Das Wichtigste zum Einkommen zusammengefasst:
Grundsätzlich gehören alle Einnahmen, die Leistungsempfänger erzielen, zum Einkommen. Gehen Sie beispielsweise einer Arbeit nach und werden dafür bezahlt, wird dieses Geld entsprechend auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet.
Bei der Berechnung der Höhe von Hartz 4 und dem Einkommen gibt es aber Posten, die nicht angerechnet werden. Hier können Sie nachlesen, um welche Einkünfte es sich dabei handelt.
Ja, das Einkommen wird nicht vollständig auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet. Welche Freibeträge konkret gelten, erfahren Sie hier.
Inhalt
Wie viel zusätzliches Einkommen ist bei Hartz 4 erlaubt?

Einen Anspruch auf ALG-2-Leistungen haben Betroffene unter anderem nur dann, wenn sie nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügen, um damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sind Einnahmen vorhanden, werden diese auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet – der Betrag, der ihnen zusteht, verringert sich also. Aber was gilt als von Hartz-4-Empfängern erzieltes Einkommen?
Hartz 4 mit eigenem Einkommen: Der Rechner ermittelt Ihren Anspruch
Stehen Sie kurz davor, ALG 2 zu beantragen oder haben Sie die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen und fragen sich, wie Ihre Einnahmen sich auf die Höhe der Leistungen auswirken? Der folgende Hartz-4-Rechner mit Berücksichtigung vom Einkommen zeigt Ihnen genau, mit welchen Abzügen Sie rechnen müssen und wie hoch Ihr Freibetrag ausfällt.
© by brutto-netto-rechner.infoMehr zum Thema Einkommen
Bezug von Hartz 4: Was ist anrechenbares Einkommen?

Alle wichtigen gesetzlichen Grundlagen rund um das Thema Arbeitslosengeld 2 – zum Beispiel zum Regelsatz – finden sich im SGB II. Dort ist auch angegeben, was zum Einkommen zählt und wie dieses angerechnet wird. Wie wir bereits einleitend erläutert haben, führt das von Hartz-4-Empfängern erzielte Einkommen nämlich dazu, dass sich der Leistungsanspruch verringert. Das Einkommen wird in der Regel nach dem Zuflussprinzip mit Ihren Bezügen verrechnet, sodass für Sie keine Leistungsausfälle entstehen.
Nun ist zunächst zu klären, welche Einnahmen überhaupt laut SGB II als Einkommen gewertet werden. Grundsätzlich gehören sämtliche Einnahmen in Geld laut § 11 Abs. 1 SGB II zum Einkommen. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Posten:
- Einnahmen aus (nicht-)selbstständiger Arbeit (z.B. Gehalt)
- Entgeltersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld)
- Kindergeld
- Leistungen für Auszubildende, Schüler oder Studenten (BAföG, Ausbildungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe)
- Unterhaltsleistungen
- Zins- und Kapitalerträge
- Einnahmen aus Verpachtung oder Vermietung
- Einmalige Einnahmen (z. B. Erbschaften, Steuererstattungen)
Welches Einkommen wird nicht berücksichtigt?
Laut § 11a SGB II wird jedoch nicht jedes von einem Hartz-4-Empfänger erzieltes Einkommen auf die ALG-2-Leistungen angerechnet. Es gibt einige Ausnahmen. Hierzu gehören, neben der bereits genannten Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz auch die folgenden Posten:
- Entschädigungen (wenn es sich um keinen Vermögensschaden handelt)
- Pflegegeld (für Pflegekinder, außer bei Kindertagespflege)
- Blindengeld
- besondere Zuwendungen (z. B. Soforthilfe bei Katastrophen)
Welche Regeln gelten bezüglich des Einkommens bei einer Bedarfsgemeinschaft?

