Viele Arbeitnehmer befürchten bei der Geburt eines Kindes den Verlust der Arbeitsstelle, wenn Sie sich in der ersten Zeit selbst um den Sprössling kümmern wollen. Der Gesetzgeber schützt Eltern in diesem Fall durch die Elternzeit. Kann die Elternzeit auch von Hartz-4-Empfängern in Anspruch genommen werden? Die Antwort erhalten Sie im Ratgeber.
Das Wichtigste zu Hartz 4 und Elternzeit kurz und knapp zusammengefasst
Die Elternzeit dient dazu, das Arbeitsverhältnis während der ersten drei Lebensjahre des Sprösslings zu sichern. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Mehr dazu lesen Sie hier.
Nein, eine Elternzeit kommt für Hartz-4-Empfänger nicht infrage.
Hartz 4 nach der Elternzeit zu beziehen ist, ebenfalls nicht möglich. Zunächst erhält der Betroffene das Arbeitslosengeld I (ALG I).
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Inhalt
Elternzeit: Definition und Funktion

In Deutschland werden Familien von der Politik in vielen Lebenslagen unterstützt:
Vom Kindergeld über den Mutterschutz bis hin zur Elternzeit. Letztere wurde bis Ende 2000 noch als Erziehungsurlaub bezeichnet und beschreibt den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer den Job ruhen lässt, um sich der Kindeserziehung zu widmen.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In § 15 Absatz 1 ist geregelt, wann ein Anspruch auf Elternzeit besteht:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Dabei kann der Erziehungsurlaub bis zu 36 Monate betragen, er wird nämlich bis zur Vollendung vom dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. In diesem Zeitraum hat der Elternteil seinen Arbeitsplatz sicher und kann nach Ende der Elternzeit wieder dort anfangen.
Elternzeit bei Hartz-4-Bezug: Geht das?

Wie bereits beschrieben, dient der Bildungsurlaub dazu, berufstätige werdende Eltern zu unterstützen bzw. deren Arbeitsplatz zu sichern. Eine Elternzeit für Hartz-4-Empfänger kann es demnach nicht geben.
Schließlich sind Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht erwerbstätig. Dementsprechend kann eine Elternzeit bei Hartz-IV-Bezug nicht beantragt, geschweige denn bewilligt werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass junge Eltern sofort eine Arbeit annehmen müssen, wenn es einen entsprechenden Vermittlungsvorschlag gibt.
In diesem Fall greift § 10 Sozialgesetzbuch II (SGB II). In diesem wird nämlich definiert, wann eine Arbeit als unzumutbar einzustufen ist. Dies ist laut Absatz 1 der Fall, wenn:
[…]
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde […]
Hartz 4 nach der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht in aller Regel Kündigungsschutz. In Ausnahmefällen kann es dennoch dazu kommen, dass der Job nach der Elternzeit nicht mehr angetreten werden kann oder der Betroffene selbst die Kündigung einreicht.
Nach der Elternzeit ist ein Hartz-4-Bezug allerdings ausgeschlossen. Da die betreffende Person vor dem Erziehungsurlaub erwerbstätig war, erhält sie zunächst das Arbeitslosengeld 1.
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J.Franke meint
Hallo, ich bin derzeit leider arbeitsuchend und würde auch gerne wieder eine angemessene Stelle finden die ich ausüben kann mit meiner Tochter (6 Jahre).
Sie kommt allerdings im September in die 1. Klasse und ich habe damals als sie geboren wurde nur 2 Jahre meiner Elternzeit genutzt um das 3. Jahr in Anspruch zu nehmen wenn sie eingeschult wird und ich für sie das 1. Jahr über da sein kann. ich finde überall Artikel dazu das dies möglich sei aber leider keinen dazu ob ich in dem Jahr das ich dann nachträglich nehmen möchte Anspruch auf Leistungen habe die ich auch in den ersten 2 Jahren hatte. ich habe mein Elterngeld nicht aufgeteilt sondern auf 12 Monate genommen, die nächsten 12 Monate habe ich Leitung vom Jobcenter in form von Arbeitslosengeld 2 bekommen. Nun die Frage, habe ich auch Anspruch auf diese Leistung wenn ich nun das 3. Jahr Elternzeit in Anspruch nehme das ich für die Einschulung nehmen möchte?
danke schonmal im Voraus.
J. Franke