Damit Arbeitnehmer sich nach einer Kündigung noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle suchen können, gibt es die Kündigungsfrist. Die fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag hingegen bedeutet, dass diese Frist hinfällig wird. Allerdings müssen hierfür ganz bestimmte Gründe vorliegen.
Das Wichtigste zum Thema „fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag“ kurz und knapp zusammengefasst
- Die fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag darf nur ausgesprochen werden, wenn dafür wichtige Gründe gemäß § 262 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen. Dafür müssen auch alle darin genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
- Nicht nur Arbeitgeber, auch Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Die Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem maßgeblichen Pflichtverstoß ausgesprochen werden.
- Eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag (durch den Arbeitgeber) wird vom Arbeitsamt als versicherungswidriges Verhalten und/oder als Pflichtverletzung gewertet und zieht deshalb eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach sich.

Die fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag zieht eine Sperrzeit vom Arbeitslosengeld nach sich.
Inhalt
Fristlose oder außerordentliche Kündigung vom Arbeitsvertrag?

Eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag bedeutet, dass die Kündigungsfrist hinfällig wird.
Zunächst sei gesagt, dass fristlose und außerordentliche Kündigung sich laut Arbeitsrecht unterscheiden. Zwar ist jede fristlose auch eine außerordentliche Kündigung, umgekehrt lässt sich diese Aussage aber nicht treffen, wie folgende Unterscheidung verdeutlicht:
- Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist: Es gibt Arbeitnehmer, die aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht „ordentlich“ gekündigt werden dürfen. Trotzdem kann es sein, dass die Beschäftigung aus betriebsbedingten Gründen nicht fortgesetzt werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen, muss sich aber an die Kündigungsfrist – in diesem Fall heißt sie Auslauffrist – halten.
- Fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag: Die fristlose Kündigung ist immer auch eine außerordentliche Kündigung, weil sie die „ordentlichen“ Kündigungsfristen außer Acht lassen darf. Auch eine Auslauffrist wird hier nicht gewährt.
Fristlose Kündigung ohne Arbeitsvertrag – geht das?
Es kommt durchaus vor, dass Arbeitsverträge mündlich zustande kommen und gültig sind. Problematisch ist das, wenn bestimmte Pflichten und Vorschriften, wie beispielsweise eine Frist für die ordentliche Kündigung, nicht schriftlich festgehalten wurden.
Erlaubt das Arbeitsrecht überhaupt eine außerordentliche Kündigung, wenn doch gar kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt und damit de facto keine Vereinbarungen vorhanden sind, gegen die der Arbeitnehmer verstoßen könnte?

Eine fristlose Kündigung ist auch ohne Arbeitsvertrag möglich, solange wichtige Gründe vorliegen.
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig, gibt es auch Pflichten und Vereinbarungen, an die sich beide Vertragsparteien halten müssen. Deshalb ist auch ein Verstoß möglich, der als Kündigungsgrund infrage kommt.
Weiterhin gehören auch Verstöße gegen Gesetze, die nicht extra in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden müssen, zu den rechtfertigenden Gründen für eine fristlose Kündigung (z. B. sexuelle Belästigung).
Schwierig wird es nur, diese mündlich getroffene Vereinbarung nachzuweisen. Deshalb sollten mündliche Arbeitsverträge wenigstens im Beisein von Zeugen geschlossen werden.
Ohne Arbeitsvertrag ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn …
- ein wichtiger Grund vorliegt,
- das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar ist,
- zuvor eine Abmahnung erteilt wurde, und
- die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird.
Gründe für eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag
Fristlos ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich, sagt das Arbeitsrecht. Beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können nur fristlos kündigen und die Arbeit damit umgehend beenden, wenn ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt. Dazu müssen alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Fristlos kündigen lässt sich eine Arbeit nur, wenn wichtige Gründe vorliegen.
- Es liegt ein Pflichtverstoß oder dringender Verdacht vor. Der Vertragspartner hat sich einen schweren Verstoß gegen den Arbeitsvertrag zuschulden kommen lassen oder die darin vereinbarten Pflichten schwer verletzt.
- Der Pflichtverstoß war rechtswidrig (d. h., es liegen keine rechtfertigenden Umstände vor), vorsätzlich oder fahrlässig.
- Das Ende des Arbeitsvertrages muss verhältnismäßig sein, das heißt, ein milderes Mittel (z. B. Abmahnung, Änderungskündigung oder Versetzung) kommt nicht infrage.
- Das Interesse der kündigenden Vertragspartei (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) muss gegen das Interesse des zu Kündigenden (Einhaltung der Kündigungsfrist) abgewogen werden. Nur wenn das Interesse der kündigenden Vertragspartei überwiegt, ist diese Voraussetzung einer fristlosen Kündigung erfüllt.
- Gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss die fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem maßgeblichen Pflichtverstoß ausgesprochen werden. So ist eine fristlose Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung, die schon vor mehr als zwei Wochen bekannt wurde, nicht mehr gerechtfertigt.
Beispiele für eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sind: Täuschung, Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Beleidigung, sexuelle Belästigung oder tätlicher Angriff auf Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten.
Kann auch ein Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Für Arbeitnehmer ist es genauso möglich wie für Arbeitgeber, eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag auszusprechen, solange Gründe vorliegen, die eine solche rechtfertigen. Oben genannte Voraussetzungen müssen hier ebenso erfüllt sein, wie das für eine fristlose Kündigung der Arbeit durch den Arbeitgeber der Fall ist.
Die Kündigung vom Arbeitsverhältnis geschieht meist fristlos durch den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug kommt oder sich dem Arbeitgeber nicht richtig verhält (z. B. Belästigung).
Wie bereits erwähnt, hängt es vom Einzelfall ab, wann das Abwarten einer ordentlichen Kündigung unzumutbar wäre.
Auswirkungen einer fristlosen Kündigung auf das Arbeitslosengeld
Für den Leistungsanspruch vom Arbeitsamt hat eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag natürlich Konsequenzen. In den Sozialgesetzbüchern sind nicht nur Umfang und Anspruch von sozialen Leistungen festgehalten.
Empfänger von Arbeitslosengeld unterstehen außerdem gewissen Pflichten. Verletzen sie diese, darf das Arbeitsamt Sanktionen verhängen. Bei einer fristlosen Kündigung vom Arbeitsvertrag (durch den Arbeitgeber) kann das Arbeitsamt von einer Pflichtverletzung oder einem versicherungswidrigen Verhalten ausgehen.
Das hat zur Folge, dass der Antragsteller oder Leistungsempfänger (z. B. bei Aufstockern), mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen muss.
Fristlose Kündigung wird als versicherungswidriges Verhalten gewertet

Eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag hat Auswirkungen auf die Leistungen vom Arbeitsamt.
Wird Ihnen durch eine fristlose Kündigung der Arbeitsvertrag gekündigt, geht das Arbeitsamt davon aus, dass die Kündigung durch Eigenverschulden herbeigeführt wurde. Damit liegt ein versicherungswidriges Verhalten gemäß § 159 Abs. 1, Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III vor. Hier heißt es, dass es sich um ein versicherungswidriges Verhalten handelt, wenn …
… die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). (§ 159 Abs. 1 Nr. 1).
Eine fristlose Kündigung vom Arbeitsverhältnis hat daher auch Sanktionen seitens des Arbeitsamtes zur Folge. Bei ALG 1 müssen Sie mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen.
Bei Hartz 4: Fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag bedeutet Pflichtverletzung
Bei Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) verhält es sich ganz ähnlich. Voraussetzung für eine Hartz-4-Sperre ist eine Pflichtverletzung gemäß § 31 SGB II. Absatz 1, Nummer 3 konkretisiert hier, dass es sich um eine Pflichtverletzung handelt, wenn Sie …
… eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Demnach gilt hier ebenso wie bei ALG 1: Wer die fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag provoziert („Anlass“ gibt), rechtfertigt diese eine Hartz-4-Sperre. Diese kann sich ebenfalls auf bis zu zwölf Wochen erstrecken.
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