Endet das Arbeitsverhältnis, machen sich wohl die meisten Arbeitnehmer große Sorgen. Die Agentur der Arbeit bietet dann aber Maßnahmen, die die Betroffenen absichern sollen. Eine dieser Hilfen beginnt mit der Arbeitssuchendmeldung durch den Arbeitnehmer. Wir erklären in diesem Ratgeber, wie Sie sich arbeitssuchend melden.

Das Wichtigste zum Thema „arbeitssuchend melden“ kurz und knapp zusammengefasst:
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Die Meldung müssen Sie spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses vornehmen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Melden Sie sich zu spät arbeitssuchend, tritt eine Sperrfrist von einer Woche ein. In dieser zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld 1.
Inhalt
Wann muss man sich arbeitssuchend melden?

Rückt das Ende des Arbeitsverhältnisses immer näher, droht ggf. die Arbeitslosigkeit. Damit es aber gar nicht erst so weit kommt, sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Frist für die Meldung liegt bei drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wann muss ich mich arbeitssuchend melden, wenn ich erst später Kenntnis von dem Ende erhalte? Dann müssen Sie sich innerhalb von drei Arbeitstagen arbeitssuchend melden (§ 38 Abs.1 SGB). Halten Sie sich nicht an diese Fristen, tritt eine Sperrzeit ein.
Wichtig: Es ist zwischen der persönlichen Arbeitssuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) und der persönlichen Arbeitslosmeldung zu unterscheiden. Melden Sie sich arbeitssuchend, ersetzt dies nicht die Arbeitslosmeldung. Diese ist nötig, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Frühstens drei Monate vor Einritt, spätestens jedoch am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit können Sie sich arbeitslos melden.
Arbeitssuchend melden: Sperrfristen beachten
Wann Sie sich arbeitssuchend melden müssen, konnten wir nun bereits klären. Was passiert nun aber, wenn Sie die Frist versäumen? Dann tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld 1 und die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird so gemindert.
Ziel der frühzeitigen Meldung ist es, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen oder die Arbeitslosigkeit ganz zu verhindern. Können Sie sich aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden, holen Sie dies so schnell wie möglich nach und geben Sie den Grund an. Unter Umständen tritt die Sperrfrist dann nicht ein.
Welches Formular benötigen Sie?

Wie melde ich mich arbeitssuchend? Ein Formular benötigen Sie dazu nicht, denn Sie können die Meldung online bei der Bundesagentur für Arbeit vornehmen. Alternativ können Sie sich auch telefonisch, persönlich oder schriftlichen bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.
Sofern Sie nicht gleich persönlich vorsprechen, müssen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zum zuständigen Amt gehen.
Sie sollten sich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) auch arbeitssuchend melden, wenn Sie das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich durchsetzen oder eine Verlängerung bzw. Übernahme vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt bekommen.
Sie möchten sich arbeitssuchend melden? Diese Unterlagen benötigen Sie
Melden Sie sich online arbeitssuchend, tragen Sie in die Pflichtfelder Ihre persönlichen Daten ein und hinterlegen Ihren Lebenslauf.
Sprechen Sie dann persönlich bei der Agentur für Arbeit vor, benötigen Sie ggf. folgende Unterlagen:
- Personalausweis
- Lebenslauf (falls nicht online hinterlegt)
- Kündigung (bei Arbeitslosenmeldung)
- Sozialversicherungsnummer
- Arbeitsnachweise
- Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers
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Sylvie meint
Hi ich arbeite in luxemburg auf einem Camping 6 Monate (von april bis Oktober 2018) und fange wieder im April 2019 an also habe ich mich für die zeit wo ich nicht mehr arbeite (von Oktober bis April arbeitslos gemeldet. Die haben mir aber schon arbeiten geschickt obwohl ich noch arbeite und haben mir am Sonntag eine Nachricht gesendet das ich am Montag einen Termin habe den ich aber nicht wahrgenommen habe weil ich ja noch arbeite ,darauf hin haben die mir einen Brief geschrieben das die Leistungen eingestellt wurden . Ich bekomme doch noch gar nichts von denen . Meine Frage jetzt sind die im recht oder nicht?
