Empfänger von Hartz 4 erhalten neben den Kosten für Unterkunft und Heizung normalerweise nur einen festen Regelsatz. Bei einem Mehrbedarf können Sie zusätzliche Leistungen erhalten. Allerdings gibt es nur wenige Fälle, in denen ein Mehrbedarf anerkannt wird. Deshalb gibt es die Härtefallregelung.
Das Wichtigste über die Hartz-4-Härtefallregelung kurz und knapp zusammengefasst:
Die Hartz-IV-Härtefallregelung beinhaltet, dass Betroffenen in Einzelfällen zusätzliche Leistungen bewilligt werden. Diese Leistungen im Rahmen von Hartz IV für Härtefälle dürfen nur für diesen speziellen Bedarf verwendet werden.
Dies ist im Sozialgesetzbuch genau definiert. Hier geht’s zum entsprechenden Paragraphen.
Ja, für Empfänger von Hartz IV wurde ein Härtefall-Katalog erstellt, der Beispiele für zu bewilligende Bedarfe auflistet. Mehr dazu hier.

Inhalt
Härtefallregelung bei Hartz 4

Hartz-4-Empfänger sollen mit dem Regelsatz ihren Lebensunterhalt sichern. Die Höhe des Regelsatzes beträgt für Alleinstehende 424 Euro pro Monat, für volljährige Partner jeweils 382 Euro.
Wenn das nicht ausreichen sollte, kann ein Mehrbedarf beantragt werden, z. B. schon im Antrag auf Hartz 4. Bis zum Jahr 2010 war das allerdings nur in ganz bestimmten Fällen möglich. Das trifft unter anderem auf Schwangere, Alleinstehende und behinderte Leistungsberechtigte zu.
Auch Personen, die eine kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen benötigen, können Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs erhalten. Ebenfalls Anspruch darauf haben Personen, in deren Wohnung die Warmwassererzeugung dezentral erfolgt.
Wann liegt bei Hartz 4 ein Härtefall vor?
Wann ein Härtefall bei einem Hartz-4-Empfänger vorliegt, ist in § 21 Absatz 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt:

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Was sind Beispiele für einen unabweisbaren Bedarf? Die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium haben für Empfänger von Hartz 4 einen Härtefall-Katalog ausgearbeitet. Demnach können folgende Bedarfe akzeptiert werden:
- Hygiene- und Pflegeartikel, die aufgrund von Krankheiten wie Neurodermitis und HIV-Infektion regelmäßig benötigt werden
- Haushalts- und Putzhilfe für Personen, die körperlich stark beeinträchtigt sind (z. B. Rollstuhlfahrer)
- Fahrt- und Übernachtungskosten für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile, die ihre Kinder im Rahmen des Umgangsrechts besuchen
Bei folgenden Bedarfen greift die Hartz-4-Härtefallregelung allerdings nicht:

- Schulverpflegung
- Schulmaterialien
- Schülerfahrkarte
- Nachhilfeunterricht
- Kleidung und Schuhe in Übergröße
- Kleidung für Kinder in der Wachstumsphase
Greift bei Hartz 4 unter 25 eine besondere Härtefallregelung?
Volljährigen Hartz-4-Empfängern, die jünger als 25 sind, wird vom Jobcenter nur in Ausnahmefällen die Miete für eine eigene Wohnung gezahlt. Denn für sie gilt der Verbleib in der Wohnung der Eltern grundsätzlich als zumutbar.
Allerdings greift für diese unter 25-jährigen Bezieher von Hartz 4 eine Härtefallregelung, sollte einer der folgenden Gründe für einen Auszug vorliegen:
- Schwerwiegende soziale Gründe machen das Zusammenleben mit den Eltern unmöglich.
- Der Auszug ist notwendig für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
- Es liegt ein ähnlich schwerwiegender Grund vor.
Bildnachweise: depositphotos.com/spline_x, depositphotos.com/IriGri, fotolia.com/RioPatuca Images, istockphoto.com/monkeybusinessimages
Eva M. meint
Ich lebe zur Zeit noch in Spanien.Moechte aber unbedingt Ende Oktober wieder nach Deutschland zurück.Mein Mann ist im Juni gestorben.Und ich bis zur Rente dauert ungefähr 4 Monate kein Geld zum Leben habe.Bitte können sie mir helfen.
S. Heike meint
Guten Morgen
Ich habe einen ( Freund) von meinem Sohn seit dem 30.11.19 bei uns. Er hat den Antrag in *** bei der ARGE selber gestellt.Um die Unterlagen abzugeben hatte ich ihn bekleitet.
Die Zusage für die Wohnung hatte er.Ende des Monats hat der Vermieter ihn aufgefordert sich um die Miete zu kümmern und zwar bis 02.12.19.Es wäre keine Miete und Kaution eingegangen.
Am 30.11.19 hat man den Jungen mit mehreren Personen aus der Wohnung befördert.
Seine Persönlichen Dinge( was er tragen konnt ) hat er mitgenommen. Alles andere an möbel wurden entsorgt. Ich kann ihn nicht auf die Straße schicken. Es ist aber auch nicht meine Aufgabe .
Familienverhältniss nicht in Takt.Wie kann man ihm helfen.Ich bin mit der Sache übervordert.