Zusammenfassung: “Hartz 4 und selbstständig sein”
Betroffene können sich entweder während einer Selbstständigkeit als arbeitslos melden oder sich selbstständig machen, während Hartz-4-Leistungen bereits bezogen werden.
Wer arbeitslos ist und selbstständig nebenbei arbeitet, dem werden eventuelle Einnahmen pauschal auf die monatlichen Leistungen (Hartz-4-Regelsatz) angerechnet.
Machen sich Arbeitslosengeld-2-Empfänger selbstständig, ist eine verschiedenartige Förderung durch das Jobcenter möglich. Diese kann ein Einstiegsgeld, aber auch Zuschüsse für Sachleistungen umfassen.
Inhalt
Können Sie trotz Arbeitslosengeldbezug einer Selbstständigkeit nachgehen?

Die Arbeitswelt erlebt einen spürbaren Wandel. Statt dem üblichen Modell Arbeitgeber-Arbeitnehmer sind Menschen auch häufiger freiberuflich und selbstständig tätig. Wird dann eine Grundsicherung nötig, fallen viele Fragen an. Denn: Welche Regelungen greifen, wenn Hartz-4-Beziehende selbstständig arbeiten möchten oder bereits selbstständig sind?
Arbeitslosengeld und trotzdem selbstständig – Geht das überhaupt?

Zuverdienste durch einen Nebenjob werden ab einer bestimmten Höhe mit dem monatlichen Regelsatz von Hartz 4 verrechnet – schließlich soll die Grundsicherung Bedürftigen vorbehalten sein. Befinden sich Betroffene in einem Angestelltenverhältnis, kann über feste Arbeitsstunden bzw. –tage der voraussichtliche Verdienst gut bestimmt werden.
Schwieriger wird die Prognose, wenn Hartz 4 bezogen und selbstständig gearbeitet wird. Wie verhält es sich dann? Schließlich kann bei einer Freelancer-Tätigkeit oft nur schwer eingeschätzt werden, wie viel verdient wird.
Das Jobcenter unterscheidet hinsichtlich Selbstständigkeit zwei Szenarien: Entweder ist eine Person bereits selbstständig und möchte Arbeitslosengeld 2 beziehen – oder sie erhält bereits Hartz 4, will sich selbstständig machen und trotzdem erst einmal nicht auf die Grundsicherung verzichten. Für beide Fälle gibt es Regelungen.
Mehr zur Selbstständigkeit mit Hartz 4:
Eine Person ist selbstständig und beantragt Hartz 4
Viele schätzen eine selbstständige Tätigkeit und die Freiheiten, welche sie mit sich bringt. Leider verhält es sich jedoch so, dass nicht wenige ihr Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeld 2 aufstocken müssen, um die eigene Existenz zu sichern.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 nach oder während einer Selbstständigkeit besteht grundsätzlich genauso wie nach einer vertraglichen Tätigkeit auch – insofern die anderen Bedingungen für den Bezug von Hartz 4 ebenfalls erfüllt sind. Für einen Bezug von Hartz 4 müssen Selbstständige erst mal dieselben Voraussetzungen erfüllen wie andere Antragsteller auch.

Bei einem Antrag für Hartz 4 existiert deshalb speziell für Selbstständige die Anlage EKS – oder, mit vollem Namen, die „Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft“. Auf dieser sind Angaben über voraussichtliche Einnahmen zu tätigen. Anhand dessen können dann Leistungen bewilligt werden.
Den voraussichtlichen Hartz-4-Bezug für Selbstständige zu berechnen, ist mitunter also recht kompliziert: Bei der Bewilligung wird eine Selbstständigkeit vom Arbeitsamt zunächst anhand von Pauschalen in die Verrechnung eingebracht. Die danach bewilligten Leistungen sind jedoch vorläufig. Die tatsächlichen Einnahmen müssen nämlich nachgereicht werden.
Bezog eine Person Hartz 4 und war selbstständig, dann müssen also nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes über eine weitere EKS-Anlage genaue Angaben über die Einnahmen in dieser Zeit gemacht werden. Das kann auch zu einer nachträglichen „Korrektur“ der Leistungen führen.
Hartz 4 und dann selbstständig machen? Eine Förderung hilft beim Start

Nicht wenige dürften nach wie vor dem Irrglauben erliegen, dass eine Selbstständigkeit während des ALG 2 nicht vereinbar ist. Arbeitslos und dann selbstständig machen – geht das überhaupt?
Die Antwort ist: Ja, das geht. Und nicht nur das: Wer Hartz 4 bezieht und selbstständig arbeiten will, dem werden oftmals auch Zuschüsse gewährleistet.
Bezieht eine Person Hartz 4, kann ein Gründungszuschuss für eine Selbstständigkeit möglich sein. Dieses Einstiegsgeld soll eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit und somit eine Wiedereingliederung in das Berufsleben erleichtern. Es handelt sich dabei nicht um eine einmalige Zahlung: Das Einstiegsgeld kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgezahlt werden. Dies kann auch verlängert werden, jedoch nur bis zu einem Zeitraum von höchstens 24 Monaten.

Doch auch hier gibt es meist keine festen Beträge. Genauso wie die monatlichen Zahlungen ermisst das Jobcenter den für selbstständig Arbeitende gewährten Zuschuss anhand der persönlichen Umstände. Generell wird dabei jedoch nicht mehr als 50 Prozent des jeweiligen Regelbedarfes gezahlt.
War eine Person länger als zwei Jahre arbeitslos und will selbstständig arbeiten, kann zusätzlich noch ein Ergänzungsbetrag von 20 Prozent des Regelbedarfes in Anspruch genommen werden. Dennoch wird bei diesem Einstiegsgeld mitunter auch eine Pauschale gezahlt; diese gilt jedoch nur für „besonders zu fördernden Personengruppen“. In diesem Fall dürfen 75 Prozent des monatlichen Regelsatzes nicht überschritten werden.
Weitere Leistungen für Hartz-4-Berechtigte, die selbstständig arbeiten
Neben einem Einstiegsgeld wird Erwerbslosen, die Hartz 4 beziehen und selbstständig arbeiten, ein Zuschuss für Sachleistungen gewährt – gesetzt den Fall, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ist und die Sachleistungen wichtig für eine Ausübung sind.
Im SGB II ist im § 16c Folgendes zu lesen:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
Als eine weitere Voraussetzung für diese Leistung wird außerdem genannt, dass die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen durch diese Maßnahme „dauerhaft überwunden oder verringert wird“. Bei der Antragstellung müssen Sie also nachweisen können, dass die Anschaffung, welche so gefördert werden soll, a) essentiell für die Ausübung Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit ist und b) diese dazu beiträgt, dass sie in absehbarer Zeit nicht mehr auf eine Grundversicherung angewiesen sein werden.
Ich beziehe seit geraumer Zeit Alg. 2.Meine Frage :Kann das Jobcenter die Kosten fuer eine Schulung in Haarverlaengerung und die der anschliessenden Me issterpruefung in Haarverlaengerung uebernehmen? Mein Ziel ist es, mich darin selbstständig zu machen. Freiberuflich sozusagen. Mit der HWK habe ich gesprochen und die Ausnahmebewilligung, zur Ausübung dieser Taetigkeit bekomme ich. Ich habe per Mail mein Anliegen der zustaendigen Sachbearbeiterin ausführlich geschildert, jedoch keine Antwort bekommen. Das, obwohl ich um einen Gesprächstermin diesbezueglich gebeten habe! Das vor 4 Wochen.Wie gehe ich jetzt weiter vor?? Ueber eine fachliche Antwort, waere ich sehr dankbar!