Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht beim Jobcenter

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zur Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht in Kürze

Was besagt die Mitwirkungspflicht für Hartz-4-Empfänger?

Sie müssen unter anderem alle Formulare gewissenhaft ausfüllen und wahrheitsgemäße Angaben machen. Welche weiteren Anforderungen mit der Mitwirkungspflicht einhergehen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Welche Anforderungen umfasst die Mitteilungspflicht?

Sie müssen das Jobcenter unter anderem darüber informieren, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, sich Ihr Einkommen ändert oder Sie umziehen. An dieser Stelle finden Sie eine Übersicht weiterer Umstände, welche Sie dem Jobcenter im Rahmen der Mitteilungspflicht unverzüglich melden müssen.

Drohen Sanktionen, wenn ich die Pflichten missachte?

Kommen Sie der Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht nicht nach, drohen Leistungskürzungen von mindestens zehn Prozent des Hartz-4-Regelsatzes.

Welche Pflichten haben Sie gegenüber dem Jobcenter?

Wird die Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nicht eingehalten oder missbraucht, kann eine Anzeige drohen.
Wird die Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nicht eingehalten oder missbraucht, kann eine Anzeige drohen.

Um Leistungen vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit zu erhalten, sind Hilfebedürftige verpflichtet, die Behörden über sämtliche relevante Sachverhalte aufzuklären und damit zu unterstützen. Bei Hartz 4 besteht diese Mitwirkungspflicht nicht nur bei der Antragsstellung.

Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind auch verpflichtet, Änderungen ihrer Lebenssituation oder unerwartete Einkünfte, die über die Freibeträge hinausgehen, unverzüglich zu melden. Wie genau Hartz-IV-Empfänger ihrer Mitwirkungspflicht im Jobcenter nachkommen, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wann Hartz-IV-Sanktionen möglich sind, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Mitwirkungspflicht für Hartz-IV-Empfänger

Wenn Sie Leistungen zum Bedarf Ihres Lebensunterhalts von der Agentur für Arbeit erhalten, haben Sie eine Mitwirkungspflicht.

Sie sind verpflichtet,

  • Ihre Anträge sorgfältig und gewissenhaft auszufüllen,
  • auf Nachfragen der Sachbearbeiter alle benötigten Unterlagen vorzuzeigen (Kontoauszüge, Versicherungsnachweis, Verträge, etc.)
  • auf Anordnung einen Amtsarzt aufzusuchen
  • und an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Eine Mitwirkungspflicht besteht für jeden Hartz-IV-Empfänger.

Viele dieser Punkte können in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. Diese definiert, wie die Agentur für Arbeit Sie bei der Jobsuche unterstützt. Weiterhin werden auch Pflichten festgelegt, die es von Ihnen zu erfüllen gilt.

So kann beispielsweise eine monatliche Mindestanzahl an Bewerbungen festgelegt werden, die Sie versenden müssen, um die Chancen auf eine feste Anstellung zu erhöhen.

Um Ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, ist nicht immer ein persönliches Erscheinen erforderlich. Einige Unterlagen, beispielsweise Versicherungsnachweise etc. können auch postalisch an das Jobcenter gesendet werden. Wichtig ist, dass Sie der Mitwirkungspflicht zeitnah nachkommen.

Im Zweifelsfall ist es immer besser, der Behörde Informationen zuzusenden, von denen Sie nicht sicher sind, ob Sie tatsächlich Teil der Mitwirkungspflicht sind. Spielen Sie mit offenen Karten, gehen Sie nicht das Risiko ein, für ein mögliches Fehlverhalten sanktioniert zu werden.

Rechtliche Grundlage für die Mitwirkungspflicht laut SGB II

Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist im § 60 Absatz 1 festgelegt, in welchem Umfang Dritte dazu verpflichtet sind, Angaben über einen Leistungsbeziehenden zu machen:

Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Somit ist es also möglich, dass das Jobcenter im Rahmen einer Überprüfung auch Daten von Dritten über den ALG-II-Beziehenden einholt. Diese können beispielsweise vom Finanzamt oder dem Arbeitgeber bei Hartz-IV-Aufstockern stammen.

Grundsätzlich sollte allerdings jeder Leistungsempfänger selbst seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und alle relevanten Unterlagen form- und fristgerecht einreichen.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter

Kommen Sie Ihrer Mitteilungpflicht nicht nach, können Sanktionen verhängt werden.

Wohnen mehrere Bedürftige in einem Haushalt zusammen, so wird dies als Bedarfsgemein­schaft bezeichnet. In diesem Fall ist das Einkommen und der Regelsatz eines jeden Mitglieds entscheidend, um eine Zahlung in angemessener Höhe durch das Jobcenter zu gewährleisten.

Ändern sich die Umstände in diesem Verbund, besteht für jedes Mitglied die sogenannte Mitteilungspflicht. Sie müssen sich also nicht nur beim Jobcenter melden, wenn sich an Ihrer persönlichen Situation etwas ändert, sondern auch bei neuen Voraussetzungen in der Bedarfsgemeinschaft.

