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Kürzung beim Arbeitslosengeld 1: Wann tritt eine Sperrzeit ein?

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Es ist allseits bekannt, dass Hartz-4-Leistungen gekürzt werden können, wenn sich Betroffene etwa weigern, eine neue Stelle anzunehmen. Wie verhält es sich jedoch beim Arbeitslosengeld 1? Müssen auch ALG-1-Empfänger unter gewissen Umständen damit rechnen, dass sie weniger Geld zur Verfügung gestellt bekommen?

Das Wichtigste zur Kürzung beim Arbeits­losengeld 1 zusammengefasst:

Was ist die Grundlage für eine Sperrzeit des ALG 1?

Unter gewissen Umständen findet eine ALG-1-Kürzung in Form einer Sperrzeit gemäß § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) statt.

Wie wirkt sich eine Sperrzeit aus?

Während der bis zu zwölfwöchigen Sperrzeit erhalten Betroffene kein Arbeitslosengeld 1.

Wann kann es zu einer Kürzung des ALG 1 kommen?

Die Arbeitslosengeld-1-Kürzung tritt beispielsweise ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, die Aufnahme einer Arbeit ablehnen oder sich weigern, an einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Maßnahme teilzunehmen.

Die Kürzung der Arbeitslosengeld-1-Leistungen erfolgt in Form einer Sperrzeit.
Die Kürzung der Arbeitslosengeld-1-Leistungen erfolgt in Form einer Sperrzeit.

Inhalt

  • Das Wichtigste zur Kürzung beim Arbeits­losengeld 1 zusammengefasst:
  • Welche Auswirkungen hat die Sperrzeit?
  • Wann kann das Arbeitslosengeld 1 gekürzt werden?
    • Wie lange dauert die Sperrzeit?

Welche Auswirkungen hat die Sperrzeit?

In gewissen Fällen kann eine Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 in Form einer sogenannten Sperrzeit eintreten. Wird eine solche Sanktion gegen Sie verhängt, erhalten Sie während eines gewissen Zeitraums laut § 159 SGB III kein ALG 1.

Des Weiteren vermindert sich Ihre Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, wie dem SGB III zu entnehmen ist. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Sie haben im Normalfall einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Arbeitslosengeld 1 acht Monate lang ausbezahlt wird. Dauert die Kürzung beim ALG 1 bei Ihnen zwei Wochen, haben Sie insgesamt nur noch einen verringerten Anspruch auf ALG-1-Bezug von insgesamt siebeneinhalb Monaten.

Wurde eine Sperrzeit von zwölf Wochen angeordnet, weil Sie selbst gekündigt haben, verringert sich die Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel.

Wann kann das Arbeitslosengeld 1 gekürzt werden?

Schreiben Sie zu wenige Bewerbungen, müssen Sie mit einer ALG-1-Kürzung rechnen.
Schreiben Sie zu wenige Bewerbungen, müssen Sie mit einer ALG-1-Kürzung rechnen.

Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 führen können. Zum einen gibt es Auslöser, die sich auf die Zeit vor dem Leistungsbezug beziehen. Zum anderen kann auch das Verhalten während der Arbeitslosigkeit dazu führen, dass eine Sperrzeit eintritt.

Ein Grund dafür, dass Sie eine gewisse Zeit lang kein Arbeitslosengeld 1 erhalten, liegt unter anderem laut § 159 SGB III dann vor, wenn Sie

  • sich zu spät arbeitsuchend melden
  • Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben
  • eine Arbeit, die von der Agentur für Arbeit angeboten wurde, ablehnen
  • sich weigern, an einer Weiterbildung oder einer anderen Maßnahme teilzunehmen oder die Teilnahme abbrechen
  • keine ausreichenden Eigenbemühungen zeigen, also beispielsweise nicht genügend Bewerbungen schreiben
Haben Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund, tritt keine Sperrzeit ein. Haben Sie beispielsweise gekündigt, weil bindende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht eingehalten wurden, müssen Sie keine Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 fürchten.

Wie lange dauert die Sperrzeit?

Die Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 dauert maximal 12 Wochen.
Die Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 dauert maximal 12 Wochen.

Wie lange die Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 anhält, kommt immer darauf an, welcher Grund zur Sperrzeit geführt hat. Schreiben Sie beispielsweise zu wenige Bewerbungen und zeigen unzureichende Eigenbemühungen, wird laut § 159 Abs. 5 SGB III ein Zeitraum von zwei Wochen angesetzt.

Melden Sie sich zu spät arbeitsuchend, erhalten Sie eine Woche lang keine Leistungen. Haben Sie selbst gekündigt, dauert die Sperrzeit zwölf Wochen. Werden bei Ihnen mehrere Sperrzeiten angeordnet, die eine Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen ergeben, erlischt sogar Ihr gesamter Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Sie können absehen, dass Sie durch die Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 Ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten können? Dann sollten Sie sich schnellstmöglich mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen. Unter Umständen haben Sie Anspruch auf ALG 2 oder Sozialgeld.

Bildnachweise: fotolia.com/Picture-Factory, fotolia.com/Les Cunliffe

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Caroline S. meint

    20. Januar 2020 um 9:03

    Guten Tag, mein Mann war 6 Jahre Vollzeit beschäftigt und hat Anspruch auf ALG1. Er ist aber seit 13 Monaten arbeitslos ( Kündigung durch Firma wegen Geschäftsaufgabe). Er war einmal auf dem Arbeitsamt und hat den Antrag auf ALG1 bisher nicht abgegeben, besteht die Möglichkeit das auch rückwirkend zu beantragen oder hat er erst einen Anspruch ab dem Zeitpunkt an dem der Antrag abgegeben wurde ? Ich habe das eine Jahr seinen Lebensunterhalt durch mein Gehalt mitfinanziert.

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