• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
arbeitslosenselbsthilfe.org
Aktuelle Seite: Startseite / Gegen Hartz-4-Sanktionen Wider­spruch einlegen: Tipps und Tricks

Gegen Hartz-4-Sanktionen Wider­spruch einlegen: Tipps und Tricks

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Wichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat am 5.11.2019 entschieden, dass Hartz-4-Sanktionen teilweise verfassungswidrig sind. Nach Auffassung der Richter sind Sanktionen von 60 oder 100 Prozent nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelungen zur Sanktionierung von Leistungsempfängern müssen nun überarbeitet werden.

Wenn Sie Arbeitslosengeld 2 beziehen, haben Sie bestimmte Pflichten. Kommen Sie diesen nicht nach, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Angesichts des Regelsatzes wirken sich aber schon geringe Leistungskürzungen stark aus. Aus diesem Grund sollten Sie gegen ungerechtfertigte Hartz-4-Sanktionen Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste zum Widerspruch gegen Sanktionen zusammengefasst:

Kann ich gegen Sanktionen einen Widerspruch einlegen?

Ja. Sie haben innerhalb von einem Monat nach dem Erhalt die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen.

Wie sollte der Widerspruch aussehen?

Unser Muster zeigt Ihnen, wie Sie den Widerspruch gegen Sanktionen vom Jobcenter formulieren können.

Hat der Widerspruch eine aufschiebende Wirkung?

Nein. Die Sanktionen treten zunächst erst einmal in Kraft, bis über den Widerspruch entschieden wurde und diese ggf. zurückgenommen werden.

Gegen eine vom Jobcenter verhängte Sanktion können Sie Widerspruch einlegen.
Gegen eine vom Jobcenter verhängte Sanktion können Sie Widerspruch einlegen.

Inhalt

  • Das Wichtigste zum Widerspruch gegen Sanktionen zusammengefasst:
  • Wann drohen Sanktionen für Hartz-4-Empfänger?
  • Widerspruch gegen eine Sanktion: Das sollten Hartz-4-Empfänger wissen
    • Widerspruch gegen eine Sanktion für ALG-2-Empfänger: Tipps zur Formulierung
    • Muster: Widerspruch gegen Sanktionen

Wann drohen Sanktionen für Hartz-4-Empfänger?

Leistungskürzungen treffen Betroffene schwer. Legen Sie gegen Hartz-4-Sanktionen Widerspruch ein!
Leistungskürzungen treffen Betroffene schwer. Legen Sie gegen Hartz-4-Sanktionen Widerspruch ein!

ALG-2-Empfänger erhalten beispielsweise den Regelsatz sowie unter Umständen einen Mehrbedarf. Im Gegenzug müssen sie jedoch bestimmten Pflichten nachkommen. Tun Sie dies nicht, müssen sie mit Sanktionen in Form von Leistungskürzungen rechnen.

Doch wann drohen diese Sanktionen überhaupt? Weigert sich ein Hartz-4-Empfänger beispielsweise, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder verstößt er gegen die Regeln, welche in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt wurden, erfolgt eine Leistungskürzung um 30 Prozent.

Bei einem weiteren Verstoß innerhalb eines Jahres erhöht sich die Kürzung auf 60 Prozent. Kommt es zu einem dritten Vorfall, entfällt der Anspruch auf Leistungen vollständig. In einem solchen Fall werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr vom Jobcenter getragen.

Widerspruch gegen eine Sanktion: Das sollten Hartz-4-Empfänger wissen

Wenn Sie gegen Hartz-4-Sanktionen Widerspruch einlegen möchten, müssen Sie dies innerhalb der Frist tun.
Wenn Sie gegen Hartz-4-Sanktionen Widerspruch einlegen möchten, müssen Sie dies innerhalb der Frist tun.

Sie haben grundsätzlich das Recht dazu, gegen Hartz-4-Sanktionen Widerspruch einzulegen.

Dies müssen Sie in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Verwaltungsaktes – hierzu gehören unter anderem Hartz-4-Bescheide – erledigen. Die Frist ist immer auch der sogenannten Rechtsbehelfs­belehrung zu entnehmen.