Damit Überzahlungen vermieden werden, sind Sie zusätzlich, auch aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht, dazu verpflichtet, folgende Änderungen innerhalb Ihrer Bedarfsgemeinschaft unverzüglich zu melden – nämlich wenn:

  • sich für Sie oder für ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft die Adresse ändert,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine berufliche Tätigkeit aufnehmen,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine rückwirkende Bewilligung einer Rente erhält,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken oder wieder arbeitsfähig sind,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft Renten aller Art wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten,
  • sich für Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen oder Vermögen ändert,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine Rückerstattung egal welcher Art erhalten.

Missbrauch bzw. Leistungsmissbrauch von Hilfebedürftigen

Die Mitwirkungspflicht umfasst auch das Schreiben von Bewerbungen.

Von einem Leistungsmissbrauch kann man ausgehen, wenn ein Hartz-IV-Empfänger grob fahrlässig unvollständige oder falsche Angaben über sein Vermögen oder erwirtschaftetes Nebeneinkommen macht und dadurch höhere Sozialleistungen erhält. Geschieht dies mit Vorsatz, wird der ALG-II-Empfänger wegen Betrugs angezeigt.

In der Regel werden zunächst allerdings Hartz-IV-Sanktionen in Form von Leistungskürzungen ausgesprochen. Diese bemessen sich stets am Regelsatz. Der Mitteilungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen, kann also ein teures Vergnügen werden.

Ein Beispiel ist, wenn ein Hartz-IV-Empfänger mit Sportwetten oder durch einen Lottogewinn eine zusätzliche Einnahme erhält. Diese ist dem Jobcenter unverzüglich zu melden. Der Betrag wird dann mit dem Regelsatz verrechnet und mindert diesen.

Wird diese Angabe nicht getätigt und die Behörde erfährt nachträglich von Ihren ungeplanten Mehreinnahmen, können Sie zu einer Rückzahlung aufgefordert werden, wenn Sie in diesem Zeitraum unberechtigt Leistungen erhalten haben.

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Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht beim Jobcenter
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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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52 Gedanken zu „Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht beim Jobcenter

  1. Franzi

    Hallo,
    wir haben 2017 unser Haus in der Pfalz verkauft und sind nach Niedersachsen gezogen. Dort haben wir wieder ein Haus gekauft. Aufgrund meiner gesundheitlichen Beschwerden konnte ich nicht Arbeiten gehen. War 06/2019 in Reha danach habe ich Arbeitslosengeld II beantragt. Das Jobcenter möchte jetzt den Kaufvertrag vom bisherigen Haus sowie vom jetzigen Haus. Muss ich die Kaufverträge vorlegen oder würde ein Grundbuchauszug genügen.

    Grüße Franzi

  2. M.Coban

    Hallo,

    wer bezahlt eigentlich die ganze Arbeit wenn ich Einkommensbescheinigungen von meinem Steuerberater ausfüllen lasse, den Arbeitsvertrag kopiere, alles Ausdrucken muss in einen Umschlag (der kostet auch), eine Briefmarke, den Weg zur Post und dann versende… wenn man das hochrechnet auf 2 bis 5 Mitarbeiter im Jahr, wer bezahlt mir das alles eigentlich?

    Bitte eine Antwort die einen Sinn ergibt!

    Freundliche Grüße
    M.u.E.

  3. tomTV

    Hallo,

    ich hab ein massives Problem mit Arbeitslosengeld 2.
    Ich wollte letztens Geld zu meiner Familie in Mali senden, das wurde mir verweigert. Euer Google Home und Alexa konne mir da auch nicht weiterhelfen. Schlecht. Echt enttäuschent, wie krass Deutschland gefallen ist. mit dem nächsten Update bitte beheben.

    PS: Mein einkommen hab ich verzockt
    #Pennerlife
    #Hartz4bezahltdeinbier

  4. Dominik.h

    Hallo ich habe bafög bekommen und muss jetzt ALG beantragen habe aber in denn letzten 3 bis 4 Monaten etwas dazu verdient was ich dem bafög Amt nicht mitteilen müsste meine Freundin wusste nicht das sie das angeben muss was soll ich jetzt am besten machen.

  5. Klei

    Die gesamte Zahlung des ALG (Kosten der Lebensführung und KDU = Leistung 0,–Euro) bis zur Klärung eines Sachverhaltes. ( Fristsetzung der Klärung in 2 Wochen, trotzdem wurde keine Leistung ausgezahlt) Schriftlich wurde die Klärung am gleichen Tag per Fax eingereicht. Dieses Fax ist lt. Schreiben des Jobcenters angekommen. Jetzt kam die Aufforderung das persönlich zu klären, ebenfalls mit der Erklärung dass bei
    fehlender Mitwirkungspflicht bis zum …. die gesamten Leistungen eingestellt werden. Es ist kein Problem das Jobcenter aufsuchen und ich werde das auch morgen erledigen. Es stört mich aber, dass die Leistungen für diesen Monat bereits eingestellt wurden, obwohl die Mitwirkungspflicht noch 2 Wochen läuft. Ist das rechtens? Es gab keinerlei Sanktionen, alle Unterlagen wurden sofort / rechtzeitig eingereicht, es handelt sich wohl lediglich um eine Nachfrage, die wie bereits erwähnt schriftl./Fax beantwortet wurde.

  6. Simone W.

    Hallo, müssen staatliche Erhöhungen, wie z.B. Unterhaltsvorschuss dem Jobcenter mitgeteilt werden, oder wird die Erhöhung automatisch berechnet und geändert.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Simone,

      oft arbeiten die Behörden untereinander zusammen. Damit keine Missverständnisse aufkommen, können Sie die Unterhaltsvorschuss aber dennoch angeben oder Ihren Sachbearbeiter darauf ansprechen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  7. Martin R

    Guten Tag,
    ich wohne in einer “ Bedarfsgemeinschaft“ mit meiner Freundin (die schwanger ist) und unserem Sohn 1.1/2 Jahre.
    Persönlich beziehe ICH keine Leistungen vom Amt, arbeite als Mindestlohnempfänger und davor war ich Auszubildender. Jeden Monat verlangt das Amt von mir das ich meine Gehaltsabrechnungen ein sende damit der Regelsatz berechnet wird. Als ich mich vor 2 Monaten von meinem Ausbildungsbetrieb getrennt habe, hat mir der Ausbildungsbetrieb keine Abrechnungen mehr gegeben und meiner Freundin wurde eine 100% Sperre Ihrer Leistung angedroht ( von Ihrer Sachbearbeiterin ) wenn ich meine Abrechnungen nicht sofort einreiche. Was ist das für ein System bitte schön. Ich kümmere mich selber um Arbeit, habe mich mit dem letzten Ausbildungsgehalt 2 Monate über Wasser halten können und habe nirgends Leistungen etc. beantragt da ich nicht vom Amt abhängig sein möchte. Jetzt wird man noch dafür bestraft ?
    Bitte erklären Sie mir doch bitte warum das so läuft denn das Thema verärgert mich immer wieder.

  8. Helene

    Guten Tag,

    ich hab mal eine Frage zur Mitwirkungspflicht:
    Ich weiß, dass alle Änderungen dem Jobcenter mitzuteilen sind. Ich habe zum 1. August meinen Stromanbieter gewechselt und durch private Turbulenzen vergessen, dies dem Jobcenter mitzuteilen. Ich zahle nun 8€ pro Monat weniger als beim alten Anbieter und erzeuge mein Warmwasser per Durchlauferhitzer.
    Kann mir das Jobcenter die Leistungen kürzen und mich sanktionieren, weil ich das vergessen habe mitzuteilen?

    Danke, viele Grüße!
    Helene

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Helene,

      das können wir leider nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Klären Sie die Angelegenheit zeitnah mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Patrick

      Hallo, Helene
      Haushaltsstrom ist Bestandteil des Regelsatzes. Sofern Du einen anderen Stromanbieter wählst, ist ebenso dies Deine Sache wie die Höhe der Stromrechnung, da Strom als Pauschale (ca. 20 € mtl.) geleistet wird. Eine Sanktion oder Leistungskürzung ist NICHT ERLAUBT und könnte als Betrug gem. § 263 StGB zu Deinem Nachteil ausgelegt werden. Du musst keine Auskünfte dazu erteilen ,was Du mit Deinem Regelsatz machst.

      Grüße, Patrick

  9. Peter

    Hallo liebes Team,

    wie ist Ihre Erfahrung / Beobachtung bzgl. dem rechtlichen Vorgehen des Jobcenters. Werden Personen, die bewusst Informationen nicht mitteilen, angezeigt?

    Und wenn ja, handelt es sich dann um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Peter,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir dazu keine Einschätzung abgeben. Fragen Sie einen Anwalt für Sozialrecht.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  10. Betül

    hallo
    ich habe heute morgen einen Anruf vom JB bekommen
    ich sollte mich bei einer Maßnahme anmelden . ich muss aber vor Abwege sagen ich bin Aufstockerin habe einen Job für 12.5 Std die Woche und habe obendrauf einen Pflegefall im hause .da ich diese Maßnahme schon letztes Jahr gemacht habe finde ich es unnötig die ganze Tortur ( in meinen Augen ) nochmal zu machen . nun meine fragen bin ich dazu verpflichtet irgend eine Maßnahme mitzumachen ? solange mein Pflegefall noch da ist kann ich nicht 8 Std. pro tag 5 tage die Woche arbeiten ( Jb kennt meine Situation liegt alles in Akten )

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Betül,

      das kommt auf die Eingliederungsvereinbarung an. Es kann durchaus sein, dass Sie sich vorab zur Teilnahme an vorgeschlagenen Maßnahmen verpflichtet haben. Im Zweifelsfalle erkundigen Sie sich bei einer Sozialberatungsstelle oder einem Anwalt für Sozialrecht, ob das Jobcenter diese Maßnahme noch einmal erwarten kann.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  11. Wasdrack

    Kann ich bei der eingliederrungs vereinbarung beim jobcenter, mit dem abmachen das ich die bewerbungen erstmal einstelle da ich gerichtliche probleme habe dazu noch strafarbeit und durch das gericht evtl. In haft komme usw. Kann man da beim jobcenter ne einigung finden das ich die bewerbung solange einstellw bis das gerichtliche oder die strafarbeit vorbei ist einstellen ?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Wasdrack,

      das ist in Ausnahmefällen möglich. Sprechen Sie sich deshalb mit Ihrem Sachbearbeiter ab und schildern Sie diesem Ihre Situation.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  12. Jette

    Hallo,
    darf das Jobcenter Unterlagen aus einem aktuellen Verfahren verlangen, solange dieses praktisch noch nicht final entschieden ist? Beispiel: Erbschaftsstreit. Bisher ist kein einziger Cent geflossen, aber das Jobcenter ist momentan in absoluter Sammelwut, was das gesamte Verfahren betrifft. Anwalt verbot regelrecht die Herausgabe der Unterlagen, nur Beschlüsse des jeweiligen Gerichts könnte das Amt einsehen. Alles andere hätte das Jobcenter nicht zu interessieren. Trotzdem beruft sich das Amt auf meine Mitwirkungspflicht.

    Bisher wurde der Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachgekommen und dem Jobcenter das Ableben eines Verwandten mitgeteilt, auch dass man pflichtteilsberechtigt wäre. Dass sich das ganze Verfahren nun schon so lange hinzieht, dafür kann man doch nichts.
    Meiner Meinung nach hat das Jobcenter keinerlei Recht auf Aushändigung der kompletten Unterlagen, wozu das Jobcente auch die private Korrespondenz zum Anwalt zählt.

    Ist dies richtig?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Jette,

      entscheidend ist, ob die Unterlagen, die das Jobcenter von Ihnen einfordert, auch für dieses relevant sind. Dies kann Ihr Anwalt, der Einsicht in Ihre Unterlagen und Ihre Situation hat, weitaus besser beurteilen, als wir. Bitten Sie gegebenenfalls Ihren Anwalt, dem Jobcenter ein Schreiben zu schicken und darin darzulegen, weshalb die Mitwirkungspflicht in diesem Fall nicht gilt.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  13. Christina

    Hallo,
    ich war von Aug.2016 bis Juli 2017 Bezieherin von ALG II und in einem 450€ Job tätig. Also ein ALG II Aufstocker.
    Aus diesem Minijob wurde im Aug.2017 eine TZ-Stelle und auch der alte ALG II Bezug lief aus und wurde nicht mehr weiter beantragt. Im Jan.2018 wurde ich leider betriebsbedingt bei meinem Arbeitgeber gekündigt und beziehe ALG I bis Sept.2018. Da das ALG I nicht zum Lebens- und Wohnungserhalt reicht habe ich im März erneut einen Antrag auf ALG II gestellt. Nun wurde mir mitgeteilt: Um den Antrag zu bewilligen müsste ich alle Lohnzahlungen seit Aug.2016 bis einschl. Januar 2018 und die Kto.Auszüge mit den entsprechenden Lohnleistungen einreichen. Wie lange besteht eine Nachweispflicht auch wennich zwischenzeitlich wieder in Arbeit war. Darf das Job Center zur Entscheidungsfindung eines NEUEN ALG II für 2018 diese Nachweise einforden?
    Würde mich über eine Antwort sehr freuen…

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Christina,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und deshalb nicht beurteilen können, ob das Jobcenter diese Lohnnachweise verlangen darf.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  14. Felix

    Guten Morgen,

    als erstes vorab: ich gehe mit gutem Beispiel voran und reagiere bei entsprechenden Aufforderungen vom Jobcenter grundsätzlich (!) binnen 24-48h. Mit meinem Arbeitsvermittler und dem Teamleiter verstehe ich mich bestens, ich habe nur (!) Probleme mit den jungen Damen aus der Leistungsabteilung.

    Ich habe a) das Problem, das seit Jahren bei meiner Leistungssachbearbeiterin 2 von 3 eingereichten Unterlagen „verschwinden“ (teils muss ein und dasselbe Dokument viermal eingereicht werden) und b) das ich seit diesem Jahr von Aufforderungen zur Mitwirkung regelrecht überschwemmt werde:

    Montags werde ich aufgefordert, die (bereits eingereichte) Nebenkostenabrechnung 2017 vorzulegen, ein paar Tage später dann den Beleg für die Scheckeinreichung der Nebenkosten 2017.

    Nächste Woche wieder zwei Briefe mit wenigen Tagen Abstand wg. der (bereits eingereichten) Nebenkosten 2016 und der Scheckeinreichung.

    Die Woche darauf wird in EINEM Brief die (bereits eingereichte) Nebenkostenabrechnung 2015 verlangt und der Beleg für die Scheckeinreichung der Nebenkosten 2017.

    Wenige Tage später dann die Aufforderung, den Beleg für die Scheckeinreichung der Nebenkosten 2015 vorzulegen. Dieser ist natürlich ein kaum noch leserlicher Durchschlag und wird dementsprechend beanstandet…

    Ich habe allein im März fast 40,- EUR Unkosten allein für die Übergabe-Einschreiben bezahlen müssen, dazu kommen natürlich die Kosten für die Kopien.

    Auf meine mehrfach schriftlich eingereichte Frage, wozu die Belege für die Scheckeinreichung benötigt werden, erhalte ich leider keine Antwort.

    Meine Frage ist: gibt es bei einem derartigen Thema so etwas wie Verhältnismäßigkeit, die seitens der Jobcenter-Mitarbeiter eingehalten werden muss?

    Oder kann man eine Begründung verlangen, warum zB die – in meinen Augen vollkommen irrelevanten – Belege für die Scheckeinreichung vorgelegt werden müssen?

    Wäre toll, wenn jemand hierzu was sagen könnte. Allmählich habe ich nämlich keine Lust mehr, die armen Rechtspfleger vom Amtsgericht zu nerven, von den Anwälten ganz zu schweigen. 🙂

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Felix,

      wenn Sie den Eindruck haben, dass das Jobcenter nicht vorschriftsmäßig handelt und Sie dadurch einen Nachteil erlangen, können Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. In einer ausführlichen Rechtsberatung kann Sie dieser über Ihre rechtlichen Optionen aufklären. Das ist uns leider nicht möglich.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Patrick

      Habe die gleichen Erfahrungen gemacht.
      Ich gebe seit Jahren alle Unterlagen persönlich ab und lasse mir die Abgabe schriftlich bestätigen. Wenn ich eine Aufforderung erhalte, bereits eingereichte Unterlagen (noch einmal) vorzulegen, schicke ich meine Eingangsbestätigung nebst Kopien der Nachweise mit einem Strafantrag (vergl. § 158 StPO i. V. m. § 274 StGB) an die zuständige Staatsanwaltschaft. Zusätzlich nehme ich die Eingangsbestätigung und frage „höflich“ beim Jobcenter nach, wo meine Nachweise gelandete sind. Wenn die wirtschaftlichen Einschränkungen tragbar sind, lasse ich es auf eine Leistungskürzung oder Nichtanerkennung von Kosten der Unterkunft ankommen und erhebe anschließend Klage. Dann muss das Jobcenter dem Sozialgericht die schlampige Aktenführung erklären. Immer einen Anwalt mit zum Gericht nehmen. Ist leichtes Geld für den Anwalt, das anschließend vom Jobcenter bezahlt werden.
      Aber: Man braucht Geduld, da einige Jobcenter nicht lernfähig sind.

  15. W.

    Hallo guten Morgen.. Ich beziehe seit 1.3.2018 kein Hartz IV mehr. Ich bin ein sogenannter Aufstocker und Geringverdiener . Krankgeschrieben seit 25.4.17 laufen kam zu über zahlung weil Zufluss gerechnet wurde. Aok hat komische Auszahlung Termine. Ich war ständig am Rückzahlen obwohl wenig krankgeld. Ich komme somit immer mehr in Schulden und hab Hartz vier auslaufen lassen. Und gesagt warum ich keine Leistung mehr möchte. Jetzt wollen die noch Kontoauszüge von Oktober 17bis Februar 18 haben. Beziehe doch keine Leistung mehr seit 01. 03.2018. Und hab auch keine erhalten. Muss ich die Schicken. Bitte wäre nett wenn sie mir auf meine Email Adresse antworten könnten.
    Mit freundlichen Grüßen
    W.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo,

      diesbezüglich sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  16. Sandra E.

    hello,
    wir haben die Anforderung von Unterlagen vom 22.3.2018 bekommen. Warum sollen wir erneut Kopien von Gehaltsrechnung von Juli bis Dezember 2017, auch Kontoauszüge usw schicken?

    seit letzten Januar 2018 haben wir alles Nachweisen Kopien an die Jobcenter abgeschickt, bevor die hat uns die Unterlagen Aufforderung zur Mitwirkung von 30.11.2017 angekommen.

    Ich bin sehr mühe….

  17. Martin

    Hallo
    Ich habe mein Führerschein abgeben müssen . Den ich mir irgendwann mal selber finanziert habe . Nun möchte das Jobcenter eine Bescheinigung haben das ich ihm abgeben musste und wieso .
    In wie fern muss ich dem Jobcenter solche Informationen mitteilen .
    Ich bin der Meinung das ist meine private Sache und ich möchten denen auch keine Gründe nennen oder nachweisen .
    Vielleicht hat ja jemand Ahnung. Danke

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org Beitragsautor

      Hallo Martin,

      da diese Information wichtig für die Vermittlung einer Arbeitsstelle ist, kann das Jobcenter eine Auskunft verlangen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  18. Bärbel

    Ich bin ziemlich ratlos. Im Oktober 2017 musste ich HARTZ IV beantragen und soll nun den Bescheid über die KFZ Haftpflichtversicherung von 2017 vorlegen. Dieses Schreiben ist irgendwie verloren gegangen und ich habe das Schreiben für 2018 vorgelegt wo der Betrag für 2017 als alter Betrag aufgeführt ist und der neue für 2018. Jetzt habe ich wieder eine Aufforderung zur Mitwirkungspflicht erhalten .
    Erstens: Der Betrag wurde 2017 im Januar ordnungsgemäß bezahlt.
    Zweitens: Es ist doch eine Ausgabe

    Frage : Wieso also diese „Drohbriefe “ zur Mitteilungspflicht?
    Ich verstehe das nicht.

    Eine Antwort wäre nett.
    LG Bärbel

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Bärbel,

      eventuell ist beim Jobcenter etwas falsch gelaufen?! Sie sollten sich daher an Ihren Sachbearbeiter wenden und ihm das Problem erläutern. Im Zweifelsfall kann auch der Gang zum Anwalt helfen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  19. S.A.

    Hallo,

    was ist denn wenn es genau andersherum ist, und über 5 Jahre Unterhaltsvorschuss mit abgezogen wird, obwohl kein Unterhaltsvorschuss in anspruch genommen wurde. Das Arbeitsamt hat fälschlicherweise das Geld insgesamt 6 Jahre mit Abgezogen, die Person hat dies allerdings nie bemerkt und dachte das Gehört zum Bescheid dazu?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo,

      in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Sozialrecht wenden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  20. Aaron R.

    Hallo,
    von mir wird verlangt, an einem Seminar eines Motivationscoaches teilzunehmen. Durch Recherchen hab ich herausgefunden, dass dieser völlig sinnlose Ratschläge hat und es ergibt sich aus meiner Sicht kein Sinn, dieses Seminar zu besuchen.

    Inwieweit kann ich meinen Unmut darüber äußern und bin ich verpflichtet über einen „Kennlerntermin“ hinaus diese Maßnahme zu verfolgen?

    Es ergibt sich durch diesen Motivationsscharlatan für mich keine Verbesserung mit Hinblick auf Jobaussichten.

    Des weiteren habe ich obwohl ich mich zum 08.08. arbeitslos gemeldet habe erst heute (4.10.) das erste mal Hartz 4 bekommen. Was kann ich mit Blick auf Kontozinsen verlangen?

    Ließe Grüße

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Aaron,

      grundsätzlich können Sie sich gegen völlig sinnlose und entwürdigende Maßnahmen wehren und darauf bestehen, dass eine Maßnahme durchgeführt wird, die Ihren Qualifikationen entspricht. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt Ihnen dabei helfen. Sofern Sie sich im August bereits arbeitslos gemeldet haben, muss das Jobcenter Ihnen Hartz 4 auch rückwirkend zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass kein Einkommen oder Vermögen bestand.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  21. Andreas F.

    Guten Tag, besteht eine Meldepflicht für erhaltenes Schmerzensgeld? Denn Schmerzengeld ist Schonvermögen laut : Entschädigung gem. § 253 BGB und darf nicht angerechnet werden. Muß ich es dennoch melden? Und in welcher Zeit? Gibt es da Fristen? Und wenn ich das zu spät melde wie werde ich dann Sanktioniert?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Andreas,

      Sie sollten dieses schnellstmöglich beim Jobcenter als Schmerzensgeld anmelden, da das Jobcenter Ihr Vermögen regelmäßig überprüft. Dieses zählt zwar zum Schonvermögen, allerdings müssen Sie beweisen, dass das Vermögen tatsächlich aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  22. Aylin S.

    Hallo,
    meine Mutter hat seit Dezember 2016 zu wenig Geld erhalten. Der Grund hierfür ist das, dass Azubigehalt meines Bruders nicht korrekt war. Das Amt hat mit einem zu hohen Satz gerechnet.
    Wir haben die Unterlagen abgegeben und den Hintergrund erläutert.
    Jetzt zahlt das Amt nur für 3 Monate rückwirkend. Nicht für 7. ist das rechtlich richtig?

    Aber viel schlimmer, das Amt zahlt nicht in Geld aus. Das rückwirkende Geld wird in Form von Einkaufsgutscheinen ausgezahlt. Dürfen sie das?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Aylin,

      nach § 40 (1) SGB II sind solche Nachzahlungen für ein Jahr möglich. Legen Sie am besten einen Widerspruch gegen den Bescheid an und begründen Sie diesen. Generell müssen Leistungen als Geldleistung erbracht werden. Nur unter besonderen Umständen sind Lebensmittelgutscheine zulässig. Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter am besten nach dem Grund und legen Sie bei Bedarf Widerspruch dagegen ein.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  23. Petra

    ich habe meine Riesterrente und einen Bausparer zum Juli 2016 gekündigt und habe zusammen etwa 2100 Euro bekommen. Habe das dem Amt nicht gemeldet, weil ich dachte 150 Euro/pro Lebensjahr kann ich haben. Ich bin 59 Jahre alt. Nun droht mir das Amt mit Strafe. Was soll ich tuen?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Petra,

      wenden Sie sich mit Ihrer Frage bitte an einen Anwalt für Sozialrecht. Dieser kann Ihnen bei diesem Problem am besten helfen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  24. Angelika B.

    Hallo,
    ich habe gerade große Probleme mit dem Jobcenter in Lüdenscheid.
    Was die gerade mit mir veranstalten grenzt für mich an reine
    Schikane.
    Mein Mann hat sich von mir getrennt, ich selbst habe momentan nur einen Minijob und verdiene 450 Euro.
    Ich werde im Januar 54 Jahre alt.
    Wir haben ein Reihenmittelhaus, das wir aufgrund von Schulden gerade verkauft haben.
    Kaufvertrag unterschrieben am 19.12.2016.
    Ich habe jetzt Hartz4 beantragt zum 01.01.2017.
    Ab da läuft der Mietvertrag für meine Wohnung, die aber von mir
    selbst renoviert werden muss.
    Daher werde ich also erst Ende Januar umziehen können.
    Das heißt, der wirtschaftliche Übergang vom Verkauf des Hauses erfolgt auch erst zum 01.02.2017.
    Bis mit der Bank und die Austragung aus dem Grundbuch erfolgt ist, usw, dauert laut Notar auch noch einmal mindestens 4 Wochen.
    Der Gewinn, der letztendlich wirklich übrig bleibt, steht frühestens Ende Februar /Anfang März 2017 fest.
    Das werden für mich ca.7000 Euro sein.
    Jetzt hat das Jobcenter so viel an Unterlagen angefordert von mir, das ich die letzte Zeit nur unterwegs war um die ganzen Sachen zu besorgen .
    Sie wollten den alten Kaufvertrag, wie wir das Haus gekauft haben,
    Grundrisse, Bauzeichnungen, den Grundbuchauszug von 2002, da haben wir das Haus gekauft, einen aktuellen Grundbuchauszug von Dezember 2016, vor unserem Verkauf des Hauses, eine neue Ei heitswertBerechnung vom Finanzamt, die Jahresabrechnungen für Strom und Gas der letzten 2 Jahre, die Rechnungen für Grundbesitzabgaben der letzten 2 Jahre, die Police und aktuelle Rechnung der Gebäudeversicherung, sowie natürlich die aktuelle Ablösesumme des Hypothekendarlehens, einen aktuellen Jahreskontoauszug der Bank, den diese jetzt extra für uns erstellt hat.
    Dann, weil mein 16 jähriger Sohn, der mit zu meinem Mann gezogen ist, aber bei mir einmal in der Woche übernachtet, und alle 14 Tage am Wochenende, eine Geburtsurkunde von ihm, eine Schulbescheinigung, mein Mann musste schriftlich bestätigen, das er das Kindergeld bekommt,
    dann müssen wir noch aufschreiben, welche Tage in der Woche und am Wochenende er bei mir übernachtet, mit den genauen Zeiten von wann bis wann.
    Und natürlich die ganzen Anträge , die dazu gehören.zu Hartz4.
    Sollte alles abgeben bis zum 22.12.2016.
    Jetzt fehlt noch eine aktuelle Verdienstbescheinigung von einer
    Zeitarbeitsfirma, wo ich zum 15.November betriebsbedingt gekündigt wurde, weil das Büro in Lüdenscheid nicht läuft und zu gemacht wurde.
    Dort habe ich 130 Euro im Monat verdient, meinen anderen
    Minijob von 312 Euro monatlich, habe ich seit Juni 2016.
    Diese Verdienstbescheinigung hatte ich am Dienstag, den 20.12.2016
    bei mir im Briefkasten.
    Das Hauptbüro mit Lohnabrechnungen ist nun aber in Krefeld.
    Habe direkt dort angerufen und gesagt, ich habe ein Formular zum Ausfüllen fürs Jobcenter.
    Sie haben mir dann gesagt, das das Büro in Krefeld in
    Weihnachtsurlaub ist von Mittwoch, 21.12.2016 bis Sonntag, 08.01.2017.
    Dieses Büro besitzt kein Faxgerät.
    Habe dieses Formular dann noch am gleichen Tag per Brief nach Krefeld geschickt und dem Jobcenter mitgeteilt, das das Büro in
    Weihnachtsurlaub ist.
    Alle anderen Unterlagen habe ich pünktlich am Jobcenter abgegeben.
    Wobei die ganzen genannten Sachen immer mehr wurden, das mit der Schulbescheinigung, das ich kein Kindergeld bekomme, usw, kam erst nachträglich.
    Jetzt hatte ich gestern nette Post im Briefkasten vom Jobcenter,
    ich würde meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und
    sollte ich bis zum 02.01.2017 nicht alle Formulare einreichen, bekomme ich eine 3 monatige Sperre.
    Die bearbeiten meinen Antrag erst gar nicht, meine Miete aber im Januar fällig ist, die kann ich von meinem 450 Euro nicht bezahlen.
    Das ist doch Schikane oder, weil als ich die anderen Unterlagen bei
    meiner Sachbearbeiterin abgegeben habe, meinte sie, ich hätte dann halt am Dienstag , als ich die Bescheinigung im Briefkasten hatte und wusste, das das Büro in Krefeld am nächsten Tag in Urlaub ist, hätte ich sofort von Lüdenscheid nach Krefeld fahren müssen. .
    Ich habe aber weder Auto noch Führerschein.
    Langsam fühle ich mich wie ein Stück Vieh .
    Ich bin nur hin und her um alles zu besorgen, Druck gemacht beim
    Notar, so dass ich sogar den Kaufvertrag vom Verkauf unseres Hauses bereits vorlegen konnte.
    Das kann doch alles nicht so richtig sein, oder.
    Brauchen die wirklich alles an aufgezählten Formularen und Unterlagen? ?
    Wie kann ich mich wehren, meine Anwältin ist leider auch bis zum 08.01.2017 in Urlaub.
    Liebe Grüße, Angelika Bürgel

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Angelika,

      ob die Forderungen des Jobcenters rechtmäßig sind, können wir nicht beurteilen. Wenn Ihre Anwältin im Urlaub ist, sollten Sie sich dringend an einen anderen Anwalt wenden, um das Problem zu klären und eventuelle Sanktionen zu vermeiden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  25. Stefan H.

    Wie sieht das denn aus der anderen Richtung aus? Falls jemand überhaupt nicht in der Lage ist, auf die Forderungen der Behörde einzugehen (kann nicht lesen, etc.). Inwiefern steht die Behörde in der Pflicht, diese Person nicht durch das soziale Netz fallen zu lassen, indem die Person einfach ignoriert wird, ihr die Krankenkasse dann irgendwann den Höchstbetrag in Rechnung stellt, etc.?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Stefan,

      das Jobcenter ist ebenfalls dazu verpflichtet, sich aktiv an der Integration des Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt zu beteiligen. Aus diesem Grund gibt es die Eingliederungsvereinbarung, die nicht nur Rechte und Pflichten des Arbeitslosen, sondern auch die des Jobcenters festlegt. Dazu sollte man mit seinem Sachbearbeiter reden. Ignoriert dieser die Tatsachen, kann normalerweise rechtlich gegen ihn oder sie vorgegangen werden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      1. Niesi

        Hallo,
        das JC will von mir den Jahreskontoauszug für 2016 eines Kredits der selbstbewohnten ETW haben und argumentiert mit Mitwirkungspflicht. Ich bin leider schon längere Zeit in ALG II Bezug und das Jobcenter kennt meine finanzielle Situation ganz genau. Ich wollte jetzt fragen ob das Jobcenter überhaupt berechtigt ist diesen Jahreskontoauszug von mir zu verlangen. Aus anderer Quelle habe ich folgendes:
        ALG II-Bezieher sind nicht verpflichtet, Bescheinigungen des Vermieters vorzulegen, um ihre Unterkunftskosten nachzuweisen. Dazu reichen der Mietvertrag und ggf. Nachweise über seit Vertragsschluss erfolgte Mieterhöhungen sowie Nachweise über die tatsächliche Mietzahlung. Mit einer Weigerung, eine Vermieterbescheinigung vorzulegen, verletzten ALG II-Bezieher ihre Mitwirkungspflicht nicht
        Das Jobcenter hat den aktuellen Ratentilgungsplan und auch den aktuellen Kreitvertrag vorliegen. Daher dürfte sich die Aufforderung zur Mitwirkung bezüglich des Jahreskontoauszugs doch erledigt haben oder? Ich meine nur weul ich eigntümer bin muss ich doch dem Grunde nach nicht mehr angaben machen als jemand der zur Miete wohnt.

        1. arbeitslosenselbsthilfe.org

          Hallo Niesi,

          in der Rechtsprechung ergehen verschiedene Urteile zu diesem Thema und inwieweit die Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht ein Offenlegen der Kontoauszüge erfordert. Aus diesem Grund können wir Ihnen auf Ihre Frage keine eindeutige Antwort geben. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt für Sozialrecht, um das Problem zu klären.

          Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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