Mehrbedarf bei Bürgergeld-Bezug: Das steht Ihnen zu

Der Bürgergeld-Regelsatz berücksichtigt unterschiedliche Ausgaben, die bei jedem Leistungsempfänger anfallen (Strom, Lebensmittel etc.). Einige Leistungsempfänger haben allerdings besondere Bedarfe, welche eben nicht vom Regelsatz abgedeckt werden. Diesen steht dann ein Mehrbedarf beim Bürgergeld-Bezug zu. Was das genau bedeutet und wie hoch die zusätzlichen Leistungen vom Jobcenter ausfallen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Das Wichtigste zum Mehrbedarf beim Bürgergeld

Wann steht Empfängern von Bürgergeld ein Mehrbedarf zu?

Einen Mehrbedarf gemäß § 21 Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) können beispielsweise Leistungsempfänger erhalten, die alleinerziehend oder schwanger sind. In welchen weiteren Fällen Mehrbedarfe in Betracht kommen, können Sie hier nachlesen.

In welcher Höhe wird ein Mehrbedarf für Bürgergeld-Empfänger gewährt?

In der Schwangerschaft wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gewährt. Ist ein Leistungsempfänger alleinerziehend, so hängt die Höhe der zusätzlichen Leistung davon ab, wie alt das Kind bzw. die Kinder sind. Eine entsprechende Übersicht dazu finden Sie hier.

Erhalte ich bei Bürgergeld-Bezug automatisch den Mehrbedarf?

In aller Regel müssen Sie Bürgergeld-Leistungen, die als Mehrbedarfe gewährt werden, nicht gesondert beantragen. Sie müssen Ihrem zuständigen Jobcenter lediglich einen entsprechenden Nachweis (beispielsweise der bestehenden Schwangerschaft) vorlegen.

Bürgergeld und Mehrbedarf: Was bedeutet das?

Es gibt einen Mehrbedarf für Bürgergeld-Empfänger, die alleinerziehend sind.
Es gibt einen Mehrbedarf für Bürgergeld-Empfänger, die alleinerziehend sind.

Grundsätzlich umfassen die Leistungen für Arbeitsuchende einen monatlichen Regelsatz sowie die Übernahme der Kosten der Unterkunft und der Krankenversicherung. Daneben kann es allerdings auch noch gesonderte Bedarfe geben.

Für die kann das Jobcenter dem Bürgergeld-Empfänger einen Mehrbedarf gewähren. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II). In Absatz 1 heißt es eindeutig:

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

Der Gesetzgeber erkennt also an, dass einige Leistungsempfänger besondere Bedürfnisse haben, welche eben nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind. Dieser soll nämlich die Kosten für Bereiche decken, bei welchen für alle Bürgergeld-Empfänger ein Bedarf besteht. Das sind zum Beispiel:

  • Energie
  • Hausrat
  • Kleidung
  • Ernährung
  • Freizeitaktivitäten

Weitere Ratgeber zu Mehrbedarfen bei Bürgergeld-Bezug

In diesen Fällen ist ein Mehrbedarf bei Bürgergeld-Bezug möglich

In § 21 SGB II wird genau definiert, wenn bei Bürgergeld-Bezug ein Mehrbedarf in Frage kommt. Das ist möglich bei:

  • Schwangeren ab der zwölften Schwangerschaftswoche.
  • Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich gewährt werden.
  • Alleinerziehenden Leistungsempfängern.
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind.
  • Bürgergeld-Empfängern, deren Warmwasserversorgung dezentral ist und somit über die Stromkosten abgerechnet wird.
  • Voll erwerbsgeminderten Leistungsempfängern ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn diese einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markenzeichen G besitzen.
  • Weiteren Besonderen Bedarfen, die unabweisbar sind und laufend anfallen (beispielsweise Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind).

Weitere Ratgeber zum Mehrbedarf

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Bürgergeld-Empfänger?

Schwangere Empfänger von Bürgergeld erhalten einen Mehrbedarf.
Schwangere Empfänger von Bürgergeld erhalten einen Mehrbedarf.

Wie hoch der Mehrbedarf für Bürgergeld-Empfänger ausfällt, hängt davon ab, wofür er gezahlt wird. Es erfolgt stets eine individuelle Berechnung. Zudem spielt eine Rolle, wie hoch der Regelbedarf für die jeweilige Person ausfällt.

Frauen haben in der Schwangerschaft einen Anspruch auf einen Bürgergeld-Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des für sie maßgebendes Regelsatzes. Denselben Prozentsatz erhalten auch erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn diese einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markenzeichen G besitzen. Erwerbsfähige Leistungsempfänger mit Behinderung bekommen 35 Prozent zusätzlich zum Regelbedarf.

Ist aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich, hängt die zusätzliche Leistung davon ab, wie hoch der tatsächliche Bedarf ist. Bei dezentraler Warmwasserversorgung gibt es einen gestaffelten Mehrbedarf.

Der Mehrbedarf für Bürgergeld-Empfänger die alleinerziehend sind errechnet sich unter anderem an dem Alter und der Anzahl der Kinder. Der nachfolgenden Tabelle können Sie die jeweiligen Prozentsätze entnehmen:

KinderMehrbedarf in Prozent
1 Kind unter 736
1 Kind über 712
2 oder 3 Kinder unter 1636
2 Kinder über 1624
4 Kinder48
ab 5 Kindern60

Unterschied zwischen Mehr- und Sonderbedarf

Ein Mehrbedarf bei Bürgergeld-Bezug zeichnet sich dadurch aus, dass dieser monatlich für einen bestehenden Bedarf an den Leistungsbeziehende ausgezahlt wird. Es handelt sich hierbei also um einen laufenden Bedarf.

Daneben gibt es aber auch einmalige, unabweisbare Bedarfe. Liegen solche vor, kann das Jobcenter einen sogenannten Sonderbedarf anerkennen. Dieser wird in aller Regel einmalig und eben nicht fortlaufend gewährt.

Beispiele für Sonderbedarfe sind zum Beispiel die Erstausstattung der Wohnung, sofern kein Hausrat vorhanden ist oder die Erstausstattung für ein Neugeborenes.

Wichtig: Ein Mehr- oder Sonderbedarf wird zusätzlich zum Regelsatz gewährt und muss nicht an das Jobcenter zurückgezahlt werden. Anders sieht es aus, wenn Sie ein Darlehen vom Leistungsträger erhalten. Dieses muss in monatlichen Raten zurückbezahlt werden. Zu diesem Zweck behalten die Jobcenter zehn Prozent vom maßgebenden Regelsatz ein.

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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