• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
arbeitslosenselbsthilfe.org
Aktuelle Seite: Startseite / Sperrzeit bei ALG 1: Gründe, Dauer und möglicher Widerspruch

Sperrzeit bei ALG 1: Gründe, Dauer und möglicher Widerspruch

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Eine ALG-1-Sperrzeit ist für jeden Arbeitnehmer ein Graus. Unterschiedliche Umstände können dafür sorgen, dass ein gerade arbeitslos gewordener von der Agentur für Arbeit für eine bestimmte Dauer keinen Cent ausgezahlt bekommt. Die Sperrzeit beim ALG 1 kann bis zu drei Monate betragen.

Das Wichtigste zur Sperrzeit bei ALG 1 kurz und knapp zusammengefasst

Wann wird eine Sperrzeit verhängt?

Die Sperrzeit bei ALG 1 wird verhängt, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis kündigen und sich damit freiwillig in die Arbeitslosigkeit begeben.

Wie lang ist die Sperrzeit?

Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen und nur unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Lässt sich eine Sperre vermeiden?

Die ALG-1-Sperrzeit können Sie umgehen, indem Sie wichtige und nachweisbare Gründe für Ihre Kündigung hervorbringen.

ALG-1-Sperrzeit: Was Sie nun tun können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
ALG-1-Sperrzeit: Was Sie nun tun können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Inhalt

  • Wann droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld 1?
    • Wie lange dauert die Arbeitslosengeld-1-Sperre?
  • Wie Sie eine Sperrfrist verhindern können
    • Verkürzung der Sperrfrist von ALG 1
  • ALG-1-Sperre: Was Sie nun tun können
    • Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG) 1: Kostenloses Muster

Wann droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld 1?

Sperre von ALG I: Sie droht bei freiwilliger Kündigung ohne wichtigen Grund.
Sperre von ALG I: Sie droht bei freiwilliger Kündigung ohne wichtigen Grund.

Die Sperrzeit beim ALG 1 wird von der Agentur für Arbeit verhängt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung kündigt und sich damit freiwillig in die Arbeitslosigkeit begibt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Arbeitslosengeld-1-Sperrzeit nach einer Kündigung ohne einen nachweisbaren und wichtigen Grund.

Grundsätzlich handelt es sich um einen wichtigen Kündigungsgrund, wenn beispielsweise Mobbing am Arbeitsplatz vorliegt oder der Arbeitnehmer sexuell belästigt wurde. Genaue Vorgaben gibt es von der Agentur für Arbeit allerdings nicht. Jeder Grund wird im Einzelfall geprüft und bedarf nicht selten einer gerichtlichen Klärung.

Auch das Ausbleiben des Gehaltes oder Lohns kann als wichtiger Grund einer Kündigung gelten. In diesem Fall droht in der Regel keine Sperrzeit beim ALG 1. Im privaten Umfeld kann eine Kündigung ebenfalls gerechtfertigt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer in eine andere Stadt umziehen möchte, um der Kindererziehung nachzukommen.

Zudem kann eine Sperrzeit beim ALG 1 drohen, wenn der Arbeitslose eine Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder abbricht. Eine unzureichende Eigenbemühung sowie die Meldeversäumnis bei der Agentur für Arbeit können ebenfalls eine Sperre des Arbeitslosengeldes 1 rechtfertigen.

Im Rahmen der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Für diesen Zeitraum bekommen Sie also kein Arbeitslosengeld I ausgezahlt. Außerdem wird die Bezugsdauer nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um mindestens ein Viertel verkürzt.

Wie lange dauert die Arbeitslosengeld-1-Sperre?

Sperre von ALG 1: Was können Sie nun tun?
Sperre von ALG 1: Was können Sie nun tun?

Je nach Grund, kann die Sperrzeit vom ALG 1 bis zu zwölf Wochen betragen. Handelt es sich beispielsweise um eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, ein Aufhebungsvertrag wurde geschlossen oder die Kündigung wurde vom Arbeitnehmer selbst verschuldet, muss mit einer Sperrzeit beim ALG 1 von zwölf Wochen gerechnet werden. Dies geht aus § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hervor.

Wird eine Arbeitsstelle vom ALG-1-Bezieher abgelehnt oder eine Eingliederungsmaßnahme abgebrochen, droht beim ersten Verstoß nach § 159 Abs. 4 SGB III eine Sperrfrist von drei Wochen. Beim zweiten Verstoß muss der Arbeitslose mit einer Sperrzeit von sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß mit zwölf Wochen rechnen.

Gemäß § 159 Abs. 5 SGB III droht eine Sperrzeit beim ALG 1 von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose eine unzureichende Eigenbemühung aufweist. Diese Sperre darf die Agentur für Arbeit allerdings nur verhängen, wenn sie sich in der Eingliederungsvereinbarung zu Leistungen, wie beispielsweise der Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten, verpflichtet hat.

Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung bzw. eine generelle Meldeversäumnis führt in der Regel zu einer Sperrzeit von einer Woche. Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss sich der Beschäftigte bei der Agentur für Arbeit melden. Endet das Beschäftigungsverhältnis früher, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis eingehen.

Wie Sie eine Sperrfrist verhindern können

Die Sperrzeit vom ALG 1 können Sie umgehen, wenn Sie bestimmte Faktoren berücksichtigen.
Die Sperrzeit vom ALG 1 können Sie umgehen, wenn Sie bestimmte Faktoren berücksichtigen.

