Erfolgreicher Widerspruch: Die Begründung muss stichhaltig sein

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

FAQ: Begründung vom Widerspruch

Muss ich einen Widerspruch begründen?

Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Widerspruch zu begründen. Allerdings erhöht eine Begründung die Erfolgschancen wesentlich.

Brauche ich für den Widerspruch einen Anwalt?

Nein. Sie können den Widerspruch mit oder ohne Begründung auch selbst verfassen.

Wie kann ich einen Widerspruch mit Begründung formulieren?

Unser Muster zeigt Ihnen, wie ein Widerspruch gegen einen Bescheid vom Jobcenter mit Begründung aussehen kann.

Müssen Sie eigentlich eine Begründung für den Widerspruch angeben?

Beim Einlegen vom Widerspruch ist die Begründung der wichtigste Punkt. Hier können Sie das Jobcenter überzeugen, dass der Bescheid nicht korrekt ist.
eim Einlegen vom Widerspruch ist die Begründung der wichtigste Punkt. Hier können Sie das Jobcenter überzeugen, dass der Bescheid nicht korrekt ist.

Zwischen dem Jobcenter und einem Leistungsempfänger herrscht nicht immer Einigkeit: Geht es um ALG-2-Sanktionen, stößt dies beim Hartz-4-Beziehenden meist auf wenig Gegenliebe. Das Jobcenter wiederum sieht es gar nicht gern, wenn Antragsteller wichtige Angaben auslassen oder relevante Informationen verschweigen.

Um Empfänger von Sozialleistungen vor der Willkür eines Sachbearbeiters zu schützen und somit sicherzustellen, dass keine ungerechtfertigten Ablehnungsbescheide oder Sanktionen ausgesprochen werden können, hat jeder ALG-2-Beziehende das Recht, gegen Entscheidungen vom Jobcenter einen Widerspruch einzulegen. Die Begründung muss dabei stets stichhaltig und gut nachvollziehbar sein.

Doch wann ist welche Widerspruchsbegründung angemessen? Unser Ratgeber wird diese Frage beantworten und Ihnen verraten, ob auch ein Widerspruch ohne Begründung ausreicht, um den Sachverhalt erneut prüfen zu lassen.

Ein Widerspruch muss nicht begründet sein

Jeder Mensch hat das Recht, einen Widerspruch einzulegen, wenn er mit dem Bescheid einer Behörde nicht einverstanden ist oder diesen gar für rechtswidrig hält. Dieser muss eine bestimmte Form wahren, damit er ein Widerspruchsverfahren eröffnen kann.

Zunächst ist wichtig, dass Sie den Widerspruch samt Begründung an das für Sie zuständige Jobcenter richten. Dabei müssen Sie außerdem das Aktenzeichen und Ihre Kundennummer angeben, damit Sie eindeutig identifiziert werden können.

Möchten Sie einen Bescheid anzweifeln, so ist der Widerspruch bei Hartz 4 samt Begründung innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. So sieht es § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Dort ist auch geregelt, dass Sie sich schriftlich an die Behörde wenden müssen.

Wichtig: Es besteht grundsätzlich kein Zwang, bei einem Widerspruch eine Begründung anzugeben. Auch ohne diese muss die zuständige Behörde Ihren Bescheid erneut prüfen. Allerdings wirkt sich eine Widerspruchsbegründung positiv auf Ihre Erfolgsaussichten aus. Es ist daher also sinnvoll, immer eine anzugeben.

Wie sollte eine Begründung vom Widerspruch aussehen?

Die Widerspruchsbegründung sollte so genau wie möglich erfolgen. Vergessen Sie keine relevanten Informationen.
Die Widerspruchsbegründung sollte so genau wie möglich erfolgen. Vergessen Sie keine relevanten Informationen.

Wie bereits anklang, ist ein Widerspruch mit Begründung in aller Regel die bessere Variante. Haben Sie begründete Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids vom Jobcenter, so empfiehlt es sich, Ihrem Sachbearbeiter detailliert darzulegen, warum Sie die Entscheidung anzweifeln.

