung. Mir bleibt gerade mal 360 zum Leben. Was läuft da falsch. Wer kann Rat geben.
Yo meint
Ich möchte gerne wissen ob man das Verpflegungsgeld nicht vorher bezw. Zum Besuch bekommen kann. Und nicht vom eigenen in Vorkasse gehen muss. Ich möchte meinem Sohn so gerne etwas gönnen. Aber das geht nicht wenn ich in Vorkasse gehe :/ ich hoffe es ist verständlich erklärt. Ich liebe mein Kind nur dieses verdammte Geld