Im Jahr 2016 waren laut eines Berichts der Bundesregierung mehr als vier Millionen Menschen in Deutschland überschuldet. Die häufigste Ursache für die Anhäufung von Schulden: die Arbeitslosigkeit. Gläubiger können eine Pfändung erwirken, um an ihr Geld zu kommen. Lassen sich Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld II, überhaupt pfänden?
Das Wichtigste zur Pfändung kurz und knapp zusammengefasst
Ob etwa Hartz 4 pfändbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr kommt es darauf an, um welche Form der Pfändung es sich handelt.
Bei einer Kontopfändung ist das Arbeitslosengeld II nur dann sicher, wenn Schuldner ein P-Konto einrichten lassen. Ein gewisser Freibetrag ist dann monatlich geschützt.
Eine direkte Pfändung etwa von Hartz-4-Leistungen bei der auszahlenden Stelle ist nur dann möglich, wenn die Pfändungsfreigrenze überschritten wird.

Inhalt
Pfändung direkt beim Arbeitsamt bzw. dem Jobcenter
Es besteht die Möglichkeit, dass Gläubiger dafür sorgen, dass eine Pfändung von Sozialleistungen direkt bei der auszahlenden Stelle erfolgt. Bestimmte Leistungen sind in diesem Zusammenhang nicht pfändbar. Welche das sind, lässt sich § 54 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) entnehmen. Hierzu gehören:

- Elterngeld und Betreuungsgeld
- Mutterschaftsgeld
- Wohngeld
- Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen
Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können alle laufenden Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Pfändung vom Arbeitslosengeld I oder II ist also grundsätzlich möglich, allerdings müssen hierbei gewisse Regelungen beachtet werden.
Die Pfändung der Leistungen kann nämlich unter anderem nur dann erfolgen, wenn die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) überschritten wird oder es sich um eine Vollstreckung von Unterhaltsforderungen handelt.
Wie verhält es sich, wenn Ihr Konto gepfändet wird?
Anders kann es sich verhalten, wenn eine Kontopfändung angeordnet wird. Bis zum Ende des Jahres 2011 waren Sozialleistungen, die sich auf einem Girokonto befanden, für einen Zeitraum von 14 Tagen geschützt.
Seit 2012 besteht dieser Schutz für Schuldner jedoch nicht mehr. Möchten Sie der Pfändung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4) oder des ALG 1 entgehen, müssen Sie ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, einrichten lassen. Hierzu können Sie entweder ein bestehendes Girokonto umwandeln lassen oder ein neues Konto eröffnen.

Bei einem P-Konto handelt es sich um ein reguläres Girokonto. Das bedeutet, dass Schuldner Geld abheben und Überweisungen tätigen können. Auch der Einzug per Lastschrift ist möglich. Das Besondere liegt jedoch darin, dass eine Pfändung der eingehenden ALG-2-Leistungen bis zum Freibetrag nicht möglich ist.
Dieser Freibetrag für Schuldner liegt momentan noch bei 1.073,88 Euro, wird jedoch zum 01.07.2017 auf 1.133,80 Euro erhöht. Über dieses Geld können Sie also auch bei einer Pfändung frei verfügen, dem Gläubiger kann es nicht ausgezahlt werden.
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Petra meint
Hallo auf meinem Konto liegt seit heute eine Pfändung vor .
Ich bekomme Hartz 4 aller dings da meine Miete 790 Euro beträgt liegt der Betrag den ich Bekomme um 83 Euro höher als der Freibetrag auf einem P Konto zur Zeit ist.
Zusätzlich bekomme ich Monatlich 316 Euro Pflegegeld .
Was kann ich jetzt tun das mir das Geld nicht gepfändet wird?
Mit freundlichen Grüßen Schellscheidt
H. Djamila meint
Ich bin gepfändet,bin AlG 2 ,jemand andere hat was bestellt ohne ich wurste auf meine name, Geld ist weg was soll ich machen.
Amadou F. meint
Ich habe seit den 28.11.19 Hartz 4 Geld auf meine gepfändete P- Konto aber kann das Geld immer noch nicht abheben. Kann mir bitte jemand erklären woran es liegt das ich nicht an das Geld komme?