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Sylvie,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Rechtsfragen keine Auskunft geben können, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt für Sozialrecht kann dies beantworten.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Rebecca B. meint
Hallo, mein Bruder 19 hat vor kurzem seine Lehre abgeschlossen u. Gesellenbrief erhalten, fing dann eine neue Arbeitsstelle an bei der er aber kurz darauf gekündigt wurde! Dies war vor ca 3 Monaten, nun behauptet er das er sich nicht im Amt melden muss da er ja eh versichert ist “ was sein Opa angeblich sagt“ , nun meine Frage – Was hat er zu tun u. wie ist der vom Gesetz vorgeschriebene Ablauf + Fristen usw?
Im voraus recht herzlichen Dank falls sie m. da Auskunft darüber geben können
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Rebecca,
wenn Ihr Bruder während seiner Lehre sozialversicherungspflichtig war, dann kann er Arbeitslosengeld 1 erhalten. Das Arbeitsamt zahlt in dieser Zeit die KV-Beiträge. Allerdings ist Ihr Bruder in der Regel verpflichtet, der Arbeitsagentur seine Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich mitzuteilen.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Nico meint
Hallo,
ein Kollege ist nun seit Ende Februar arbeitslos. Er hat sich im November arbeitsuchend gemeldet war aber bis jetzt bei noch keinem persönlichen Gespräch. Er hat sich in dieser Zeit immer wieder beworben und auch Vorstellungsgespräche gehabt, doch bis jetzt gab es noch keine Zusagen. Jetzt hat er sich nochmals arbeitsuchend gemeldet und wird persönlich zu einem Termin gehen. Doch er befürchtet nun eine Sperre des Arbeitslosengeldes. Meine Frage, hat er trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Vielen Dank im vorraus!!
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Nico,
wir können leider nicht beurteilen, ob im Einzelfall ein Leistungsanspruch besteht, da dieser von verschiedenen Faktoren abhängen kann. Ihr Freund könnte sich vorab bei einer Sozialberatungsstelle erkundigen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Florian meint
Hallo Team von Arbeitslosenselbsthilfe,
ich habe folgendes Problem,
Es hat sich vor kurzem ergeben, dass ich meinen aktuellen Arbeitgeber am 30.6. verlassen werde (muss). Ich habe zum 01.08. einen neuen Arbeitgeber.
Leider habe ich es jetzt verpasst mich rechtzeitig zu melden. Was sind die Folgen?
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Florian,
bei verspäteter Arbeitssuchendenmeldung kann eine Sperrzeit verhängt werden (in der Regel eine Woche). In dieser Zeit ruht der Leistungsanspruch.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Nadine meint
Hallo,
Ich wohne zurzeit noch in der Schweiz, werde aber bald wieder zurück nach Deutschland gehen. Momentan bin ich in der Schweiz Arbeitslos gemedelt und mir wurde schon mit geteilt das ich Leistungsexport benatragen kann. Das bedeutet ich kann für 3 Monate mein Arbeitslosengeld aus der Schweiz, nach Deutschland expotieren lassen. Aber da ich Ja die Leistung noch aus der Schweiz beziehen werden für diesen Zeitraum, muss ich mich in Deutschland Arbeitssuchend melden und nicht Arbeitslos oder sehe ich das Falsch?
Freundliche Grüße
Nadine
Linda M. meint
Hallo, ich habe Ende März wegen Mobbing gekündigt. Wir (Arbeitgeber und ich) waren jedoch noch bis zum 05.06 in Verhandlung ob wir es nicht anders lösen könnten. Die Lösungsvorschläge haben nicht funktioniert. Nun habe ich mich bis heute nicht Arbeitslos gemeldet da ich Hoffnung hatte, dass es doch noch klappen könnte. Was erwartet mich nun an Strafe oder überhaupt? Was soll ich nun tun?
Ich danke für jede Art von Antwort.
DÖRTE meint
Liebes Team. Mein Arbeitsvertrag läuft bis zum 31.10.2019. Wann muss ich mich arbeitslos melden? LG Dörte
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Dörte,
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags arbeitsuchend melden.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Niki meint
Hallo,
ich habe im März meine erste Arbeitsstelle angenommen gehabt nach meiner Ausbildung. Davor hatte ich versucht einen Studienplatz ergattern zu können. Als dies scheiterte bewarb ich mich um einen Job in Vollzeit. Nun möchte ich doch lieber Studieren und habe mich erneut auf einen Studienplatz beworben. Die Probezeit von diesem Job endet im September, jedoch beginnt mein Studium erst im Oktober. Muss ich mich für diesen einen Monat (nicht mal ganz einen Monat) Arbeitssuchend melden? Oder was muss ich sonst beachten, um später mal keine Probleme wegen dieser zwei bis drei Wochen zu bekommen?