Verfügt der Bescheid über keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist, während der Sie gegen Sanktionen bei Hartz 4 Widerspruch einlegen können, auf insgesamt ein Jahr.

Das Schreiben können Sie persönlich beim Jobcenter abgeben. Sie sollten im Vorhinein eine Kopie des Widerspruchs anfertigen. Auf diesem sollten Sie sich dann den Eingang der Unterlagen bestätigen lassen.

Wenn Sie gegen Hartz-4-Sanktionen Widerspruch einlegen, aber nicht selbst zum Jobcenter gehen möchten, können Sie den Brief auch per Einschreiben versenden. Dies ist wichtig, denn nur so erhalten Sie eine Bestätigung darüber, dass Ihr Widerspruch eingegangen ist.

Nachdem das Jobcenter über Ihren Widerspruch gegen die ALG-2-Sanktionen entschieden hat, erhalten Sie den sogenannten Widerspruchsbescheid. War Ihr Widerspruch erfolgreich, wird die Kürzung der Leistungen zurückgenommen. Bei einem negativen Ausgang haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzulegen.

Widerspruch gegen eine Sanktion für ALG-2-Empfänger: Tipps zur Formulierung

Wird Ihr Widerspruch gegen eine Sanktion beim ALG 2 abgelehnt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht einreichen.
Wird Ihr Widerspruch gegen eine Sanktion beim ALG 2 abgelehnt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

Wenn Sie gegen Hartz-4-Sanktionen Widerspruch einlegen möchten, können Sie sich an unserem Muster orientieren. Bedenken Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Diese muss immer an den jeweiligen Fall angepasst werden.

Von größter Bedeutung ist die Begründung. Ist diese nachvollziehbar, haben Sie größere Chancen auf Erfolg. Drücken Sie sich deshalb klar und deutlich aus.

Es ist außerdem hilfreich, wenn Sie bestimmte zusätzliche Unterlagen einreichen, um Ihre Begründung zu untermauern.

Muster: Widerspruch gegen Sanktionen

Absender:
Michael Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterhausen

Empfänger:
Jobcenter Musterhausen
Musterallee 1
12345 Musterhausen

Betreff: Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid (Aktenzeichen: XXX) vom 01.02.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Sanktionsbescheid vom 01.02.2019 mit dem Aktenzeichen XXX lege ich unter Einhaltung der festgelegten Frist aus folgenden Gründen Widerspruch ein:

  1. Grund 1
  2. Grund 2
  3. Grund 3

Mit freundlichen Grüßen
Michael Mustermann

Laden Sie das Muster hier kostenlos herunter:

Muster: Widerspruch gegen Hartz-4-Sanktionen (.doc)
Muster: Widerspruch gegen Hartz-4-Sanktionen (.pdf)

Bildnachweise: istockphoto.com/© BernardaSv, fotolia.com/© Harald07, fotolia.com/© aerogondo

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (54 Bewertungen, Durchschnitt: 4,54 von 5)
Gegen Hartz-4-Sanktionen Wider­spruch einlegen: Tipps und Tricks
4.54 5 54
Loading...

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Erika meint

    19. März 2019 um 19:34

    Ich finde da wir viel zu wenig bekommen. Sollte schon entschieden wurden sein das es KEINE Sanktion mehr geben dürfte. Es sei denn beim 3 ten Termin erscheint man nicht.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Haupt-Sidebar

ALG 1

  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?

ALG 2

  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Bürgergeld
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie und Kinder
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung

Ratgeber

  • Arbeitsrecht
  • Bedingungsloses Grundeinkommen
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht

Footer

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Ratgeber
  • Downloads
  • Über uns
  • Haftungsausschluss
Facebook Folgen Sie uns auf Facebook

Copyright © 2022 Arbeitslosenselbsthilfe.org | Alle Angaben ohne Gewähr.

MENÜ & SUCHE
  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?
  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung
  • Arbeitsrecht
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht