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Arbeitszeit und ALG-1-Anspruch: Welcher Zusammenhang besteht?

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Für die Arbeitszeiten in Deutschland gibt es gesetzliche Bestimmungen. Arbeitszeit wird im Arbeitsrecht genau definiert. Ihr Umfang wirkt sich direkt auf den Leistungsanspruch bei etwaiger Arbeitslosigkeit aus. Aber was gehört zur Arbeitszeit und welche Konsequenzen hat eine Veränderung der Arbeitszeit auf ALG-1-Ansprüche? Lesen Sie hier die Antworten.

Das Wichtigste zur Arbeitszeit zusammen­gefasst:

Was gilt als Arbeitszeit und was nicht?

Grundsätzlich beschreibt die Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Pausenzeiten zählen laut Arbeitsrecht nicht dazu.

Wo ist die zu leistende Arbeitszeit festgehalten?

An welchen Tagen in der Woche bzw. im Monat Sie wie viele Stunden arbeiten müssen, regelt normalerweise Ihr Arbeitsvertrag.

Hat eine verkürzte Arbeitszeit Auswirkungen auf dem ALG-1-Anspruch?

Ja, eine verkürzte Arbeitszeit kann den Anspruch auf ALG 1 unter Umständen beeinflussen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

In Deutschland gelten gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitszeit. Diese finden sich im Arbeitsrecht.
In Deutschland gelten gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitszeit. Diese finden sich im Arbeitsrecht.

Inhalt

  • Das Wichtigste zur Arbeitszeit zusammen­gefasst:
  • Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz
  • Verkürzte Arbeitszeit wirkt sich auf ALG-1-Anspruch aus
    • Weniger ALG 1 wegen Umstellung der Arbeitszeit auf Teilzeit?

Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz

Pausenzeiten gehören in der Regel nicht zur Arbeitszeit.
Pausenzeiten gehören in der Regel nicht zur Arbeitszeit.

Ihr Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, das sich auf Arbeitszeit und Pausen auswirkt. Willkürlich kann er diese aber nicht bestimmen. Arbeitszeit und Pausenregelung werden im Arbeitsvertrag festgehalten und dürfen nicht gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen.

Pausenzeiten sind selten Arbeitszeit. Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Mindestens 30 Minuten müssen nach sechs Stunden Arbeit eingeräumt werden. Bei neun Stunden am Tag müssen Sie eine 45-minütige Pause einlegen.

Grundsätzlich gibt das ArbZG nur die maximal zulässige Arbeitszeit vor. Ergänzend kommen noch weitere öffentlich-rechtliche Gesetze hinzu, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Handhabung von Überstunden hingegen werden durch den Tarifvertrag (tarifliche Arbeitszeit) und den Arbeitsvertrag geregelt.

Die vereinbarte Arbeitszeit ist maßgebend für die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Wer regelmäßig eine Wochenarbeitszeit von etwa 35 bis 40 Stunden leistet, befindet sich in Vollzeit. Wer darunter liegt, geht einer Teilzeitbeschäftigung nach. Nur wer mehr als 15 Wochenstunden leisten, gilt nicht als arbeitslos.

Aus § 2 ArbZG ergibt sich die Definition für Arbeitszeit: Gemeint ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepause.

Verkürzte Arbeitszeit wirkt sich auf ALG-1-Anspruch aus

Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Regelmäßige Arbeitszeit sichert nicht nur die gegenwärtige Lebensgrundlage. Neben dem Arbeitszeitrecht bestimmen die Regelungen aus den Sozialgesetzbüchern (SGB) außerdem, was passiert, wenn Ihre Karriere unerwartet zu Ende geht.

Verändern sich die Arbeitszeiten durch eine Arbeitszeitverlängerung oder Verkürzung, verändert sich auch das Arbeitsentgelt. Das hat Auswirkungen auf Ihre Beiträge in die Sozialversicherung, woraus sich bei späterer Arbeitslosigkeit unter Umständen ein geringerer Leistungsanspruch ergibt.

Erst ab einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos.
Erst ab einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos.

Der ALG-1-Anspruch richtet sich direkt nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen nach § 150 SGB II). Die Arbeitszeit spielt hier insofern eine Rolle, als dass das Arbeitsentgelt bei Vollzeit höher ist als bei Teilzeit.

Haben Sie in Ihrem neuen Arbeitsvertrag die Arbeitszeit wegen einer Teilzeitvereinbarung um mehr als 20 Prozent verkürzt und verlieren später die Stelle, dann wird das Arbeitslosengeld gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 5 SGB III trotzdem auf Grundlage der bisherigen Vollzeitbeschäftigung bemessen.

Weniger ALG 1 wegen Umstellung der Arbeitszeit auf Teilzeit?

Mindestens fünf Monate (150 Tage) Vollzeitbeschäftigung müssen im Zeitraum der letzten zwei Jahre vor Beginn der Erwerbslosigkeit vorhanden gewesen sein, um diesen Anspruch geltend machen zu können. Länger als 24 Monate blickt das Amt allerdings nicht zurück.

