Rückzahlung von Halbwaisenrente: Jobcenter muss keine Hilfe leisten

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Laut § 11 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) werden viele Einnahmen, die Hartz-4-Empfänger erhält, als Einkommen berücksichtigt. Das bedeutet, dass sein Anspruch auf ALG-2-Leistungen sinkt. Dies ist auch bei einer Halbwaisenrente der Fall. Doch was geschieht, wenn die Rentenversicherung zu spät bemerkt, dass eine Person gar keinen Anspruch auf Halbwaisenrente hatte, und deshalb die Zahlungen zurückfordert? Muss das Jobcenter dann für die Rückzahlung der Halbwaisenrente einen Ausgleich zahlen? Das Sozialgericht Mainz fällte nun ein wichtiges Urteil (Az.: S 10 AS 51/17).

Anspruch auf Halbwaisenrente: Jobcenter ist nicht zur Überprüfung verpflichtet

Was müssen Hartz-4-Empfänger bezüglich der Rückzahlung der Halbwaisenrente beachten?
Was müssen Hartz-4-Empfänger bezüglich der Rückzahlung der Halbwaisenrente beachten?

Ein Hartz-4-Empfänger bezog Halbwaisenrente, welche auf seine Leistungen angerechnet wurde. Nach einiger Zeit forderte die Rentenversicherung jedoch eine Rückzahlung der Halbwaisenrente für einen bestimmten Zeitraum. Das wurde damit begründet, dass der Betroffene in dieser Zeit wieder selbst für sich sorgen konnte und deshalb keinen Anspruch mehr auf die Rente hatte.

Der Betroffene zahlte das Geld zurück, forderte jedoch gleichzeitig einen Ausgleich durch das Jobcenter.

Als Begründung führte er an, dass die Halbwaisenrente, die er nun zurückzahlen musste, auf seine Hartz-4-Leistungen angerechnet wurde. Das Jobcenter hätte prüfen müssen, ob er tatsächlich einen Anspruch auf die Rente hatte. Doch das Jobcenter lehnte dies ab. Der Fall endete vor dem Sozialgericht Mainz.

Dieses bestätigte die Auffassung des Jobcenters. Die Halbwaisenrente sei dem Kläger tatsächlich als Einkommen gemäß § 11 des SGB II zugegangen. Eine später eingeforderte Rückzahlung der Halbwaisenrente habe rückwirkend nicht zu einer größeren Hilfebedürftigkeit des Betroffenen geführt. Desweiteren sei das Jobcenter nicht dazu verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob der Hartz-4-Empfänger tatsächlich Anspruch auf die Halbwaisenrente hatte.

Regelungen des Sozialgesetzbuches: Wer bekommt Halbwaisenrente?

Rückzahlung der Hlabwaisenrente vermeiden: Muss das Jobcenter den Anspruch prüfen?
Rückzahlung der Hlabwaisenrente vermeiden: Muss das Jobcenter den Anspruch prüfen?

Spätestens mit 67 Jahren können Menschen in Deutschland in den Ruhestand treten. Mit der Altersrente können sie weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten. Daneben gibt es aber noch viele weitere Formen der Rente.

Hierzu gehören auch die Waisen- bzw. Halbwaisenrente, welche in § 48 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) näher definiert werden. Ein Anspruch auf Halbwaisenrente besteht demnach für Kinder, die einen Elternteil verloren haben, wenn

  1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Die Halbwaisenrente wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, unter gewissen Umständen erfolgt jedoch eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr. Hierzu kommt es etwa, wenn sich der Betroffene in einer Berufsausbildung befindet. Eine nachträgliche Rückzahlung der Halbwaisenrente kann jedoch gefordert werden, wenn gar kein Anspruch bestand.

Halbwaisen erhalten zehn Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils. Bei Vollwaisen, sind also beide Elternteile verstorben, erhöht sich der Anteil auf 20 Prozent.
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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