ALG-2-Empfänger dürfen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Außerdem können erwerbstätige Menschen, deren Lohn nicht ausreicht, um die alltäglichen Kosten zu tragen, aufstockendes Hartz 4 erhalten. Wie verhält es sich jedoch mit den Fahrkosten? Bekommen Hartz-4-Empfänger Kilometergeld?
Das Wichtigste zur Kilometerpauschale bei Hartz-4-Bezug kurz und knapp zusammengefasst
Hartz-4-Empfänger können eine Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit erhalten, wenn sie diesen mit dem Auto zurücklegen. Sie wird zusätzlich zu den Hartz-4-Leitungen gewährt.
Arbeiten Sie beim Bezug von Hartz 4, ist für Fahrtkosten eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,20 Euro festgelegt.
Laut § 6 Abs. 1 S. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II ist die Summe als Pauschbetrag vom Einkommen abzusetzen.
Inhalt
Was müssen Empfänger von Hartz 4 bezüglich der Kilometerpauschale wissen?
Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende – gemeinhin Hartz 4 genannt – ist es, dass Arbeitslose schnell wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Häufig ist die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung der erste Schritt zurück in die Vollbeschäftigung.
Häufig muss jedoch der private Pkw genutzt werden, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Hierfür fallen Kosten an. Gerade bei einem niedrigen Einkommen kann dies eine große Belastung darstellen. Aus diesem Grund erhalten Bezieher von Hartz 4 für die Fahrtkosten eine sogenannte Kilometerpauschale, die zusätzlich zu den ALG-2-Leistungen ausgezahlt wird.
Gesetzliche Grundlage für das Kilometergeld bei Hartz-4-Bezug ist die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II. § 6 Abs. 1 S. 5 ist zu entnehmen, dass
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung
als Pauschbetrag abzusetzen ist.
Das bedeutet also, dass Hartz-4-Empfänger für Fahrtkosten eine Kilometerpauschale von 20 Cent erhalten. Kann nachgewiesen werden, dass höhere Kosten entstehen, werden auch diese vom Jobcenter übernommen.
Kann das Jobcenter jedoch nachweisen, dass die Kosten in einem unangemessenen Rahmen liegen und der Betroffene den Weg auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte, gibt es keine Kilometerpauschale für den Hartz-4-Empfänger. Er erhält dann nur die Summe, die ihm bei Benutzung von Bus oder Bahn zustände.
Wie verhält es sich, wenn Hartz-4-Empfänger eine Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber erhalten?
Ein Sonderfall besteht, wenn der Arbeitgeber für den Hartz-4-Empfänger die Fahrtkosten als Kilometerpauschale bezahlt. Vor dem Sozialgericht Detmold hatte eine ALG-2-Aufstockerin geklagt. Die Kosten, die für die Fahrten mit ihrem privaten Pkw anfielen, wurden von ihrem Arbeitgeber übernommen.
Dieses Geld wurde vom Jobcenter als Einkommen angerechnet. Das Gericht urteilte, dass dies zu Unrecht geschah. Da es kein pauschales Kilometergeld für die Hartz-4-Empfängerin gab, sondern nur die tatsächlichen Fahrtkosten bezahlt wurden, dürfe keine Anrechnung stattfinden.
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Jörg V. meint
Guten Morgen.
Ich beziehe Hartz 4 als aufstockende Leistung. Am 15.8.18 habe ich einen neuen Job worüber ich sehr froh bin.
Beim bloßen googlen im Netz stieß ich auf das Thema der Fahrtkostenerstattung und hatte mich bislang damit auch gar nicht beschäftigt. Meine Frage ist ob ich die Fahrtkostenerstattung separat beantragen muss. Ich arbeite in keinem 450€ Job sondern ganz normal auf Steuerkarte mit 33 Stunden in der Woche. Bislang wusste ich noch gar nicht, dass es auch bei erganzendem Hartz4 den Anspruch gibt.
Yannick meint
Hallo !
Ich habe eine Nachfrage zur Berechnung der Fahrtkostenermittlung.
Ich habe im Zeitraum vom 06.01 – 17.02. eine Maßnahme.
Der erste Tag war der 06.01 und der letzte Tag ist der 14.02.
Die Maßnahme geht 5 Tage in der Woche.
6,8 km Strecke. 0,2 km Pauschale. 5 Tage die Woche.
Gesamte Dauer 30 Werktage:
Laut meiner Rechnung wäre es :
Strecke (hin und zurück wird übernommen) x Pauschale x Tage sind in meinem fall 81,60 €
Das Amt zahlt mir aber nur insgesamt 60,60 €
Die Berechnen es wie folgt: (Strecke x Pauschale x Tage in der Woche x 13 ) : 3 = 60,67 mtl.
Januar: 60,67 : 30 x 20 = 40,45 (gerundet)
Februar: 60,67 : 30 x 10 = 20,23 (gerundet)
Gesamt: 60,68 €
Ist das rechtens ? Das ist eine Formel die sich komplett nachteilig auf alle PKW Nutzer ausübt da hier mit einem Buchhaltungswert von 4,33 Durchschnittliche Wochen pro Monat gerechnet wird und nicht die Tatsächliche Strecke ausgerechnet wird…
Mit freundlichen Gruß
Yannick S.
Monika meint
Hallo,
gerne wüsste ich, ob die hier genannte Fahrkilometererstattung von 0,20 € nur für EINE Fahrt gilt? Also nur Hinweg zur Arbeit?
Danke
Angelina meint
Ja das Jobcenter bezahlt nur den Hinweg, man muss die Hälfte der Benzinkosten also selber tragen.