Arbeitszeit und ALG-1-Anspruch: Welcher Zusammenhang besteht?

Das Wichtigste zur Arbeitszeit zusammengefasst:

Was gilt als Arbeitszeit und was nicht?

Grundsätzlich beschreibt die Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Pausenzeiten zählen laut Arbeitsrecht nicht dazu.

Wo ist die zu leistende Arbeitszeit festgehalten?

An welchen Tagen in der Woche bzw. im Monat Sie wie viele Stunden arbeiten müssen, regelt normalerweise Ihr Arbeitsvertrag.

Hat eine verkürzte Arbeitszeit Auswirkungen auf dem ALG-1-Anspruch?

Ja, eine verkürzte Arbeitszeit kann den Anspruch auf ALG 1 unter Umständen beeinflussen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz

In Deutschland gelten gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitszeit. Diese finden sich im Arbeitsrecht.
In Deutschland gelten gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitszeit. Diese finden sich im Arbeitsrecht.

Für die Arbeitszeiten in Deutschland gibt es gesetzliche Bestimmungen. Arbeitszeit wird im Arbeitsrecht genau definiert. Ihr Umfang wirkt sich direkt auf den Leistungsanspruch bei etwaiger Arbeitslosigkeit aus. Aber was gehört zur Arbeitszeit und welche Konsequenzen hat eine Veränderung der Arbeitszeit auf ALG-1-Ansprüche? Lesen Sie hier die Antworten.

Pausenzeiten gehören in der Regel nicht zur Arbeitszeit.
Pausenzeiten gehören in der Regel nicht zur Arbeitszeit.

Ihr Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, das sich auf Arbeitszeit und Pausen auswirkt. Willkürlich kann er diese aber nicht bestimmen. Arbeitszeit und Pausenregelung werden im Arbeitsvertrag festgehalten und dürfen nicht gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen.

Pausenzeiten sind selten Arbeitszeit. Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Mindestens 30 Minuten müssen nach sechs Stunden Arbeit eingeräumt werden. Bei neun Stunden am Tag müssen Sie eine 45-minütige Pause einlegen.

Grundsätzlich gibt das ArbZG nur die maximal zulässige Arbeitszeit vor. Ergänzend kommen noch weitere öffentlich-rechtliche Gesetze hinzu, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Handhabung von Überstunden hingegen werden durch den Tarifvertrag (tarifliche Arbeitszeit) und den Arbeitsvertrag geregelt.

Die vereinbarte Arbeitszeit ist maßgebend für die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Wer regelmäßig eine Wochenarbeitszeit von etwa 35 bis 40 Stunden leistet, befindet sich in Vollzeit. Wer darunter liegt, geht einer Teilzeitbeschäftigung nach. Nur wer mehr als 15 Wochenstunden leisten, gilt nicht als arbeitslos.

Aus § 2 ArbZG ergibt sich die Definition für Arbeitszeit: Gemeint ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepause.

Verkürzte Arbeitszeit wirkt sich auf ALG-1-Anspruch aus

Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Regelmäßige Arbeitszeit sichert nicht nur die gegenwärtige Lebensgrundlage. Neben dem Arbeitszeitrecht bestimmen die Regelungen aus den Sozialgesetzbüchern (SGB) außerdem, was passiert, wenn Ihre Karriere unerwartet zu Ende geht.

Verändern sich die Arbeitszeiten durch eine Arbeitszeitverlängerung oder Verkürzung, verändert sich auch das Arbeitsentgelt. Das hat Auswirkungen auf Ihre Beiträge in die Sozialversicherung, woraus sich bei späterer Arbeitslosigkeit unter Umständen ein geringerer Leistungsanspruch ergibt.

Erst ab einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos.
Erst ab einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos.

Der ALG-1-Anspruch richtet sich direkt nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen nach § 150 SGB II). Die Arbeitszeit spielt hier insofern eine Rolle, als dass das Arbeitsentgelt bei Vollzeit höher ist als bei Teilzeit.

Haben Sie in Ihrem neuen Arbeitsvertrag die Arbeitszeit wegen einer Teilzeitvereinbarung um mehr als 20 Prozent verkürzt und verlieren später die Stelle, dann wird das Arbeitslosengeld gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 5 SGB III trotzdem auf Grundlage der bisherigen Vollzeitbeschäftigung bemessen.

Weniger ALG 1 wegen Umstellung der Arbeitszeit auf Teilzeit?

Mindestens fünf Monate (150 Tage) Vollzeitbeschäftigung müssen im Zeitraum der letzten zwei Jahre vor Beginn der Erwerbslosigkeit vorhanden gewesen sein, um diesen Anspruch geltend machen zu können. Länger als 24 Monate blickt das Amt allerdings nicht zurück.

Das heißt, haben Sie in den vergangenen zwei Jahren überwiegend in Teilzeit gearbeitet und können nicht mindestens fünf Monate davon in Vollzeit nachweisen, zieht das Arbeitsamt die verkürzte Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage heran.

Verkürzt sich die Arbeitszeit nur um bis zu 20 Prozent, berücksichtigt das Amt die Einkommenseinbuße, die durch die Arbeitslosigkeit entsteht. Liegt diese bei über 10 Prozent, berechnet sich die Höhe des ALG 1 auf Grundlage der letzten beiden Jahre. Bei bis zu 10 Prozent Einkommenseinbuße gehen die Sachbearbeiter vom Verdienst der vergangenen 12 Monate aus.
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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