Wird das warme Wasser nicht über die Zentralheizung erwärmt, können zusätzliche Kosten auf den Mieter zukommen. Hartz-4-Empfänger haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen Mehrbedarf, das heißt, auf zusätzliche Leistungen neben dem Regelsatz.
Das Wichtigste zum Mehrbedarf für Warmwasser zusammengefasst:
Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Leistung vom Jobcenter, welche neben dem Regelsatz und den Kosten der Unterkunft bewilligt werden kann.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser besteht, wenn die Warmwassererzeugung dezentral erfolgt, nicht durch die Leistungen für Unterkunft und Heizung abgedeckt und direkt über den Energielieferanten abgerechnet werden.
Die Höhe des Mehrbedarfs hängt vom Alter der Person im Haushalt und der Höhe des ihr zustehenden Regelsatzes ab.

Inhalt
Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser?

Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf für Warmwasser sind im SGB II festgelegt. Dort heißt es in § 21 Absatz 7 Satz 1 SGB II:
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden.
Wenn also das Warmwasser statt über die Zentralheizung dezentral über eine Gastherme oder einen Durchlauferhitzer erzeugt wird, kann ein Anspruch auf Mehrbedarf bestehen.
Entscheidend hierfür ist, dass die Kosten für Warmwasser nicht über die Zahlungen vom Jobcenter für Unterkunft und Heizung abgedeckt sein dürfen. Außerdem ist es erforderlich, dass die Abrechnung für Warmwasser über den Energielieferanten und nicht über den Vermieter erfolgt.
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Warmwasser?

Mehrbedarf bedeutet, dass die entsprechende Leistung zum Regelsatz dazukommt. Die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasser ist von zwei Faktoren abhängig: dem Alter der Person, die im Haushalt lebt und dem Regelsatz, welcher dieser Person zusteht.
Der Regelsatz selbst ist, unter anderem, ebenfalls vom Alter abhängig:
- Alleinstehende Erwachsene haben Anspruch auf 409 Euro.
- Erwachsene, die in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft leben, beziehen 368 Euro.
- Erwachsene unter 25 Jahren, die nicht erwerbstätig sind und im elterlichen Haushalt leben, erhalten 327 Euro.
- Jugendliche ab 15 Jahren bekommen 311 Euro.
- Kinder zwischen sieben und 14 Jahren beziehen 291 Euro.
- Kinder unter sechs Jahren erhalten 237 Euro.
Gemäß § 21 Absatz 7 SGB II bemessen sich für Hartz-4-Empfänger die Kosten für den Mehrbedarf für Warmwasser daher folgendermaßen:
- Erwachsene erhalten 2,3 Prozent ihres Regelsatzes = 9,41 Euro Mehrbedarf (Alleinstehende), 8,46 Euro Mehrbedarf (Erwachsene in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft), 7,52 Euro Mehrbedarf (Erwachsene unter 25)
- Jugendliche ab 15 Jahren erhalten 1,4 Prozent ihres Regelsatzes = 4,35 Euro Mehrbedarf
- Kinder zwischen sieben und 14 Jahren erhalten 1,2 Prozent ihres Regelsatzes = 3,49 Euro Mehrbedarf
- Kinder unter sechs Jahren erhalten 0,8 Prozent ihres Regelsatzes = 1,90 Euro Mehrbedarf
Mehrbedarf für Warmwasser: Ist ein Antrag notwendig?

Um einen Mehrbedarf für Warmwasser zu erhalten, müssen Hartz-4-Empfänger einen schriftlichen Antrag beim Jobcenter stellen. Erforderlich ist außerdem eine Bescheinigung des Vermieters, die bestätigt, dass die Warmwassererzeugung dezentral erfolgt. Das gilt natürlich auch dann, wenn der Mehrbedarf für Warmwasser rückwirkend beantragt wird.
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