Wenn Arbeitslosengeld-2-Empfänger mit anderen Personen zusammenwohnen, prüft das Jobcenter, inwiefern deren Einkünfte auf die Hartz-4-Bezüge anrechenbar sind. Verschiedene Formen des Zusammenlebens bewirken unter Umständen eine Kürzung der Leistungen.
Das Wichtigste zur Haushaltsgemeinschaft kurz und knapp zusammengefasst
Eine Hartz-4-Haushaltsgemeinschaft besteht aus verwandten oder verschwägerten Personen, die gemeinsam leben und wirtschaften.
Das Jobcenter stellt bei einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung auf, dass sich die Personen gegenseitig finanziell unterstützen und kürzt dementsprechend die Leistungen.
Ja, hier können Sie die Unterschiede nachlesen.

Inhalt
Wie ist eine Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB II definiert?

Das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) nennt für den Begriff der Haushaltsgemeinschaft keine genaue Definition. Aber auch hier werden, wie bei Sozialhilfe-Leistungen, das Einkommen und Vermögen weiterer Haushaltsmitglieder auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet.
Von einer Haushaltsgemeinschaft geht das Jobcenter aus, wenn Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind, gemeinsam leben und wirtschaften. In diesem Fall besteht die Vermutung, dass sich die Mitglieder gegenseitig Unterhalt leisten, sich also finanziell unterstützen, wenn die Einkünfte der anderen Mitglieder dies erlauben.
Jeweils gemessen an deren Einkommen und Vermögen kann eine solche Lebensgemeinschaft den Bedarf der einzelnen Mitglieder abdecken. Dies stellt die Bedarfsdeckungsvermutung durch das Jobcenter dar.
Das SGB II, das die Grundsicherung für Arbeitssuchende regelt, behandelt die Vermutung auf gegenseitige Unterstützung in § 9 Abs. 5:
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Was sind die Auswirkungen einer Haushaltsgemeinschaft auf die ALG-2-Leistungen?
Liegt eine Haushaltsgemeinschaft bei Arbeitslosengeld-2-Bezug vor, vermutet das Jobcenter grundsätzlich die gegenseitige finanzielle Unterstützung innerhalb dieser. Davon ausgehend bezieht das Jobcenter das Vermögen und das Einkommen der nichtleistungsberechtigten Haushaltsmitglieder in die Berechnung des Regelsatzes des Antragstellers ein. Das kann zu Kürzungen der Hartz-4-Bezüge führen.

Damit es nicht zur Anrechnung und zur Kürzung der Leistungen kommt, muss der Antragsteller nachweisen, dass er keinerlei finanzielle Unterstützung durch die anderen Haushaltsmitglieder erhält. Als Nachweise hierfür können eine eigene Kontoführung, ein eigener Mietvertrag und eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Personen dienen. Dies wird beim Hartz-4-Antrag in der Anlage „HG“ dem Jobcenter mitgeteilt.
Wie bei der Berechnung des Regelsatzes bei alleinlebenden Hartz-4-Empfängern gibt es auch innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft bestimmte Freibeträge. Erst wenn das Einkommen beziehungsweise Vermögen der Verwandten oder Verschwägerten diese übersteigt, sind die Einkünfte anrechnungsfähig. Der Umfang der gewährten Leistungen richtet sich nach dem Eigenbedarf des Antragstellers sowie der Personen, die Unterhalt leisten.
Der Unterschied zwischen Haushaltsgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft und Wohngemeinschaft

Eine Haushaltsgemeinschaft, die aus gemeinsam lebenden und wirtschaftenden Verwandten oder Verschwägerten besteht, ist nur eine mögliche Form des Zusammenlebens von Hartz-4-Empfängern mit anderen Personen. Es gibt noch weitere Formen, die Auswirkungen auf die Arbeitslosengeld-2-Bezüge haben können. Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Haushaltsgemeinschaft bei Hartz-IV-Empfang?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus einem oder mehreren zusammenlebenden Personen, von denen mindestens eine erwerbsfähig und leistungsberechtigt in Bezug auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist. Im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft gehören zur Bedarfsgemeinschaft Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und unverheiratete Kinder unter 25 Jahren.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht: Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen erzielen oder über 25 Jahre alt sind, verheiratete Kinder und dauerhaft getrennt lebende Partner. Bei Hartz 4 bildet eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, wer über 25 beziehungsweise exakt 25 Jahre alt ist.
Eine Wohngemeinschaft bezeichnet in der Regel den Umstand einer gemeinsamen Unterkunft, allerdings ohne gemeinsames Haushalten beziehungsweise Wirtschaften. In diesem Fall kann das Jobcenter keine berechtigte Vermutung für ein gegenseitiges finanzielles Aufkommen aufstellen. Der Hartz-4-Regelsatz bleibt von dieser Form des Zusammenlebens unberührt.
Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft widerlegen: Ist das möglich?

Das Sozialgesetzbuch II bestimmt nicht explizit, unter welchen Voraussetzungen genau im Einzelfall von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen ist. Dadurch entsteht eine gewisse Regelungslücke, die dazu führen kann, dass das Jobcenter unberechtigte Vermutungen zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung aufstellt. Meist wird im Einzelfall entschieden, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht.
Das Jobcenter ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, bevor es die Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Verwandten und Schwäger einfordern kann. Erst wenn eine Wirtschaftsgemeinschaft nachgewiesen wird, ist die Anrechnung auf den Regelsatz zulässig. Liegt eine fehlerhafte Vermutung auf eine Haushaltsgemeinschaft durch das Jobcenter vor, sollte Widerspruch eingelegt werden.
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Gerd meint
Hallo!
Wir (meine Eltern, meine Schwester und ich) wohnen zusammen in einer Wohnung. Meine Eltern bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Ich bin 28, arbeitslos, und bilde eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Meine Schwester, 31 arbeitet als Zahnarzthelferin in Vollzeit. Die Rechnungen (Miete, Strom,Gas, Internetanschluss) laufen alle über das Konto meines Vaters. Meine Schwester und ich zahlen nichts, machen nur ab und an kleine Einkäufe für den Haushalt.
Nun meine Frage:
Bilden wir dadurch keine Haushaltsgemeinschaft mit unseren Eltern oder doch?
Was muss mein Vater im Weiterbewilligungsantrag unter Punkt 2 „Hiervon gehört/gehören ? Person/en zu meiner Haushaltsgemeinschaft“ angeben?
Freue mich auf eine schnelle Antwort.
Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Maria B. meint
Hallo zusammen
ich hätte da auch eine frage meine Enkeltochter wohnt seit 6 Jahren bei uns sie bekommt Kindergeld ,Mietzuschuss und unterhalt wir bekommen eine Aufstockung da ich arbeite das Job Center rechnet uns alles von der kleinen an meine frage währe was dürfen die den anrechnen?
bedanke mich in voraus und hoffe auf ne baldige Antwort