Der richtige Durchblick ist nahezu in allen Lebenslagen vonnöten. Menschen, die an einer Sehbehinderung leiden, können diese häufig durch Brillen oder Kontaktlinsen ausgleichen. Doch muss bei einer Gleitsichtbrille eine Kostenübernahme von Krankenkasse oder Jobcenter stattfinden?
Das Wichtigste zur Gleitsichtbrille und möglicher Kostenübernahme zusammengefasst:
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass bei einem Empfänger von Sozialleistungen für die Gleitsichtbrille eine Kostenübernahme erfolgen muss (Aktenzeichen S 16 SO 8/14). Dabei handelt es sich um einen Sonderbedarf.
Ob und wenn ja wann die Krankenkasse für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille aufkommen muss, lesen Sie hier.

Inhalt
Was ist eine Gleitsichtbrille eigentlich?
Nicht jeder Mensch ist mit guten Augen gesegnet. Neben der altersbedingten Funktionsabnahme gibt es auch zahlreiche Menschen, die von Geburt an mit „schlechten“ Augen zu kämpfen haben. Durch den medizinischen Fortschritt kann hier meist durch eine Brille oder Kontaktlinsen Abhilfe geschaffen werden.
Eine Einschränkung der Sehkraft kann nicht nur die Sehstärke betreffen, sondern in verschiedenen Sehfeldern mit unterschiedlicher Ausprägung vorliegen: Fernsicht, mittlerer Nahbereich und Nahsicht. Daher sind einige Menschen auf eine Lesebrille angewiesen, auch wenn das Sehen in die Ferne einwandfrei funktioniert.
Eine Gleitsichtbrille kann hier Abhilfe schaffen. Bei dieser werden die eben genannten Bereiche eingeteilt und das Glas entsprechend angepasst. Da sie in der Anschaffung sehr teuer ist, gehen wir in den nachfolgenden Abschnitten darauf ein, ob eine Kostenübernahme für die Gleitsichtbrille erfolgen kann.
Gleitsichtbrille: Kostenübernahme durch die Krankenkasse?

Grundsätzlich muss die Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille durch die Krankenkasse nicht erfolgen. Das neue Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung verbessert allerdings die Rechte der Sehgeschwächten.
Im Rahmen dessen wurde nämlich beschlossen, dass es Brillen nunmehr auf Rezept geben soll. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Betroffene mehr als sechs Dioptrien aufweist.
Urteil zur Gleitsichtbrille: Kostenübernahme vom Jobcenter muss erfolgen
Auch wenn diese Dioptrienzahl nicht erreicht wird, kann eine Gleitsichtbrille eine enorme Erleichterung im Alltag darstellen. Viele bestellen diese dann auf eigene Kosten. Dies scheint für einen ALG-2-Beziehenden nicht möglich.
Im knapp bemessenen Hartz-IV-Regelsatz sind solche Sonderausgaben nicht vorgesehen. Doch es gibt Hoffnung für alle Hartz-4-Empfänger: Das Sozialgericht Mainz hat im Jahr 2015 in einem Beschluss (Aktenzeichen S 16 SO 8/14) deutlich gemacht, dass für die Gleitsichtbrille eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger erfolgen muss.
Im verhandelten Fall bezog der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwölf (SGB XII). Allerdings ist das Urteil nach Auffassung von Rechtsexperten analog auch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwei (SGB II) anzuwenden.
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