Sollten Sie beispielsweise an einer Arbeitsmaßnahme teilnehmen bzw. einen Job aufnehmen und haben dieses Angebot abgelehnt, so führt dies meist zu einer Kürzung vom Regelsatz in Form einer Hartz-IV-Sanktion.

Können Sie allerdings triftige Gründe vorweisen, die belegen, dass Sie die Arbeitsstelle nicht annehmen konnten, weil dies unzumutbar gewesen ist, so wird ein Widerspruch mit Begründung in aller Regel erfolgreich sein.

Ein wesentliches Argument wäre, wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, den vorgeschlagenen Beruf auszuüben. Sollte eine Erkrankung vorliegen, muss diese von einem Arzt per Gutachten oder Attest bescheinigt werden. Die Dokumente sollten Sie dem Widerspruch als Kopie beilegen.

Widerspruch mit Begründung im Muster

Damit Sie wissen, wie bei einem Widerspruch die Begründung aussehen kann, stellen wir Ihnen im Folgenden ein Muster zur Anschauung bereit. Dieses können Sie kostenlos herunterladen und bei Bedarf verwenden.

Ihre Anschrift

Anschrift der Behörde

Ort, Datum

Betrifft: Den Sanktionsbescheid vom ___ Aktenzeichen:____ Kundennummer:____

Sehr geehrte Damen und Herren,

im oben genannten Bescheid informieren Sie mich über eine Sanktionierung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Damit bin ich nicht einverstanden.

Zur Begründung:

Aufgrund einer attestierten Depression ist es mir nicht möglich, eine Arbeit anzutreten. Mein Arzt hat mich für arbeitsunfähig erklärt. Laut Prognose wird sich dieser Zustand in absehbarer Zeit nicht ändern. Entsprechende Nachweise von meinem behandelnden Arzt sind dem Schreiben beigefügt.

Daher lege ich Widerspruch gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.

__________________
Datum, Unterschrift

Beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um ein Muster zur Widerspruchsbegründung handelt. Dieses muss an Ihre individuelle Situation angepasst werden und soll der Orientierung dienen.

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Über den Autor

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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2 Gedanken zu „Erfolgreicher Widerspruch: Die Begründung muss stichhaltig sein

  1. Zeliha

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hatte am 16.05.2018 beim Jobcenter AGL 2 beantragt.
    vor ca. 3 Wochen habe ich folgender Bescheid erhalten.

    Monatlicher Gesamtbetrag für Mai 2018 in Höhe von € 289,72
    Monatlicher Gesamtbetrag für Juni 2018 bis Juli 2018 in Höhe von € 252,00
    Monatlicher Gesamtbewtrag für August 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von €416,00.

    Ich hatte auch mein neue gebohrenes Kind (geb. am 17.05.2018) mit angegeben sowie die Kosten für Unterhalt und Heizkosten mit angegeben diese wurden von Jobcenter nicht berücksichtigt.
    Ich bin seit August 2017 verheiratet aber dauernd getrennt.
    Ich wohne z.Zt. bei mein Vater.
    Ich hatte auch am 11.06.2018 einen Babypauschaule beantragt, auf das Schreiben habe ich noch kein Rückinfo bekommen.

    Wie muss mein Wiederspruch gegen das Schreiben von Jobcenter aussehen.
    Was kann ich bei der Babypauschale machen?

    Können Sie mir bitte hierbei behilflich sein?

    Mit freundlichen Grüßen
    Zeliha

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Zeliha,

      es kann sein, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung deshalb nicht berücksichtigt werden, weil Sie bei Ihrem Vater wohnen. Falls Sie bei Ihrem Vater Miete und Nebenkosten zahlen, können Sie dies beim Jobcenter aber angeben. Erkundigen Sie sich zunächst direkt bei Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in, warum die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt werden und wie es um den Antrag für die Babypauschale steht.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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