Generell können Sie die Arbeitslosengeld-1-Sperrzeit umgehen. Dies ist beispielsweise möglich, indem Sie bereits vor einer geplanten Kündigung checken, ob eine Sperrzeit bei ALG-1-Bezug angeordnet werden kann.

Sie können die Sperrfrist verhindern, wenn Sie eine Aussicht auf eine neue Stelle haben und deshalb Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis kündigen. Als Nachweis genügt bereits eine konkrete Aussicht auf die neue Stelle, auch wenn es im Endeffekt nicht zum Jobwechsel kam. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 1. Februar 2012 hervor [Az. L 2 AL 49/09].

Ist durch den Arbeitnehmer selbst eine fristlose Kündigung möglich gewesen, kann die Sperrzeit beim ALG 1 ebenfalls entfallen. Dies geht aus einem Urteil vom 10. Januar 2010 vom LSG Hamburg hervor [Az. L 5 AL 21/08]. In diesem Fall müssen Sie allerdings konkret nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber wiederholt unpünktlich war oder Ihnen zu wenig Lohn ausgezahlt hat.

Private Gründe können eine Sperrzeit vom ALG 1 ebenfalls verhindern. Jeder einzelne Grund wird allerdings von der Agentur für Arbeit umfangreich geprüft und im Einzelfall entschieden. Ziehen Sie beispielsweise nur mit Ihrem Freund zusammen und kündigen deshalb Ihr Beschäftigungsverhältnis, ist eine Sperrfrist sehr wahrscheinlich. Ein Umzug in eine Erziehungsgemeinschaft kann aber von der Agentur für Arbeit durchaus anerkannt werden.

Verkürzung der Sperrfrist von ALG 1

Die Sperrzeit vom ALG 1 kann verkürzt werden, wenn die übliche Dauer eine besondere Härte für Sie darstellen würde. Das Gesetz schreibt in § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III eine Kürzung von zwölf auf sechs Wochen vor.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie bei Ihrer Kündigung oder bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags davon ausgegangen sind, dass von der Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt wird. Je nach Einzelfall kann die Sperrfrist als unverhältnismäßig angesehen und dementsprechend gekürzt werden.

Wenn Sie ein ohnehin gekündigtes oder auslaufendes Beschäftigungsverhältnis vorzeitig kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, muss sich die Sperrzeit beim ALG 1 in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegen. Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin sechs Wochen später geendet, wird die Sperrfrist auf drei Wochen verkürzt.

ALG-1-Sperre: Was Sie nun tun können

Nach einer ALG-1-Sperre kann ein Widerspruch eingelegt werden.
Nach einer ALG-1-Sperre kann ein Widerspruch eingelegt werden.

Wurde Ihnen trotz allem eine Sperrzeit vom ALG 1 verhängt, müssen Sie diese nicht zwangsläufig hinnehmen. Sobald Sie den Bescheid von der Agentur für Arbeit erhalten, haben Sie einen Monat Zeit, um einen Widerspruch gegen die ALG-1-Sperre einzulegen.

Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG) 1: Kostenloses Muster

Wenn Sie gegen die Sperrzeit vom ALG 1 einen Widerspruch einlegen wollen, sollten Sie unbedingt Gründe für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses angeben. Ideal ist es auch, wenn Sie diese Gründe nachweislich belegen können. Dazu können sowohl ein ärztliches Attest bei einer Überarbeitung als auch E-Mails oder Nachrichten, die Mobbing am Arbeitsplatz beweisen, dienen.

Den Widerspruch können Sie sowohl postalisch an die Agentur für Arbeit senden als auch zur Niederschrift eines Mitarbeiters geben. Ihr Anliegen wird dann von einem Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit schriftlich aufgenommen. Folgendem Muster kann der Widerspruch gegen die Sperrzeit von ALG 1 entsprechen:

Absender:
Michael Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterhausen

Empfänger:
Jobcenter Musterhausen
Musterallee 1
12345 Musterhausen

Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,
im oben genannten Bescheid kündigen Sie eine Sperrzeit von __ Wochen an. Mit dieser bin ich nicht einverstanden.
Zur Begründung: ________________________________________________________________
Aus dem oben genannten Grund lege ich Widerspruch gegen den von Ihnen ausgestellten Bescheid ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Michael Mustermann

Laden Sie hier das Muster für den Widerspruch kostenlos herunter:

Widerspruch Sperrzeit ALG 1 Muster (.doc)
Widerspruch Sperrzeit ALG 1 Muster (.pdf)

Bildnachweise: © style-photographs – istockphoto.com, © ferkelraggae – fotolia.com, © ralfgosch – istockphoto.com, © Halfpoint – fotolia.com

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (97 Bewertungen, Durchschnitt: 4,02 von 5)
Sperrzeit bei ALG 1: Gründe, Dauer und möglicher Widerspruch
4.02 5 97
Loading...

Leser-Interaktionen

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Haupt-Sidebar

ALG 1

  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?

ALG 2

  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie und Kinder
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung

Ratgeber

  • Arbeitsrecht
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht

Footer

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Ratgeber
  • Downloads
  • Über uns
  • Haftungsausschluss
Facebook Folgen Sie uns auf Facebook

Copyright © 2021 Arbeitslosenselbsthilfe.org | Alle Angaben ohne Gewähr.

MENÜ & SUCHE
  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?
  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung
  • Arbeitsrecht
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht