Arbeitslose Personen sind im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu angehalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden. Eine geringfügige Beschäftigung kann ein erster Schritt in die richtige Richtung sein. Was passiert jedoch, wenn ein Hartz-4-Empfänger eigenes Einkommen erwirtschaftet?
Kostenloser Hartz-4-Rechner mit Berücksichtigung vom Einkommen
Das Wichtigste zum Hartz-4-Einkommen zusammengefasst:
Grundsätzlich zählen sämtliche Einnahmen – beispielsweise aus einer Erwerbstätigkeit – zum Einkommen von Hartz-4-Empfängern.
Der Betrag wird auf das Arbeitslosengeld 2 (ALG II) angerechnet und verringert die Leistungen somit. Allerdings werden gewisse Freibeträge angesetzt, damit arbeitende Hartz-4-Bezieher mehr Geld zur Verfügung haben als solche, die kein Einkommen erzielen.
Mit unserem Hartz-4-Rechner können Sie ermitteln, wie viel Hartz 4 Ihnen zusteht.

Wichtige Informationen zum Einkommen bei Hartz-4-Bezug
ZuverdienstBAföG und Hartz 4Bausparvertrag bei Hartz 4ErbschaftZuflussprinzip ALG IIAuto leihen bei Hartz 4Gehalt anrechnenGeld leihen bei Hartz 4Pflegegeld und Hartz 4NebenkostenrückzahlungSchenkungSteuerrückzahlung
Inhalt
Was zählt alles zum Einkommen von Hartz-4-Empfängern?
Die grundsätzlichen Regelungen rund um das von Hartz-4-Empfängern erwirtschaftete Einkommen finden sich in § 11 SGB II. Sämtliche Einnahmen – beispielsweise aus einer Erwerbstätigkeit, dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Jugendfreiwilligendienst – werden als Einkommen berücksichtigt.
Zum Einkommen einer Hartz 4 beziehenden Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft gehört außerdem das Kindergeld. Dieses wird also bei der Berechnung des ALG 2 berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht, wenn volljährige Kinder nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und nachgewiesen werden kann, dass das Geld an das Kind weitergeleitet wird.
Bei Bezug von Hartz 4 gelten als anrechenbares Einkommen außerdem Unterhaltszahlungen. Erhalten minderjährige Kinder Unterhalt vom Vater oder der Mutter, wird dieser Betrag nur auf den Bedarf des Kindes angerechnet und nicht auf den der gesamten Bedarfsgemeinschaft.

Ist die Unterhaltszahlung so hoch, dass das Kindergeld nicht vollständig für die Deckung des Bedarfes des Kindes benötigt wird, erfolgt eine Anrechnung des Differenzbetrages auf das Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils. Somit mindert sich der Anspruch des betreffenden Hartz-4-Empfängers.
Laut § 11 Abs. 2 SGB II gilt für das laufende von Hartz-4-Empfängern erwirtschaftete Einkommen, dass dieses in dem Monat berücksichtigt wird, in dem es zufließt. Hierzu zählen auch Einnahmen, welche an einzelnen Tagen eines Monats im Zuge eines kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden.
Welches Einkommen wird nicht berücksichtigt?
Nachdem wir erklärt haben, welche Beträge als von Hartz-4-Empfängern erwirtschaftetes Einkommen gelten, wenden wir uns den Ausnahmen zu. Diese sind in § 11a SGB II festgehalten. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Leistungen nach dem SGB II. Demnach sind unter anderem der Regelsatz sowie der Mehrbedarf nicht als Einnahmen anzurechnen.
Grundsätzlich lässt sich außerdem sagen, dass alle Renten, welche nicht zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 2 führen, als Einkommen angerechnet werden. Allerdings sind die folgenden Einnahmen hiervon ausgeschlossen:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Rente bzw. Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente

Und wie verhält es sich beispielsweise mit Geldgeschenken? Werden diese bei der Berechnung von Hartz 4 und dem Einkommen berücksichtigt? § 11a Abs. 5 SGB II gibt Aufschluss. So werden finanzielle Zuwendungen von Personen, die hierzu weder rechtlich noch sittlich verpflichtet sind, nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
- ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Bezug von Hartz 4 mit eigenem Einkommen: Ein Rechner zeigt, was Ihnen zusteht
Sie haben die Chance, eine Beschäftigung anzunehmen und fragen sich, wie sich das Einkommen auf Ihre ALG-2-Leistungen auswirken wird? Der oben zu findende Einkommensrechner berücksichtigt das SGB II und die dort festgelegten Regelungen zum Thema Verdienst. So können Sie vergleichen, mit wie viel mehr Geld im Monat Sie rechnen können, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen.
Wie findet bei Hartz 4 die Anrechnung vom Einkommen statt?
Wie bereits erwähnt, sollen Arbeitslosengeld-2-Empfänger finanziell davon profitieren, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen. Aus diesem Grund wird das von Hartz-4-Empfängern erwirtschaftete Einkommen nicht komplett auf die Leistungen für die Person bzw. die Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Grundlegend sind hierbei die sogenannten Freibeträge. Diese gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen. Somit verringern sie nicht den Leistungsanspruch – der ALG-2-Bezieher kann diesen Betrag also behalten.

Diese Freibeträge sind in § 11b SGB II festgehalten. Sie beziehen sich jeweils auf den Bruttobetrag. Grundsätzlich gilt, dass Sie die ersten 100 Euro stets voll behalten dürfen – diese Summe ist also in jedem Fall anrechnungsfrei. Von Einkommen, welches zwischen 100 Euro und 1.000 Euro monatlich liegt, werden 20 Prozent nicht berücksichtigt. Bei einem Einkommen von 1.000 Euro bis 1.200 Euro beträgt der anrechnungsfreie Betrag noch 10 Prozent.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Tim erwirtschaftet bei Hartz-4-Bezug ein Einkommen von 1.200 Euro monatlich. Folgender Freibetrag wird angesetzt:
Berechnung | Freibetrag |
---|---|
Die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei | 100 Euro |
20 Prozent für das Einkommen von 100 Euro bis 1.000 Euro | 180 Euro |
10 Prozent für das Einkommen von 1.000 Euro bis 1.200 Euro | 20 Euro |
Summe | 300 Euro |
Außerdem können gemäß § 11b Abs. 2 SGB II weitere Beträge bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit von über 400 Euro abgesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem:

- Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (öffentlich bzw. privat)
- Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen in Höhe des Pauschbetrags von 30 Euro monatlich
- Werbungskosten in Höhe von 15,33 Euro monatlich
- Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung, wenn Sie Ihr eigenes Auto nutzen
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Alexandra R. meint
Wie geht es mit Einkommen bei Hundesitting?
Da wäre Einkommen möglich, aber ein Nachweis für das Jobcenter? Wie geht das bei solchen kleinen Dingen?
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Alexandra,
es komt auf die Höhe Ihres Einkommens an. Ihren Freibetrag errechnen Sie anhand des Schlüssels im Abschnitt “Wie findet bei Hartz 4 die Anrechnung vom Einkommen statt?”
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Christiane meint
Liebes Team!
Vielen Dank erst einmal für Ihre informative, leicht verständliche Seite und Ihr Engagement .
Meine Frage an Sie:
Sie schreiben, dass nach SGB ll Paragraph 11 Abs. 2 ein erwirtschaftetes Einkommen auf den Monat angerechnet wird, in dem ich das Geld (Gehalt) bekomme.
Mein Freund hat im November einige Tage als Tagelöhner (Tagesjobvermittlung des Jobcenter) auf einer Baustelle gearbeitet und das Geld gleich bekommen, da es ja auch keinen festen Arbeitsvertrag gibt und er nur tageweise dort tätig war.
Jetzt für den Dezember hat er außer 30€ kein Alg2 überwiesen bekommen. Meine Frage nun: Kann dieser direkte Verdienst im November gleich vom Alg2-Anspruch im Dezember abgezogen werden? Oder wie ist dieser Paragraph zu verstehen ? Er hatte hiermit gar nicht gerechnet, dass dies direkt umgelegt wird und steht nun ohne Geld da, da er von dem Baustellenverdienst andere einmalige Kosten decken musste. Können Sie uns bitte einen Ratschlag geben , wie wir hiermit umgehen sollen bzw. die Rechtslage ist?
Vielen lieben Dank, über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Viele Grüße , Christiane
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Christiane,
ja, das Geld kann in direkt in dem Monat des Zuflusses angerechnet werden (Zuflussprinzip).
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hannah meint
Vielen Dank für diese informative Seite.
Kennen Sie sich auch mit dem anrechenbaren Einkommen aus selbstständigee Tätigkeit, der Tagespflege (Tagesmutter) aus, oder können Sie mich auf die entsprechenden Stellen hinweisen, wo ich es nachlesen kann.
Mein Gesamteinkommen setzt sich aus Pflegegeld und Erziehungsgeld und einer Sachkostenpauschale zsm. Dieser Verdienst minus der SKP ist mein steuerrechtliches Einkommen (SRE). Sieht das das Alg2 auch so? Oder muss ich die sachkosten konkret nachweisen (quittungen usw.) zudem wird dieses SRE ja evtl (je nach höhe) mit sozialversicherungsbeiträgen und steuern minimiert. Dies ist ja nach Ihren Ausführungen def. absetzbar und wird nicht als EK gewertet.
Wäre toll, wenn Sie helfen könnten!
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Hannah,
da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, können wir Sie nur an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt verweisen.
Ihr Team von Arbeitslosenselbsthilfe.org
Roland meint
Eine mir bekannte Familie hat 1 Jahr Hartz 4 bezogen. Ihre Großmutter hat netterweise ein Sparbuch auf den Namen der Mutter angelegt, ohne dass diese dies wusste. Das Jobcenter bekam das nachträglich mit und fordert nun wegen fehlendem Anspruch auf Hartz 4 die ganze gezahlte Hilfe zurück, obwohl diese mehr als doppelt so hoch als der Betrag auf dem Sparbuch war.
Ist dies rechtens? Ich meine, dass hier maximal der Betrag auf dem Sparbuch gefordert werden darf und das auch nur, wenn vom Joncenter nachgewiesen wird, dass das Sparbuch wirklich bewusst verschwiegen wurde – es gilt doch wohl auch hier die Unschuldsvermutung?
Ich denke auch, wenn jemand wirklich betrügen will, lässt er sich das Geld in bar geben und nicht auf ein namentliches Sparbuch!
Vielen Dank für eine entsprechende Info!
Özkan meint
Guten Tag,
herzlichen Dank für diese sehr hilfreiche Seite.
Ich bin verheiratet und meine Frau und ich beziehen seit 2 jahren nun Hartz 4. Wir haben nur die Regelleistung erhalten Wir haben momentan eine 7 Wochen alte Tochter. Ich habe eine Stelle gefunden wo ich monatlich 1500 € brutto bekäme.
Wie sähe es mit der Berechnung nun aus.
Soweit ich verstehen kann sind die ersten 100 € anrechnungsfrei. 100€ bis 1000 € –> 20% von 900 € also 100 + 180 €.
Und von den restlichen 500 € dann jeweils 10 %.
Also 50 €. Wäre das dann 230€ was ich, ohne, dass uns die Regelleistung gekürzt wird hinzubekäme?
Wie sähe das dann mit Elterngeld aus? Hätte ich Anspruch auf Elterngeld? Wenn ja, in welchem Umfang?
Wäre sehr hilfreich wenn sie weiterhelfen könnten.
Danke vorab für Ihre Unterstützung.
Kerstin meint
Danke für ihre sehr informative Seite. Doch leider habe ich zu folgendem Problem noch keine zufriedenstellende Antwort gefunden.
Meine Bekannte ist alleinerziehend und hat zwei Kinder, von denen jetzt eins (16 Jahre) in der Ausbildung ist und somit eine Vergütung bekommt. Meiner Meinung nach müsste das Kind in der Ausbildung aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen und somit nicht mehr in die Berechnung eingehen. Das JC berechnet aber die Ausbildungsvergütung als Einkommen mit ein und die bewilligte Leistung liegt nun unter dem Regelsatz. Ich wäre dankbar, wenn sie mir dazu eine Info geben können.
Kerstin meint
Ich habe mal eine Frage zur Anrechnung einer Ausbildungsvergütung. Meine Freundin ist alleinerziehend, hat zwei Kinder und ihre 16-jährige Tochter macht eine Ausbildung. Das Jobcenter rechnet die ihre Ausbildungsvergütung für die Bedarfsgemeinschaft mit an. Meiner Meinung nach müsste die Tochter aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen, da sie jetzt selbst verdient. Wie verhält es sich hier mit der Anrechnung des Einkommens? Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mireille O. meint
Hallo!
mir wurde das Weihnachtsgeld auf drei Monate verteilt angerechnet und kein Freibetrag berücksichtigt,ist das in Ordnung?
MfG
Alex