Kindergeld – nur bedingt pfändbar durch den Unterhaltsberechtigten

Das Wichtigste zur Frage „Ist Kindergeld pfändbar?“ kurz und knapp zusammengefasst

Darf Kindergeld gepfändet werden?

In der Regel darf das Kindergeld nicht gepfändet werden. Gleiches gilt für Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Betreuungsgeld bis zu einer gewissen Höhe.

Gibt es Ausnahmen?

Nur in einem Fall kann Kindergeld gepfändet werden: Wenn der Leistungsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann das Kind, für welches die Leistung vorgesehen ist, das Kindergeld einfordern.

Was sollte ich dabei beachten?

Wichtig: Sie benötigen ein Pfändungsschutzkonto. Ohne das P-Konto ist Kindergeld indirekt (Kontopfändung) pfändbar.

Kindergeld ist nur pfändbar, wenn die Unterhaltspflicht vernachlässigt wird

Pfändung von Kindergeld: Möglich ist das nur in bestimmten Fällen.
Pfändung von Kindergeld: Möglich ist das nur in bestimmten Fällen.

Bei Überschuldung oder einer Privatinsolvenz kann es sein, dass das Konto gepfändet wird. Allgemein gilt Kindergeld nicht als pfändbares Einkommen. Allerdings muss es von der Pfändbarkeit geschützt werden. Kindergeld kann nur in einem Fall gepfändet werden, wie Sie im Folgenden nachlesen können.

Beim Kindergeld handelt es sich einerseits um eine Steuerfreistellung, andererseits um eine Sozialleistung. Deshalb finden sich Regelungen zur Pfändbarkeit sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG), als auch im Sozialgesetzbuch (SGB) I.

Nur in einem Fall darf/kann man Kindergeld pfänden: Wenn der Leistungsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Nur in einem Fall darf/kann man Kindergeld pfänden: Wenn der Leistungsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

In § 76 Satz 1 EStG und § 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I heißt es:

Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.

Daraus geht hervor, dass Kindergeld nur bedingt pfändungsfrei ist. Es darf gepfändet werden, allerdings nur, wenn der Leistungsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Beispiel: Ein Kind, welches nicht mehr zuhause wohnt, hat Anspruch auf Unterhalt bzw. das eigene Kindergeld. Die Eltern, die das Kindergeld in Anspruch nehmen, kommen ihrer Unterhaltspflicht jedoch nicht nach. In diesem Fall kann das Kind das Kindergeld pfänden.

Da sich das Kindergeld bei mehreren Kindern staffelt, berechnet sich der pfändbare Betrag wie folgt: Das Kindergeld für alle Kinder wird addiert und gleichmäßig durch die Anzahl geteilt. So wird eine gerechte Verteilung gewährleistet.

Kindergeld ist nicht pfändbar – sofern es durch ein P-Konto geschützt wird

Kontopfändung: Das Kindergeld ist indirekt pfändbar, wenn für das Konto kein Pfändungsschutz besteht.
Kontopfändung: Das Kindergeld ist indirekt pfändbar, wenn für das Konto kein Pfändungsschutz besteht.

Wer Schulden anhäuft und vielleicht sogar eine Privatinsolvenz durchlaufen muss, sollte sich rasch um die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos bemühen. Dafür ist ein Antrag bei der Bank nötig. Es wird nicht etwa ein neues Konto eingerichtet, vielmehr wird ein bereits bestehendes in ein P-Konto umgewandelt.

Nur so können Betroffene den monatlich eingehenden Betrag auf ihrem Konto bis zu einer gewissen Höhe (Pfändungsfreigrenze) vor der Pfändung schützen. Selbst das Kindergeld ist indirekt pfändbar ohne P-Konto.

Um das Konto in ein P-Konto umzuwandeln, ist ein Antrag bei der Bank zu stellen. Diesem ist eine Bescheinigung beizulegen, in der unter anderem die Anzahl der von Ihnen unterhaltsberechtigten Personen genannt wird. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich nämlich, wenn Sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Dritten (Kinder, Ehepartner) haben. Diese Bescheinigung kann z. B. die Familienkasse oder das Jobcenter ausstellen.

Für alle übrigen Sozialleistungen (insbesondere Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I) gilt: Sie können als Arbeitseinkommen bis zu einer gewissen Grenze (Pfändungsfreigrenze) gepfändet werden.
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Kindergeld – nur bedingt pfändbar durch den Unterhaltsberechtigten
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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