Eine ordentliche Bewerbung kann teuer werden, vor allem, wenn auch noch Fahrtkosten hinzukommen. In manchen Fällen besteht deshalb ein Anspruch auf Bewerbungskostenerstattung durch den (künftigen) Arbeitgeber oder das Arbeitsamt.
Das Wichtigste zur Bewerbungskostenerstattung kurz und knapp zusammengefasst
Allgemeine Kosten für eine Bewerbung (Papier, Mappe, Foto etc.) muss in der Regel der Bewerber selbst tragen, es sei denn, diese erfordert einen besonderen Aufwand (z. B. ein kostenpflichtiges Gutachten).
Bei Initiativbewerbungen ist der Arbeitgeber nicht zur Rückerstattung von Bewerbungskosten verpflichtet, bei Bewerbungen auf Stellenausschreibungen sollten gewisse Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden (z. B. Anfahrt zum Vorstellungsgespräch). Mehr dazu hier.
Erstattung der Bewerbungskosten vom Arbeitsamt gibt es nur, wenn für die Bewerbungskostenerstattung ein Antrag (oder eine Ankündigung) der voraussichtlichen Kosten gestellt wird, bevor die Kosten entstehen.

Inhalt
Wann ist das Arbeitsamt für die Bewerbungskostenerstattung zuständig?
Wenn Sie ALG 1 beziehen, können Sie bei der Agentur für Arbeit die Bewerbungskostenerstattung beantragen. Bei Hartz 4 trägt die Erstattung der Bewerbungskosten nicht die Agentur für Arbeit, sondern das Jobcenter.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 44 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III). Hier heißt es in Absatz 1:
Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Drei Aspekte sind hier wichtig:
- Die Formulierung „können“ reicht nicht aus, um einen Rechtsanspruch geltend zu machen. Das Arbeitsamt kann die Bewerbungskostenerstattung bewilligen, muss es aber nicht. Abgelehnt wird der Antrag aber meist nur bei unverhältnismäßig hohen Kosten.
- Es kann unter Umständen einen Unterschied machen, wenn keine Eingliederungsvereinbarung vorliegt.
- Sollte die Bewerbungskostenerstattung durch den potenziellen Arbeitgeber ergehen, können Sie keine zweite Erstattung der Bewerbungskosten von der Agentur für Arbeit erhalten. Das Formular für die Bewerbungskostenerstattung finden Sie in der Regel auf der Homepage des Arbeitsamtes.
Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten: Ist ein Formular nötig?
Der Antrag für Bewerbungskostenerstattung erfordert ein Formular. In der Regel können Sie Ihrem zuständigen Sachbearbeiter zunächst formlos mitteilen, dass Sie einen Antrag auf Bewerbungskosten bzw. deren Rückerstattung beabsichtigen. Dies kann auch mündlich geschehen. Wichtig ist nur, dass Sie die Erstattung von Bewerbungskosten ankündigen. Das Formular muss dann zeitnah nachgereicht werden.
Beachten Sie hierbei, dass im formlosen Antrag die voraussichtlichen Bewerbungskosten, deren Erstattung erbeten wird, genannt werden müssen. Dies geschieht im Voraus, bevor die Kosten tatsächlich entstehen. Rückwirkend werden keine Kosten mehr erstattet.
Bewerbungskostenerstattung: Welche Kosten werden vom Jobcenter übernommen?

Die Agentur für Arbeit kann die Erstattung von Bewerbungskosten ablehnen, wenn diese unangemessen sind. Die Übernahme der Bewerbungskosten wird deshalb nicht garantiert, damit Bewerber keine unangemessen hohen Kosten einfordern. Grundsätzlich werden auch nur bestimmte Kosten erstattet. Dazu gehören:
- Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch und/oder zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.
- Bei weiten Entfernungen zum Vorstellungsgespräch: Übernachtungskosten und Tagegelder
- Besondere Arbeitsmittel oder Arbeitskleidung
- Besondere kostenpflichtige Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis etc.)
- Kosten, die durch das Anerkennungsverfahren (nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes) entstehen
- Übersetzung von Dokumenten (nur wenn diese für die Anbahnung/Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses unabdingbar ist)
- Kosten für die Unterstützung der Persönlichkeit (Friseurbesuch oder Anzug für das Vorstellungsgespräch)
- Führerscheinkosten (sofern dieser nötig ist, weil die neue Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist)
- Fahrtkosten bis zur ersten Gehaltszahlung
- Aufwand für Arbeitsproben
- Aufwand bei vorübergehend getrennter Haushaltsführung (nur wenn diese durch die Arbeitsaufnahme entsteht)

Für die Bewerbungskostenerstattung wurde pauschal ein Betrag von 5 Euro pro schriftliche Bewerbung festgelegt. Für Onlinebewerbungen gibt es je 20 Cent. Allerdings müssen Sie auch nachweisen, dass Sie die Bewerbung wirklich eingereicht haben. Dafür reicht eine Kopie Ihres Anschreibens und des Antwortschreibens des potenziellen Arbeitgebers.
Wenn Sie auf einen Vermittlungsvorschlag reagieren, kann das Jobcenter auch selbst aktiv werden und durch Rücksprache mit dem Unternehmen/dem Betrieb nachprüfen, ob Sie sich tatsächlich beworben haben.
Bewerbungskostenübernahme durch den Arbeitgeber
Auch Personen, die keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehen, haben in Deutschland durchaus Anspruch auf Bewerbungskostenerstattung, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis wirklich zustande kommt. Dieser Anspruch begründet sich auf § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Demnach kann eine Erstattung für die Bewerbungskosten vom potenziellen Arbeitgeber verlangt werden, aber nur, wenn dieser die Bewerbung „in Auftrag“ gegeben hat. Die Bewerbung gilt als „in Auftrag gegeben“, wenn der Arbeitgeber eine Stellenausschreibung veröffentlich hat.

Gleiches gilt für das Vorstellungsgespräch. Kosten werden in der Regel nur übernommen, wenn für das Vorstellungsgespräch ein „Auftrag“ vorliegt, das heißt, wenn Sie eine Einladung dazu erhalten haben. Damit werden automatisch Initiativbewerbungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden besondere Unterlagen (z. B. psychologisches Gutachten).
Allgemein müssen Sie für die grundlegenden Kosten (Druckerkosten, Foto etc.) selbst aufkommen. Nur für besondere Bewerbungskosten, z.B. Fahrtkosten kann eine Erstattung erfolgen. Auch hier gilt, dass nur Kosten übernommen werden, die „den Umständen nach für erforderlich“ gehalten werden.
Es ist beispielsweise unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber für ein Flugticket der ersten Klasse aufkommt, insbesondere dann, wenn die Anreise nicht besonders weit und mit den üblichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus) kostengünstiger möglich gewesen wäre.
Bildnachweise: depostiphotos/smeagorl, fotolia/Petair, iStock/okapistudio, iStock/villiers.
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