• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
arbeitslosenselbsthilfe.org
Aktuelle Seite: Startseite / Untätigkeitsklage: Wenn das Jobcenter nicht reagiert

Untätigkeitsklage: Wenn das Jobcenter nicht reagiert

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Wenn eine Person einen Antrag auf Hartz 4 stellt, muss das Jobcenter laut Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist darüber entscheiden. Für die Antragsteller ist eine zügige Bearbeitung von existenzieller Bedeutung, da sie auf finanzielle Hilfe angewiesen sind. Überschreitet das Jobcenter die Frist, können Betroffene klagen.

Das Wichtigste über die Untätigkeitsklage kurz und knapp zusammengefasst

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Mit einer Untätigkeitsklage kann das Jobcenter gezwungen werden, umgehend über Anträge und Widersprüche zu entscheiden.

Wann muss ich diese Klage einreichen?

Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist eine Frist entscheidend. Die Klage kann frühestens nach sechs Monaten erhoben werden, wenn es um einen Antrag geht und frühestens drei Monate, wenn es sich um einen Bescheid (bspw. Hartz-4-Bescheid) handelt.

Worauf solle ich bei einer Untätigkeitsklage achten?

Unter anderem haben Sie eine Mitwirkungspflicht, wenn Sie eine Untätigkeitsklage einreichen.

Mit einer Untätigkeitsklage können sich Hartz-4-Empfänger wehren.
Mit einer Untätigkeitsklage können sich Hartz-4-Empfänger wehren.

Inhalt

  • Was ist eine Untätigkeitsklage?
    • Wann können Sie eine Untätigkeitsklage erheben?
    • Worauf ist bei einer Untätigkeitsklage zu achten?
    • Untätigkeitsklage: Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Mit einer Untätigkeitsklage nach dem Sozialrecht kann das Jobcenter dazu gezwungen werden, umgehend über einen Antrag oder einen Widerspruch zu entscheiden, das heißt, dem Betroffenen einen Bescheid zukommen zu lassen.

Eine Untätigkeitsklage ist vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Dieses urteilt über die Zulässigkeit der Klage.

Durch eine Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter kann nicht der Inhalt des Bescheids beeinflusst werden. Ob die Behörde einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid verschickt, hat damit nichts zu tun.

Wann können Sie eine Untätigkeitsklage erheben?

Laut SGG ist eine Untätigkeitsklage erst nach einer bestimmten Frist zulässig.
Laut SGG ist eine Untätigkeitsklage erst nach einer bestimmten Frist zulässig.

Für eine Untätigkeitsklage müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. In § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist festgelegt, wann eine Untätigkeitsklage zulässig ist. Demnach kann eine Klage wegen Untätigkeit nach sechs Monaten erhoben werden, wenn das Jobcenter in dieser Zeit nicht mit einem Bescheid auf einen Antrag reagiert hat.

Geht es um den Widerspruch gegen einen Bescheid, so ist eine Untätigkeitsklage nach dem SGG nach drei Monaten zulässig. Eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der gesetzlichen Frist gestellt wird, weist das Sozialgericht aus diesem Grund zurück. Allerdings darf das Jobcenter in Ausnahmefällen die Fristen überschreiten. Beispiele dafür sind:

  • Gesetzesänderungen führen zu einer erhöhten Arbeitsbelastung
  • Es werden Änderungen organisatorischer Art im Jobcenter vorgenommen
  • Der Betroffene hat beim Jobcenter mehrere Anträge gleichzeitig gestellt

Worauf ist bei einer Untätigkeitsklage zu achten?

Bevor eine Untätigkeitsklage erhoben und das Verfahren eröffnet wird, ist es sinnvoll, dem Jobcenter in einer Aufforderung noch eine Frist zu setzen, um über den Antrag oder den Widerspruch zu entscheiden. Gleichzeitig sollte darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf dieser Frist eine Untätigkeitsklage erfolgt.

Der Betroffene ist nicht dazu verpflichtet, dem Jobcenter eine Untätigkeitsklage anzumelden. Allerdings hat er als Hartz-4-Empfänger seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dazu gehört es auch, bei einem Antrag vollständige Unterlagen einzureichen und bei einem Widerspruch Gründe anzugeben.

Untätigkeitsklage: Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Die vor dem Sozialgericht erhobene Untätigkeitsklage ist kostenlos.
Die vor dem Sozialgericht erhobene Untätigkeitsklage ist kostenlos.

Die Untätigkeitsklage und das anschließende Verfahren sind für Hartz-4-Empfänger kostenlos. Der Kläger kann vor Gericht die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen. Die daraus entstehenden Kosten bei der Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht muss der Betroffene in der Regel jedoch ebenfalls nicht tragen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er zuvor Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu heißt es in § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO):

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bildnachweise: istockphoto.com/Marilyn Nieves, fotolia.com/Martin Fally, istockphoto.com/Vladstudioraw

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (40 Bewertungen, Durchschnitt: 4,13 von 5)
Untätigkeitsklage: Wenn das Jobcenter nicht reagiert
4.13 5 40
Loading...

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Brandenburg meint

    8. Juni 2017 um 17:14

    Es wäre vielleicht ratsam, dass man den Antrag der Untätigkeitsklage gleich hinsichtlich der begehrten Leistung stellt. Also keine Verpflichtungsklage erhebt, sondern gleich eine auf Leistungsgewährung gerichtete Klage (Leistungsklage) beim Sozialgericht einreicht.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Haupt-Sidebar

ALG 1

  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?

ALG 2

  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Bürgergeld
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie und Kinder
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung

Ratgeber

  • Arbeitsrecht
  • Bedingungsloses Grundeinkommen
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht

Footer

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Ratgeber
  • Downloads
  • Über uns
  • Haftungsausschluss
Facebook Folgen Sie uns auf Facebook

Copyright © 2022 Arbeitslosenselbsthilfe.org | Alle Angaben ohne Gewähr.

MENÜ & SUCHE
  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?
  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung
  • Arbeitsrecht
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht