Kurze Zusammenfassung zur Haushaltsgemeinschaft
Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen verwandte und verschwägerte Personen, die zusammenleben und den Haushalt gemeinsam führen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Das Einkommen und Vermögen der erwerbstätigen Mitglieder wird auf den Regelsatz des Hartz-4-Empfängers angerechnet.
Das Jobcenter ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass es sich um eine gemeinsame Haushaltsführung handelt.
Inhalt
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB II?

Arbeitslosengeld-2-Empfänger wohnen in vielen Fällen mit anderen Personen zusammen in einer Gemeinschaft. Je nachdem, in welcher Beziehung die gemeinsam lebenden Personen zueinander stehen, kann das Zusammenleben Auswirkungen auf die Leistungen haben, die das Jobcenter genehmigt.
Eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft besteht per Definition, wenn Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind, gemeinsam leben und wirtschaften. In diesem Fall herrscht die Vermutung, dass sich die Mitglieder dieser Haushaltsgemeinschaft auch gegenseitig finanziell unterstützen. Jeweils gemessen am Einkommen und Vermögen der Verwandten oder Schwäger kann eine solche Lebensgemeinschaft den Bedarf der einzelnen Mitglieder decken. Dies stellt die Bedarfsdeckungsvermutung durch das Jobcenter dar, die von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht. Dies bedeutet, dass die Mitglieder ihren Haushalt gemeinsam führen, sich also Räume, Kosten und Einkäufe teilen.
Haushaltsgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft und Wohngemeinschaft

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn Verwandte oder Verschwägerte gemeinsam leben und wirtschaften, also einen gemeinsamen Haushalt führen. Doch es gibt daneben auch noch weitere Formen des Zusammenlebens, die Auswirkungen auf eventuelle Hartz-4-Bezüge haben können. Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Haushaltsgemeinschaft bei Hartz-IV-Bezug?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht bei einem oder mehreren zusammenlebenden Personen, von denen mindestens eine erwerbsfähig und leistungsberechtigt in Bezug auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist; also einen Hartz-4-Anspruch hat. Zur Bedarfsgemeinschaft, gegenteilig zur Haushaltsgemeinschaft, gehören Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, eingetragene Lebenspartner und unverheiratete Kinder unter 25.
Eine Wohngemeinschaft bezeichnet in der Regel den Umstand, dass Personen zwar gemeinsam leben aber nicht wirtschaften. In diesem Fall kann keine Vermutung für ein gegenseitiges finanzielles Aufkommen bestehen und der Regelsatz des ALG-2-Empfängers bleibt unberührt.
Wie wirkt sich die Haushaltsgemeinschaft auf den Regelsatz aus?
Obschon das SGB II keine Definition für eine Haushaltsgemeinschaft bei ALG-2-Bezug liefert, erklärt es die Erwartung, dass in ihr lebende Personen füreinander aufkommen und sich gegenseitig Unterhalt leisten, insofern ihr eigenes Einkommen dies zulässt. Von dieser Vermutung ausgehend, bezieht das Jobcenter dann das Einkommen und Vermögen aller Haushaltsmitglieder in die Berechnung des Regelsatzes des Antragstellers mit ein. Wird eine Haushaltsgemeinschaft durch das Jobcenter festgestellt, können Kürzungen des Regelsatzes eintreten.

Damit es nicht zur Anrechnung auf den Regelsatz und dessen Kürzung kommt, muss der Antragsteller nachweisen, dass er keine Unterstützung durch die anderen Mitglieder erhält. Als Beweise hierzu können dienen: eine eigene Kontoführung, ein eigener Mietvertrag und eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Personen. Dies wird beim Hartz-4-Antrag in der Anlage „HG“ dem Jobcenter mitgeteilt.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gibt es bestimmte Freibeträge. Erst wenn das Einkommen der Verwandten diese übersteigt, ist es anrechnungsfähig. Der Umfang der Leistungen richtet sich dann nach dem Eigenbedarf des Antragstellers sowie der weiteren Personen, die Unterhalt leisten sollen. Deren Lebenshaltungsniveau muss aber auch weiterhin deutlich über den Hartz-4-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegen. Bei einer Hartz-4-Haushaltsgemeinschaft werden Miete, Heizkosten und sonstige Lebenshaltungskosten angerechnet.
Lässt sich die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft widerlegen?
Dadurch, dass das Sozialgesetzbuch II zur Grundsicherung für Arbeitssuchende keine exakte Definition einer Haushaltsgemeinschaft liefert, existiert hier eine Regelungslücke. In vielen Fällen wissen weder Jobcenter noch die Antragsteller, unter welchen Vorrausetzungen genau eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Es wird also meist im Einzelfall entschieden.

Das Jobcenter muss nachweisen, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, bevor es die Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Verwandten beziehungsweise Schwäger fordern darf. Erst dann ist eine Anrechnung auf den Regelsatz des Antragstellers zulässig.
Lediglich das Zusammenwohnen und die gemeinsame Nutzung von bestimmten Räumen ist kein ausreichender Vermutungsgrund. Ebenso Fälle von Einmalzahlungen oder Hilfen in finanziellen Notlagen bedeuten nicht, dass zusammen gewirtschaftet wird. Liegt eine fehlerhafte oder unzureichende Vermutung auf eine Haushaltsgemeinschaft vor und führt diese zu einer Senkung des Regelsatzes, sollte Widerspruch eingelegt werden.
Ggf. können separate Haushaltsbücher als Beweis gegen entsprechende Vermutungen des Jobcenters sprechen und so Nachteile innerhalb von WG & Co. vermeiden. Wie Sie ein Haushaltsbuch führen, können Sie z. B. auf www.geldverstehen.de prüfen.