Urteil: Kosten der Schülerbeförderung von Hartz-4-Empfängern müssen übernommen werden

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Bremen – Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit seinem Urteil vom 09.03.2018 (AZ: L 15 AS 69/15) klargestellt, dass die Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz-IV-Empfängern übernommen werden müssen und gab damit einem Schüler Recht, der seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium, das ca. 6 km von seiner Wohnung entfernt gelegen ist, besucht.

Ein Schüler hatte geklagt

Die Kosten der Schülerbeförderung bei Hartz-4-Empfängern müssen übernommen werden, urteilte das LSG Niedersachsen-Bremen.
Die Kosten der Schülerbeförderung bei Hartz-4-Empfängern müssen übernommen werden, urteilte das LSG Niedersachsen-Bremen.

Dem Urteil, dass Kosten zur Schülerbeförderung von Hartz-4-Empfängern übernommen werden müssen, lag folgender Fall zugrunde: Ein Schüler, der ein Gymnasium besucht, welches sechs Kilometer von seinem Wohnort entfernt liegt, hatte einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten gestellt.

Der Antrag wurde von der Stadtgemeinde Bremen abgelehnt. Als Begründung gab die Stadt an, dass der Schüler ein Gymnasium, welches nur zwei Kilometer von seinem Wohnort entfernt sei, besuchen und dort das Abitur absolvieren könne. Diese Schule ließe sich schließlich zu Fuß erreichen.

Die Gemeinde berief sich dabei auf § 28 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II), welcher die rechtlichen Vorschriften der Leistungen für Bildung und Teilhabe beinhaltet:

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Somit erging das Urteil, die Stadt müsse die Kosten für die Schülerbeförderung des Hartz-4-Empfängers tragen. Auch eine Erstattung der bereits entstandenen Schülerbeförderungskosten ist vorgesehen.

Wieso müssen die Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz-4-Beziehenden übernommen werden?

Als Begründung für das Urteil, dass die Kosten der Schülerbeförderung des Hartz-4-Empfängers getragen werden müssen, führte das Gericht folgenden Punkt an:

Die von der Stadtgemeinde Bremen vorgeschlagene Oberschule, welche sich näher am Wohnort des Klägers befindet, entspricht nicht demselben Bildungsgang, wie das vom Schüler ausgewählte Gymnasium in größerer Entfernung zum Wohnort.

Wichtig: Die Leistungen aus dem Bildungspaket sollen in Deutschland in Bezug auf Bildung Chancengleichheit herstellen. So können beispielsweise die Kosten für Klassenfahrten oder eben auch für die Beförderung zur jeweiligen Schule übernommen oder bezuschusst werden.
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Urteil: Kosten der Schülerbeförderung von Hartz-4-Empfängern müssen übernommen werden
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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3 Gedanken zu „Urteil: Kosten der Schülerbeförderung von Hartz-4-Empfängern müssen übernommen werden

  1. Franziska B.

    Meine Cousine ist seit diesem Jahr arbeitssuchend. Zurzeit bezieht sie Hartz 4. Im Sommer wird ihre Tochter eingeschult. Danke für den Tipp, dass die Kosten für Schülertransporte übernommen werden können.

  2. Mandy

    Wie sieht es in Hamburg aus?Laut Bildung und Teilhabepaket werden die Kosten der Schülerbeförderung bis auf 5 € übernommen .Hier gibt es aber das Sozialticket somit kostet ein Monatskarte noch immr 29, 30 €,ohne die Sozialkarte bezahlt man 51,10€.
    Werden trotzdem die Kosten übernommen ? 5€ könnte ich aufbringen ,aber 29,10 € sind echt nicht tragbar Monat für Monat
    LG

  3. B.S.

    Ich verstehe nicht, warum hier Schüler einklagen müssen, dass sie zur Schule fahren.

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