July meint
Hallo,
Ich bin aktuell noch in der Ausbildung, habe am 11.7. meine Prüfung und somit endet auch an diesem Tag meine Lehre. Leider wurde mir erst kurzfristig mitgeteilt, dass ich nicht von meinem Arbeitgeber übernommen wurde. Ich werde jedoch ab dem 1.8. In ein neues Arbeitsverhältnis gehen.
Droht mir jetzt die Sperrfrist? Ich schaffe es leider erst aus persönlichen Gründen am 8.7. zum Arbeitsamt um mich arbeitslos zu melden. Macht es überhaupt Sinn sich dann noch arbeitslos zu melden für 3 Wochen?
Dieter H. meint
Habe ab 01.06.19 eine neue Arbeit gefunden.Werde aber durch eigenen Fehler fristlos gekündigt,da ich noch in der Probezeit bin.
Astrid meint
Mein Mann ist August 2014 von seiner Firma ins Ausland geschickt worden.
Ich bin seitdem zusammen mit Ihm und unseren Kindern im Ausland.
Ich habe mich damals nicht arbeitslos gemeldet.
Jetzt werden wir wahrscheinlich im Februar wieder zurück nach Deutschland gehen.
Wie sieht es für mich aus? Ich würde mich arbeitslos melden um Krankenversichert zu sein? (z.Zt. bin ich durch die Firma privat Versichert und habe eine Anwartschaft bei meiner früheren Krankenversicherung)
Gibt es eine Frist in der ich mich hätte arbeitslos melden müssen?
Mitch meint
Hallo liebes Team,
ich habe mich verspätet arbeitssuchend gemeldet (1 Tag) und habe 1 Woche Sperrzeit erhalten nach §159 Abs. 1, SGB3. Ich wurde in der Probezeit gekündigt und war einige Tage geschockt (hatte auch früher Burn-Out gehabt), sodass ich mich leider um 1 Tag verspätet gemeldet habe. Nach der Kündigung habe ich mich allerdings krankschreiben lassen und hätte daher also einen Krankenschein. Zur persönlichen Arbeitslosmeldung war ich nicht mehr krank geschrieben. (nur die 2 Wochen als ich in der Probezeit gekündigt wurde war ich krank geschrieben)
2 Fragen hierzu.
1. Kann ich Widerspruch einlegen und mich auf die Krankschreibung berufen und den „gelben Zettel“ einreichen? Auskünfte zu meiner Krankheit dürfen ja nicht eingeholt werden, oder?
2. Der Widerspruch ist schrifltich oder zur Niederschrift einzureichen. Heißt, ich kann das Schreiben auch scannen und per Mail senden oder muss dies postalisch erfolgen?
Ich hoffe, Sie können mir hier schnell eine Info zukommen lassen.
Besten Dank vorab und schön dass es so einen Service hier gibt.
1. Ich war zu dem Zeitpunkt
Michaela meint
Hallo habe mich rechtzeitig vor meine Arbeitslosigkeit arbeitslos gemeldet und hatte auch schon einen persönlichen Termin nun ist der 1 Tag der Arbeitslosigkeit gekommen muss ich heute nochmal hin oder wie ist das?
Mir wurde gesagt man meldet sich Anfang November und dann machen wir einen neuen Termin reicht das?
Andrea M. meint
Hallo,
meine Chefin hat mir heute 04.11.19 eröffnet, das ich zum Monatsende gekündigt bin (4 Wochen Kündigungsfrist). Die Kündigung ist rückdatiert auf den 01.11.2019. Ich wollte dann morgen zur Arbeitsagentur gehen und mich arbeitslos melden. Bin ich noch in der Frist oder bin ich schon 1 Tag zu spät?
LG Andrea
Karin s. meint
Ich bin derzeit beim Arbeitsmarktservice gemeldet und bekomme auch arbeitslosengeld. Kann jetzt bei einer Firma anfangen 3monate sind Probe sollte mir der Job nicht zusagen, kann ich Dan ohne Frist wieder ARbeitslosengeld erhalten!?