Karlsruhe – Hartz-4-Empfänger erhalten nicht nur den Regelsatz. Zusätzlich werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, insofern diese angemessen sind. In einigen Fällen überweist das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter. Hierbei kann es jedoch zu Problemen kommen. Das Jobcenter überwies weiterhin das Geld an einen Vermieter, obwohl die betroffenen Mieter bereits umgezogen waren. Als diese versehentlich gezahlte Miete zurückgefordert wurde, weigerte sich der Vermieter, der Aufforderung nachzukommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe fällte nun in diesem Fall ein wichtiges Urteil.
Anspruch auf Rückzahlung richtet sich nicht gegen den Mieter

Mieter, welche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen, zogen aus ihrer Wohnung aus. Ihr Mietverhältnis endete zum 31.07.2017. Bereits eine Woche zuvor hatten sie ihren neuen Mietvertrag für die nächste Wohnung beim Jobcenter eingereicht. Trotzdem überwies der zuständige Sachbearbeiter kurz darauf eine weitere Monatsmiete an den alten Vermieter. Als dies bemerkt wurde, forderte das Jobcenter die versehentlich gezahlte Miete von ihm zurück.
Der Vermieter kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Er behielt das Geld, da die Mieter noch Schulden bei ihm hatten. Seiner Auffassung nach dürfe sich der Anspruch auf Rückzahlung nicht gegen ihn als Vermieter richten. Vielmehr sei es die Aufgabe des Mieters, sich damit auseinanderzusetzen. Das Jobcenter reichte daraufhin eine Klage ein. Der Fall wurde schließlich vor dem BGH verhandelt.
Wie werden Mietzahlungen vom Jobcenter gehandhabt?

Was ist nun das Besondere an diesem Fall? Im Regelfall wird die Miete vom Jobcenter an den jeweiligen Hartz-4-Empfänger überwiesen. Dessen Aufgabe ist es dann, das Geld an seinen Vermieter weiterzuleiten. Auf Antrag ist es jedoch auch möglich, dass die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird – so wie auch im vorliegenden Fall. Aufgrund dieser besonderen Regelung führte die versehentlich gezahlte Miete zum Streit zwischen Vermieter und Jobcenter.
Doch wann ist es überhaupt möglich, dass der Vermieter die Mietzahlungen direkt erhält? Die gesetzliche Regelung findet sich in § 22 Abs. 7 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Eine solche Zahlung wird vor allem dann vorgenommen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hartz-4-Empfänger nicht gewährleistet ist. Dies ist etwa der Fall, wenn
- Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.