Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion, auf die sich die „Rheinische Post“ beruft, geht hervor, dass 2017 34.000 Hartz-4-Empfänger mit einer Sperre belegt wurden. Rund fünf Millionen Hartz-4-Beziehende sind im vergangenen Jahr sanktionsfrei geblieben.
Statistik zu den ausgesprochenen Hartz-4-Sanktionen 2017

Insgesamt wurden im vergangenen Jahr mehr als 420.000 Sanktionen gegen Hartz-4-Empfänger ausgesprochen. Eine Sperre der kompletten Leistungen traf 34.000 Hilfebedürftige. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion, die der „Rheinischen Post“ vorliegt.
Bei einer Leistungssperre wird nicht nur der Regelsatz komplett gestrichen, auch die Kosten der Unterkunft werden nicht mehr übernommen. Erhält ein Hartz-4-Empfänger eine Sperre, hält diese für drei Monate an. Allerdings kann die Sperre abgewendet werden, wenn sich der Betroffene nachträglich bereiterklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Aus dem Bericht geht auch hervor, dass gegen 217.000 Leistungsberechtigte eine Sanktion verhängt wurde. 204.000 Hilfebedürftige wurden mit zwei oder mehr Sanktionen belegt.
Wann droht einem Hartz-4-Empfänger die Sperre?
Doch wie kann es eigentlich dazu kommen, dass einem Hartz-4-Empfänger die Sperre auferlegt wird? Beziehen Menschen Arbeitslosengeld 2, schließen sie in aller Regel eines Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter ab. Diese definiert Rechte und Pflichten beider Parteien.
Kommt es zu einer Pflichtverletzung durch den Leistungsberechtigten, gibt es eine Regelsatzkürzung. Dabei wird wie folgt vorgegangen (die Kürzungen haben jeweils für drei Monate Bestand):
- 1. Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um 30 Prozent
- 2. Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres: Regelsatzkürzung um 60 Prozent
- 3. Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres: Der Hartz-4-Empfänger erhält eine Sperre
Gegen Sanktionen kann ein Widerspruch eingelegt werden

Haben Sie ungerechtfertigte Sanktionen erhalten, besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen diese einzulegen. Ein versierter Anwalt für Sozialrecht kann Sie dabei ggf. unterstützen. Bedenken Sie jedoch, dass ein Widerspruch gegen Hartz-4-Sanktionen keine aufschiebende Wirkung hat!
Allerdings ist dafür nicht immer ein Rechtsbeistand vonnöten. Sie können den Widerspruch auch selbst formulieren und an das Jobcenter schicken. Unser kostenloses Muster soll Ihnen dabei eine Orientierungshilfe bieten.
Absender:
Manuela Musterfrau
Musterweg 1
12345 Musterstadt
Empfänger:
Jobcenter XY
Musterstraße 2
12345 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.XXXX (Datum einfügen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den mir am „hier Datum“ zugestellten Bescheid ein. Die dort gegen mich festgelegten Sanktionen sind aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:
……………………………………………………………………
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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