Das heißt, haben Sie in den vergangenen zwei Jahren überwiegend in Teilzeit gearbeitet und können nicht mindestens fünf Monate davon in Vollzeit nachweisen, zieht das Arbeitsamt die verkürzte Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage heran.

Verkürzt sich die Arbeitszeit nur um bis zu 20 Prozent, berücksichtigt das Amt die Einkommenseinbuße, die durch die Arbeitslosigkeit entsteht. Liegt diese bei über 10 Prozent, berechnet sich die Höhe des ALG 1 auf Grundlage der letzten beiden Jahre. Bei bis zu 10 Prozent Einkommenseinbuße gehen die Sachbearbeiter vom Verdienst der vergangenen 12 Monate aus.

Bildnachweise: depositphotos/ KostyaKlimenko, fotolia/ PhotosSG, fotolia/ panithi33

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Arbeitszeit und ALG-1-Anspruch: Welcher Zusammenhang besteht?
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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Dieter S. meint

    26. September 2018 um 12:34

    ich habe in den letzten 24 Monaten wie folgt gearbeitet: März/April 2017 eineinhalb Monate, abMitte Dezember 2017 bis Heute 91/ 2 Monate. Sind das zusammen 11 Monate oder zählt jeder angefangene Monat für ALG1 als Ganzer?
    LG

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      15. Oktober 2018 um 10:26

      Hallo Dieter,

      wenn Sie während der halben Monate auch nur für den halben Monat sozialversicherungspflichtig waren, dann werden diese in der Regel als halbe Monate angesehen, womit Sie bei 11 wären.

      Das Tea mvon arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  2. Stefan meint

    26. April 2019 um 12:09

    Hallo,
    ich habe einen Vertrag über 22,5 Stunden (3Tage) pro Woche/Teilzeit.
    Habe ich dann nach 12 Monaten schon anrecht auf ALG I?

    Danke Stefan

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      30. April 2019 um 10:59

      Hallo Stefan,

      im Einzefall können wir leider nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  3. Uta B. meint

    5. Juli 2019 um 17:29

    Hallo, mein Abreitsverhältnis ( Vollzeit) wurde nach einem Jahr tätig nicht verlängert. Ich war ein 3/4 Jahr arbeitsunfähig erkrankt.
    Im Mai 2019 stellte ich mich der Agentur für Arbeit für den Arbeitsmarkt zur Verfügung und beantragte AlG I. Ich bekam den vollen Leistungsanspruch, welcher mir aber nach einem Monat gekürzt b.s.w. ich einen Änderungsbescheid bekam-Begründung- §48 SGB X- Sie wollen die im Bemessungszeitraum angefallenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden nicht mehr leisten.
    Mit meiner Sachbearbeiterin wurde vereinbart, dass ich mich auf Grund meiner langen Erkrankung dem Arbeitsmarkt für 5 Monate, denn im Oktober beginnt wahrscheinlich mein Studium zur Verfügung stelle.
    Das heißt ich stehe dem Arbeitsmarkt für Teilzeitbeschäftigungen zur Verfügung. Zu keinem Zeitpunkt habe ich geäußert, dass ich keine Vollzeitanstellung annehmen werde. Heute bekam ich ein Anhörungsschreiben, da wird mir § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X vorgeworfen. Ich bin 19 Jahre alt und völlig verwirrt, gegen welchen § habe ich denn jetzt verstossen und ist es rechts mir das ALG I zu kürzen?
    Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und verbleibe
    mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  4. Sina meint

    24. August 2019 um 23:18

    Hallo,
    Ich habe 20Std. Die Woche 3Jahre gearbeitet. Mein Kind ist 26 Std. Von Montag bis Donnerstag in Betreuung. Das Arbeitsamt zahlt mir nur 16Std. Begründung: 10Std. Fahrt müssen mit einberechnet werden. Meine Frage: Mein Mann kann ab Montag bis Freitag ab 17uhr und Samstag und Sonntag den ganzen Tag auf die Kinder aufpassen. d.h. mit Tagesmutter und Ehemann kann ich locker wieder die 20Std. +die 10Std. Fahrt arbeiten. Leider wurde mein Antrag abgelehnt d.h. mir werden nur die 16Std. Bezahlt. Warum?

    P.S.
    (Ich bin Personalberaterin und kann auch Wochenende und Home-Office arbeite.)
    Vielen Dank für ihre Hilfe!
    Sina

    Antworten
  5. Nadya meint

    13. September 2019 um 20:18

    Hallo, habe mich arbeitslos gemeldet. Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsbeginn 8 Uhr bis 12 Uhr….was ich aber nicht sehr gut durchdacht habe, ist das durch meine 3 Kinder, Arbeitsbeginn 8 Uhr sehr knapp ist. Kann ich das ändern, also von 9 Uhr bis 13 Uhr, oder kann meine Beraterin etwas dagegen sagen? Danke

    Antworten
  6. Franz meint

    20. Dezember 2019 um 23:36

    Habe beim Antrag für ALG 1, 33 statt 40 Stunden angegeben. Wollte aber zum Schluss noch auf 40 Stunden ändern habe aber versäumt dass zu tun und den Antrag abgeschickt. Wie kann ich dass ändern?

    Antworten

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