Es gibt für Hartz-4-Empfänger kein Weihnachtsgeld. Im Gegenteil: Wer einer Nebentätigkeit nachgeht und hier um die Weihnachtszeit Zuschüsse vom Arbeitgeber erhält, dem wird Weihnachtsgeld auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet. Wie sich die Anrechnung gestaltet, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Das Wichtigste zum Thema „Hartz 4 und Weihnachtsgeld“ kurz und knapp zusammengefasst
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Hartz-4-Empfänger nicht. Es gibt also keine Zuschüsse oder Zahlungen für Weihnachten.
Ja, Hartz-4-Empfänger müssen Weihnachtsgeld aus einer Nebentätigkeit angeben. Es wird als einmaliges Einkommen angerechnet.
Deckt das Weihnachtsgeld den monatlichen Hartz-4-Regelbedarf vollständig, findet die Anrechnung auf sechs Monate verteilt statt.

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Hartz-4-Empfängern wird Weihnachtsgeld angerechnet

Viele Arbeitsuchende gehen einer geringfügigen Beschäftigung (z. B. Minijob) nach. Sogenannte Hartz-4-Aufstocker können Weihnachtsgeld im Rahmen ihrer Nebentätigkeit erhalten. Dieses gilt jedoch als einmaliges Einkommen nach § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) II und wird deshalb angerechnet.
Bei Hartz 4 findet die Weihnachtsgeld-Anrechnung wie folgt statt: Deckt das Weihnachtsgeld einen ganzen Monatsbedarf, entfällt folglich der Hartz-4-Anspruch für diesen Monat, wird die Leistung nicht einfach einbehalten.
Stattdessen wird der Betrag in sechs Teilsummen aufgeteilt und entsprechend über diesen Zeitraum dem Hartz-4-Regelbedarf angerechnet. Wichtig sind außerdem folgende Punkte:
- Das Weihnachtsgeld wird bei Hartz 4 in dem Monat angerechnet, in dem es gezahlt wurde (Weihnachtsgeld wird manchmal schon im November gezahlt).
- Würde die Hilfebedürftigkeit durch das Weihnachtsgeld für Hartz-4-Empfänger im entsprechenden Monat entfallen, diese aber nicht dauerhaft überwinden, wird der Betrag über einen Zeitraum von sechs Monaten in Teilsummen angerechnet.
- Der Zeitraum von sechs Monaten bleibt bei der Anrechnung von einmaligen Einnahmen gleich, auch wenn der Bewilligungszeitraum oder die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf der sechs Monate enden würde.
- Wenn für denselben Monat, in dem das Weihnachtsgeld zugeflossen ist, Hartz 4 bereits ausbezahlt wurde, findet die Anrechnung erst im Folgemonat statt.
- Die Anrechnung findet abzüglich der Absetzbeträge und des Freibetrags (nach § 11b SGB II) statt. Der Freibetrag beträgt 20 Prozent des Einkommens (bei Einnahmen über 100 aber unter 1.000 Euro) oder 10 Prozent (bei Beträgen über 1.000 aber unter 1.200 Euro).
Geldgeschenke zu Weihnachten

Erhalten minderjährige Kinder einer Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft Weihnachtsgeld von Verwandten, beispielsweise Oma oder Opa, wird dieses nicht angerechnet. Geldgeschenke an Kinder aus Hartz-4-Familien gelten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen, solange sich die Beträge in einem angemessenen Rahmen halten. Auch zweckgebundene Geldgeschenke an minderjährige Leistungsberechtigte werden nicht angerechnet.
Möchten die Großeltern dem Enkel zum 18ten Geburtstag den Führerschein finanzieren, können sie dies tun, ohne dass die Hartz-4-Leistungen der betroffenen Familie davon beeinflusst werden, da das Geldgeschenk speziell für den Führerschein gedacht ist.
So werden beispielsweise größere Geldgeschenke zu besonderen Anlässen (z. B. Kommunion) nicht berücksichtigt. Diese sollten aber eine Grenze von 3.100 Euro nicht überschreiten.
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Ute H. meint
Hallo, mein Mann ist seid 2015 Hartz 4 Empfänger, und auch krankgeschrieben. Er hat Pflegegrad 3 und einen schwerbeschädigten Ausweis gestellt. Ich gehen Vollzeit Arbeiten und mein Gehalt wird komplett angerechnet. So braucht Jobcenter nur ein Teil bezahlen da ich zuviel verdiene. Wenn ich Weihnachtsgeld bekomme muss ich 6 Monate sogar die Private Kranken und Pflegeversicherung bezahlen