Viele Leser mögen sich nun fragen, welche Regelungen gelten, wenn Mitglieder einer Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielen. In der Regel wird eine Bedarfsgemeinschaft aus (Ehe-)Partnern und den im Haushalt lebenden Kindern im Alter unter 25 Jahren gebildet.
Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft setzt sich unter anderem aus den Regelsätzen, die den Mitgliedern jeweils zustehen, dem Mehrbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe zusammen.
Grundsätzlich wird das von jedem Mitglied der Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft erzielte Einkommen bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt, wenn dies die geltenden Freibeträge übersteigt. Lebt ein Ehepaar also in einer Bedarfsgemeinschaft, wird das Einkommen beider Partner angerechnet.
Diese Beträge sind laut § 11b SGB II vom Einkommen abzusetzen
Gemäß den gesetzlichen Grundlagen, die § 11b SGB II zu entnehmen sind, wird beim Bezug von ALG 2 jedoch nicht das komplette Einkommen angerechnet. Vielmehr gibt es gewisse Beträge, die von den Einnahmen abgezogen werden. Hierzu gehören unter anderem die Steuern, die auf das vom Hartz-4-Empfänger erzielte Einkommen zu entrichten sind. Auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, nicht anrechenbar.
Des Weiteren sind die folgenden Beträge vom Einkommen eines ALG-2-Empfängers abzusetzen:
- Werbungskosten (Kosten, die mit der Ausübung eines Berufs in Verbindung stehen: z. B. Fahrtkosten)
- Beiträge zu privaten Versicherungen, insofern diese gesetzlich vorgeschrieben und angemessen sind
- Beiträge zur Altersvorsorge, die nach dem Einkommenssteuergesetz gefördert werden
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
Diese Absetzbeträge sorgen also dafür, dass sich das für Hartz-4-Empfänger anrechenbare Einkommen verringert und so weniger von den Ihnen zustehenden ALG-2-Leistungen gekürzt werden.
Welche Freibeträge werden beim Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit angesetzt?

Eine weitere Besonderheit bei dem von einem Hartz-4-Empfänger erwirtschafteten Einkommen besteht laut § 11b Abs. 3 SGB II dann, wenn es sich um Einnahmen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit handelt.
Geht eine Person einer Arbeit nach, erfolgt bei Hartz 4 die Anrechnung vom Einkommen wie folgt: Grundsätzlich sind die ersten 100 Euro, die ein Arbeitslosengeld-2-Empfänger brutto verdient, anrechnungsfrei. Diesen Betrag kann derjenige also komplett behalten. So wird sichergestellt, dass ein Leistungsempfänger, der erwerbstätig ist, über mehr Geld verfügen kann als eine anderer, der nicht arbeitet.
Liegt das vom Hartz-4-Empfänger erwirtschaftete Einkommen bei mehr als 100 Euro, gelten die im Folgenden genannten Absetzbeträge:
- Einkommen, welches zwischen 100 Euro und maximal 1.000 Euro liegt, ist zu 20 Prozent anrechnungsfrei
- Einkommen, welches zwischen 1.000 Euro und maximal 1.200 Euro liegt, ist zu 10 Prozent anrechnungsfrei
Bei erwerbstätigen Hartz-4-Empfängern, die ein minderjähriges Kind haben, und/oder mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhöht sich die maximale Summe auf 1.500 Euro. Bei ihnen werden also 10 Prozent des Einkommens von 1.000 bis 1.500 Euro nicht angerechnet.
Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie das von Hartz-4-Empfängern erarbeitete Einkommen angerechnet wird. Gehen wir davon aus, dass Martin ein Kind hat und 1.400 Euro verdient:
- Grundsätzlich sind die ersten 100 Euro anrechnungsfrei.
- Vom Betrag zwischen 100 Euro und 1.000 Euro werden 20 Prozent nicht angerechnet. Das sind 180 Euro.
- Vom Betrag zwischen 1.000 Euro und 1.400 Euro sind 10 Prozent anrechnungsfrei. Das sind 40 Euro.
- Insgesamt kann Martin also 320 Euro behalten. Der Restbetrag wird auf seine Hartz-4-Leistungen angerechnet.
Hallo ich. Lebe mit meine frau zu sammeln und wir bekommen hartz4. aber ich. habe ne arbeit an genommen und verdiene 1500 euro netto bekommt meine frau noch. was vom Amt
Ich habe letzte Jahr ein Heilerziehungflegehilfe Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Dann habe ich 2000 meisterbonus bekommen. Die jobcentre hat alles, also 100 Prozent gerechnet, obwohl der Meisterbonus Anrechnungsfrei ist. Kann ich reklamieren?
Ich bin. noch Hartz 4 Empfänger, weil ich weiter Ausbildung mache.
Bürgergeldempfänger hat kleines Haus mit einer Einliegerwohnung. Diese Wohnung wird im Moment nicht vermietet. Jobcenter bezahlt bis jetzt anstandslos.
Was passiert wenn Sie jetzt die Einliegerwohnung vermieten würden und 400 € Miete (mit Nebenkosten) bekommen würden.
Werden dann die komplette Miete abgerechnet?
Oder hat man auch da ein Freibetrag (100€)?
Ansonsten würde man alles so weiter laufen lassen und nicht vermieten.
Vorab Danke
LG Heiko
Pingback: Immobilie als Sozialhilfeempfänger
Ich lese hier jetzt schon seit Stunden, finde aber nicht meinen Fall weshalb ich hier einmal die Frage stelle…
Wenn mein Lebensgefährte (nicht Ehepartner) demnächst in einem Job ist und 3000,- Brutto verdient, werde ich wohl kein Bürgergeld erhalten… aber finanzieren diese evtl. noch die Krankenversicherung?
Ich hab halt Angst, das ich dadurch evtl. dann nicht mehr Krankenversichert bin…
Mit freundlichen Grüßen
Jiska
Hallo zusammen
Ich bekomme Bürgergeld und Arbeitslosengeld 1, gehe noch einen 520 Euro Job nach, die Agentur für Arbeit berechnet mir mein Einkommen so das ich nur 165,00 Euro von meinen Verdienst habe. Jetzt meine frage, das ich ja noch Bürgergeld dazu bekommen dann das Jobcenter den Mini Job auch nachmals anrechnen ? da mir ja schon von der Agentur für Arbeit das Einkommen berechnet wird.
Vielen Dank für Ihre Rückantwort
Hallo,
ich habe einen jungen Mann der H4 bekommt.
Diesen will ich in Teilzeit einstellen. Welche Einkommensgrenzen muss ich beachten, damit er keine unnötigen Nachteile erfährt, da es für eine Vollzeitstelle (mangels Qualifikation) nicht ausreicht?
Hallo zusammen,
Meine Tochter wohnt noch bei uns und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie macht derzeit eine Fortbildung zur PTA und bezieht weiter kein Einkommen. Noch aus der Zeit als wir das Kindergeld erhielten überweisen wir 194€ an sie. Diese Zahlung haben wir auch nicht eingestellt als das Kindergeld nicht mehr gezahlt wurde. Jetzt rechnet das Jobcenter diesen Betrag als Einkommen und zieht es bis auf 30€ vom Gesamtbedarf ab. Hätten nicht mindestens 100 von diesem Einkommen abgezogen werden müssen?
ich finde nirgends Angaben, wie sich der „Regelbedarf zusammensetzt
da steht
Damit sind die Kosten gemeint, die Ihren Lebensunterhalt sichern sollen. Dazu gehören vor allem …
Ernährung,
Kleidung,
Körperpflege,
Hausrat,
Haushaltsenergie und
persönliche Bedürfnisse.
wieviel entfällt auf die einzelnen Posttionen
a: 2022 mit alg2
b:2023 mit Bürgergeld