Personen, die Hartz 4 erhalten, haben dafür im Gegenzug bestimmte Pflichten zu erfüllen. So müssen sie sich beispielsweise darum bemühen, eine Arbeit zu finden. Sollten Hartz-4-Empfänger ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann das Jobcenter Sanktionen gegen sie verhängen.
Das Wichtigste zur Mitwirkungspflicht zusammengefasst:
Zur Mitwirkungspflicht gehört unter anderem, dass Hartz-4-Empfänger zu Terminen im Jobcenter erscheinen und sich an die Absprachen in der Eingliederungsvereinbarung halten.
Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht wird mit Hartz-4-Sanktionen in Form von Leistungskürzungen bestraft.

Inhalt
Was ist die Mitwirkungspflicht nach dem SGB II?

Hartz-4-Empfänger haben eine bestimmte Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter zu erfüllen. Dazu zählt, dass der Leistungsempfänger sich bemüht, den Zustand der Hilfebedürftigkeit zu beenden. Was das bedeutet, ist in § 2 Absatz 1 SGB II definiert:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
Eine Eingliederungsvereinbarung stellt eine Art Vertrag dar, in dem definiert wird, welche Schritte unternommen werden sollen, um den Leistungsempfänger wieder in Arbeit zu bringen. So kann z. B. in der Eingliederungsvereinbarung die Zahl der Bewerbungen festgelegt werden, welche der Arbeitslose pro Monat zu schreiben hat.
Möglich ist auch die Vereinbarung, an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. In diesem Fall ist der Hartz-4-Empfänger verpflichtet, seine Leistung und sein Verhalten vom Maßnahmeträger beurteilen zu lassen. Auch darf er die Maßnahme nicht einfach abbrechen.
Was beinhaltet die Mitwirkungspflicht?

Die Mitwirkungspflicht beinhaltet z. B. neben dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung laut § 2 Absatz 1 SGB II auch, zumutbare Arbeitsangebote zu akzeptieren. Welche Arbeit als zumutbar gilt, ist in § 10 SGB II festgelegt.
Eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht ist die Meldepflicht. Hartz-4-Empfänger müssen vereinbarte Termine im Jobcenter wahrnehmen und an Werktagen erreichbar sein. Deshalb benötigt der Leistungsbezieher für eine Ortsabwesenheit die Zustimmung des Jobcenters. Ist diese erteilt, wird er für die Zeit der Ortsabwesenheit von der Meldepflicht entbunden. Sobald er wieder zurück ist, hat er die Pflicht, sich persönlich beim Jobcenter zu melden.
Zur Mitwirkungspflicht gehört auch die Meldung bei Arbeitsunfähigkeit. Wenn ein Leistungsempfänger krank ist, hat er die Pflicht, das Jobcenter bzw. seinen Sachbearbeiter umgehend darüber zu informieren.
Außerdem muss er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen und zwar spätestens am dritten Krankheitstag. Ist er länger krank, als auf der Bescheinigung angegeben, muss der Betroffene eine neue vorlegen.
Bei Veränderungen, wie z. B. einer neuen Adresse, besteht eine Mitteilungspflicht. Das Jobcenter ist umgehend darüber zu informieren.
Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht?

Verstößt ein Empfänger von Hartz 4 gegen die Mitwirkungspflicht, hat das Sanktionen zur Folge. Allerdings muss das Jobcenter vorher eine schriftliche Verwarnung erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf eine Anhörung.
Die Art der Sanktionen richtet sich nach der Form des Verstoßes. Erscheint ein Hartz-4-Empfänger nicht zu einem Termin, droht eine Kürzung des Regelsatzes. Wird zum ersten Mal ein Termin versäumt, werden in der Regel zehn Prozent gekürzt. Verpasst der Betroffene kurz danach weitere Termine, kann der Regelsatz um 30 Prozent reduziert werden. Üblicherweise wird für drei Monate gekürzt.
Lehnt ein Empfänger von Leistungen eine Arbeitsstelle ab, droht ebenfalls eine Verringerung des Regelsatzes um 30 Prozent. Beim zweiten Mal beträgt die Kürzung 60 Prozent. Weigert sich der Hartz-4-Empfänger auch beim dritten Mal, kann ihm nicht nur der gesamte Regelsatz, sondern auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung gestrichen werden.
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