Eine Person hat unter anderem nur dann einen Anspruch auf Hartz 4, wenn ihr Vermögen und Einkommen nicht ausreichen, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Macht ein ALG-2-Empfänger falsche Angaben oder teilt Änderungen zu spät mit, kann das Jobcenter bereits ausgezahltes Geld zurückfordern. Vorher findet eine schriftliche Anhörung statt.
Das Wichtigste zum Thema „schriftliche Anhörung“ kurz und knapp zusammengefasst
Laut § 24 Abs. 1 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) erhalten Sie ein Anhörungsschreiben vom Jobcenter, bevor ein Verwaltungsakt – etwa ein Aufhebungsbescheid – erlassen wird.
Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet, auf die schriftliche Anhörung durch das Jobcenter zu reagieren.
Ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie dazu beraten, wie Sie sich am besten verhalten sollten.

Inhalt
Wann erhalten Sie ein Anhörungsschreiben vom Jobcenter?
Hartz-4-Empfänger haben gewisse Rechte, aber auch Pflichten. So müssen sie sich in der Regel in gewissen Abständen persönlich beim Jobcenter melden und sich darum bemühen, eine Arbeitsstelle zu finden.

Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, müssen sie mit Sanktionen in Form von Leistungskürzungen rechnen. Über diese Kürzungen wird der Betroffene in Form eines Sanktionsbescheides informiert.
Bevor ein solcher Verwaltungsakt jedoch erlassen werden kann, hat der Hartz-4-Empfänger laut § 24 Abs. 1 SGB X ein Recht dazu, sich zu dem Fall zu äußern. In der Regel wird zu diesem Zweck eine schriftliche Anhörung vom Jobcenter verschickt.
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Anhörungsverfahren im Falle einer Rückforderung vom Jobcenter
Eine schriftliche Anhörung erhalten Hartz-4-Empfänger unter anderem dann, wenn ihnen vorgeworfen wird, falsche Angaben zu ihrem Einkommen oder Vermögen gemacht oder Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu spät gemeldet zu haben.
Da sich die Höhe der Hartz-4-Leistungen am Einkommen und Vermögen einer Person bemessen, kann es in einem solchen Fall dazu kommen, dass ein Betroffener zu viel Geld vom Jobcenter erhalten hat. Dieses kann die Summe dann zurückfordern. Bevor der entsprechende Aufhebungsbescheid verschickt wird, muss jedoch auch hier gemäß § 24 Abs. 1 SGB X eine schriftliche Anhörung erfolgen.
Müssen Sie auf die schriftliche Anhörung reagieren?

Viele Hartz-4-Empfänger, welche ein Anhörungsschreiben vom Jobcenter erhalten, fragen sich, ob sie auf dieses Schreiben reagieren müssen. Grundsätzlich besteht keine Pflicht dazu, sich zu äußern.
Je nach Einzelfall kann es sich aber lohnen, Angaben zu machen. Ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie dahingehend beraten. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Kosten dafür in der Regel selbst tragen müssen, da Sie bei einer schriftlichen Anhörung meist keinen Anspruch auf Beratungshilfe haben.
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Josef meint
Ich wurde mit einem antwortbogen aufgefordert mich zu einer möglichen Überzahlung des jobcenters zu äußern .Als ich dies dann jedoch per Email tat wurde dort einfach scheinheilig so getan als hätte ich nichts gesagt und ein falscher Bescheid wurde erlassen.Lächerlich …
Jedermand meint
Ich vergleiche mit einer Anstellung und einer resultierenden Kündigung:
„Schwerwiegende Verdachtsmomente
Allein die Vermutung einer Straftatbegehung bzw. einer gravierenden Pflichtverletzung ist für eine Verdachtskündigung nicht ausreichend. Vielmehr müssen objektive nachweisbare Tatsachen vorliegen, die den Verdacht des Arbeitgebers stützen (vgl. BAG Urteil v. 14.09.1994 – 2 AZR 164/94). Es muss also feststehen, dass der Mitarbeiter die Verfehlung mit großer Wahrscheinlichkeit auch begangen hat.
Dafür müssen die vorliegenden objektiven Tatsachen so beschaffen sein, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Verdachtskündigung verlassen können. Bei Verdachtsmomenten, die das außerdienstliche Verhalten von Arbeitnehmern betreffen, muss stets ein Bezug zum Arbeitsverhältnis und dessen Vertragsgrundlage gegeben sein (vgl. BAG Urteil v. 27.11.2008 – 2 AZR 98/07).
Der Verdachtskündigung steht auch das in der Menschenrechtskonvention verankerte Prinzip der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht entgegen, denn diese bindet grundsätzlich nur Richter, die über eine Anklage zu entscheiden haben (vgl. BAG Urteil v. 14.09.1994 – 2 AZR 164/94).“
Objektive Tatsachen indes sind – da Jobcenter nur eine Firma ist/Firmen sind – meist nicht gegeben.
Sie haben in Ihrem Artikel den möglichen Umstand des ’sie haben sich nicht beworben‘ vernachlässigt.
Zanders meint
Ich,habe auch so ein Anhorungsschreiben bekommen und nicht reagiert da ich mich nicht in meiner Heimat aufgehalten habe und das auch nicht gemeldet habe,der Termin der Anhoerung ist vorbei.