Viele Hartz-4-Empfänger fürchten, dass die Beauftragung von einem Anwalt zu Sanktionen führt, wenn dieser beispielsweise den Hartz-4-Bescheid prüfen oder Ansprüche gegenüber dem Jobcenter geltend machen soll. Lesen Sie in unserem Beitrag, warum diese Sorge unbegründet ist.
Anwalt einschalten = Sanktionen bekommen?

Der Erhalt von Hartz-4-Leistungen ist an Bedingungen geknüpft, welche mit dem Unterzeichnen einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) anerkannt werden. Verstößt ein Hilfebedürftiger gegen die vertraglich festgelegten Pflichten, können Hartz-4-Sanktionen folgen.
In § 31 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) ist eindeutig beschrieben, wann es zu einer Sanktionierung für den Hartz-4-Empfänger kommen kann. Folgende Pflichtverletzungen lassen sich dabei zusammenfassen:
- Kein Nachweis über ausreichende Eigenbemühungen bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle
- Zumutbare Arbeit wurde nicht angenommen
- Zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben
- Unwirtschaftliches Verhalten, welches zu einem Anspruch auf Hartz-4-Leistungen geführt hat
Liegt eine dieser Pflichtverletzungen vor, mindert sich der Hartz-4-Regelsatz des Betroffenen gemäß § 31a Absatz 1 SGB II wie folgt:
Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. […]
Kommt es zu wiederholten Pflichtverletzungen, fällt die Kürzung höher aus und es droht im schlimmsten Fall sogar eine komplette Hartz-4-Sperre.
Mit einem Anwalt gegen ungerechtfertigte Sanktionen vorgehen

Sie können also einen Anwalt beauftragen, verhängte Sanktionen oder den Hartz-4-Bescheid prüfen zu lassen. Um sicherzustellen, dass auch Menschen mit einem geringen Einkommen einen Anwalt konsultieren können, gibt es die sogenannte Beratungs- bzw., wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, Prozesskostenhilfe.
Hartz-4-Empfänger haben in aller Regel einen Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG).
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige Ich Herr Rene S. an, das ich am heutigen Tage [von der Redaktion editiert] eine Anhörung zum Eintritt einer Sanktion in Höhe von 30% erhalten habe. Grund der Anhörung ist das ich ein drei tätiges Praktikum nach einem Tag wegen Schikane und Ausbeutung durch den Praktikumsbetrieb wieder abgebrochen habe und nun rechtlichen Beistand benötige. Ich muss mich als Praktikant nicht ausbeuten und ausnutzen lassen. Mit freundlichen Grüßen Rene S.
Mir wird mit Sanktion gedroht . Weil ich am 12.04.2018 einen Meldetermin und habe bis zum 17.04.2018 zeit mich zu äussern. und schon muss ich am 3.05.2018 zum neuen Termin und mich dazu aüssern. wie Verhalte ich mich nun
Hallo Rene,
haben Sie den Meldetermin verpasst? Wenn Sie keinen guten Grund für das Nichtwahrnehmen des Termins haben, kann es durchaus sein, dass das Jobcenter dies auf die eine oder andere Weise sanktioniert. Neben Sie den nächsten Termin wahr und begründen Sie, weshalb Sie den verpassten Termin nicht wahrnehmen konnten.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Ich finde es gut, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes keine Sanktionen rechtfertigt. Das würde gegen jede Logik sprechen. Ich hoffe wirklich inständig, dass es nicht viele derartige Fälle gibt!