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Das Widerspruchs­verfahren im Sozialrecht: Ablauf, Kosten & Formales

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Sie haben Hartz beantragt und einen Ablehnungsbescheid erhalten? Das Jobcenter hat eine Entscheidung gefällt (z. B. eine Sanktion erteilt), mit der Sie nicht einverstanden sind? Grundsätzlich haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Wie das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht aussieht, haben wir für Sie herausgefunden.

Das Wichtigste zum Widerspruchsverfahren zusammengefasst

Wann kann ich Widerspruch einlegen?

Nachdem der Leistungsträger einen Verwaltungsakt oder eine Entscheidung erlassen hat, können Betroffene innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen.

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Unserer Grafik können Sie den üblichen Ablauf eines Widerspruchsverfahrens entnehmen.

Welche Kosten entstehen?

Bis zu einem gewissen Grad ist das Widerspruchsverfahren kostenfrei. Außergerichtliche Gebühren oder Anwaltskosten lassen sich unter Umständen mit einem Beratungshilfeschein oder der Prozesskostenhilfe bewältigen.

Das Wichtigste zum Widerspruchsverfahren haben wir für Sie zusammengefasst.
Das Wichtigste zum Widerspruchsverfahren haben wir für Sie zusammengefasst.

Inhalt

  • Das Wichtigste zum Widerspruchsverfahren zusammengefasst
  • Wie läuft das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ab?
    • Erster Schritt: Widerspruch einreichen
    • Klage vor dem Sozialgericht
    • Berufung vor dem Landessozialgericht und Revision beim Bundessozialgericht
  • Kosten für das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
    • Überblick über die einzelnen Schritte im Widerspruchsverfahren

Wie läuft das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ab?

Geregelt wird das Widerspruchsverfahren nicht im SGB II sondern im SGG und der VwGO.
Geregelt wird das Widerspruchsverfahren nicht im SGB II, sondern im SGG und der VwGO.

Die wesentlichen Regelungen des Widerspruchsverfahrens finden sich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Normalerweise hat win Widerspruch nach § 80 VwGO und § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Das heißt, dass der Verwaltungsakt dann erst einmal nicht vollzogen werden kann. In § 86a Abs. 2 SGG werden allerdings einige Ausnahmen genannt.

Ein Widerspruch bei der Behörde oder in diesem Fall beim Jobcenter hat also nicht unbedingt eine aufschiebende Wirkung. Im Einzelfall muss die zuständige oder die nächsthöhere Behörde dies prüfen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt, gegen den Sie Widerspruch einlegen, trotzdem zunächst vollzogen werden kann. Gemäß § 39 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, wenn …

  • die Leistungen für aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird;
  • die Leistungen aufgrund einer Pflichtverletzung gemindert oder entzogen werden (Sanktionen);
  • der Antragsteller dazu aufgefordert wurde, vorrangige Leistungen zu beantragen;
  • der Antragsteller zuerst seiner Meldepflicht nachkommen muss.

Trotzdem kann ein Widerspruch bei drohenden Sanktionen, Hartz-4-Kürzungen oder einem Ablehnungsbescheid sinnvoll sein. Folgendes ist vor und während des Verfahrens zu beachten:

  • Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Falls Sie im Ausland leben bzw. der Verwaltungsakt im Ausland bekannt gegeben wird, haben Sie drei Monate Zeit. Fehlt in dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die First sogar auf ein Jahr. Gleiches gilt später im Widerspruchsverfahren für die Klagefrist (sollte es bis zur Klage kommen).
  • Was die Form des Widerspruchs angeht, so können Sie diesen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde einlegen.
  • Eine Begründung ist im Widerspruchsverfahren nicht zwingend erforderlich, in manchen Fällen jedoch ratsam.

Erster Schritt: Widerspruch einreichen

Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht beginnt mit einem frist- und formgerechten Widerspruch.
Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht beginnt mit einem frist- und formgerechten Widerspruch.

Die zuständige Widerspruchsbehörde ist immer die Stelle, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, dem Sie widersprechen möchten. Bei Hartz-4-Angelegenheiten ist das also in der Regel das Jobcenter. Nachdem Sie den Widerspruch dort schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingereicht haben, heißt es erst einmal warten.

Drei Monate hat das Jobcenter Zeit, den Widerspruch zu bearbeiten. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich, wenn Sie z. B. gesundheitliche Gründe vorgebracht haben und diese erst vom medizinischen Dienst bestätigt werden müssen.

Die Angelegenheit muss dann erneut vom Leistungsträger geprüft werden, allerdings nicht von denselben Sachbearbeitern, die den Ablehnungsbescheid erstellt haben. Grundsätzlich sollte Befangenheit gem. § 17 SGB X vermieden werden, weshalb andere Sachbearbeiter für das Widerspruchsverfahren zuständig sind.

Das Jobcenter reagiert nicht auf den Widerspruch? Gemäß § 18 Sozialgesetzbuch (SGB) IX gibt es die Möglichkeit, sich die Leistungen „selbst zu beschaffen“ (d. h. vorläufig einzufordern). Das ist dann der Fall, wenn der Leistungsträger auch nach zwei Monaten noch keine Entscheidung über den Antrag fällen konnte. Wenn sich gar nichts tut, können Betroffene drei Monate nach dem Widerspruch eine Untätigkeitsklage stellen (gem. § 75 VwGO).

Klage vor dem Sozialgericht

Wie läuft das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ab?
Wie läuft das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ab?

Ihr Widerspruch wurde abgelehnt – damit muss das Verfahren aber noch lange nicht zu Ende sein. Der nächste Schritt besteht in einer Klage vor dem Sozialgericht. Form und Frist der Klageerhebung ähneln dem ersten Schritt im vorangehenden Widerspruchsverfahren. Diesmal ist allerdings das Sozialgericht zuständig.

Sie müssen Ihr Anliegen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einreichen. Außerdem gelten dieselben Widerspruchsfristen. Gut zu wissen ist die Tatsache, dass das  gesamte Verfahren (also auch das Widerspruchsverfahren) vor dem Sozialgericht kostenfrei ist, das heißt, Gerichtskosten und -gebühren werden aus der Staatskasse geleistet. Dies ergibt sich aus § 183 SGG und gilt insbesondere für Leistungsempfänger.

Berufung vor dem Landessozialgericht und Revision beim Bundessozialgericht

Auch das Sozialgericht hat nicht unbedingt das letzte Wort. Fiel das Urteil zu Ihren Ungunsten aus, können Sie in Berufung gehen – damit landet die Angelegenheit nach dem Widerspruchsverfahren bzw. nach der Klageerhebung vor dem Landessozialgericht. Scheitern Sie auch dort, können Sie sich an das Bundessozialgericht wenden. Als letzter Ausweg kommt eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht infrage.

Diese Schritte sind allerdings extrem zeitaufwändig. Bei dringenden Fällen ist es deshalb ratsam – falls möglich -, die Leistungen gem. § 18 SGB IX selbst zu beschaffen oder eine Sozialberatungsstelle aufzusuchen, um alternative Lösungen zur Überbrückung zu finden.

Sie haben es mit dem Widerspruchsverfahren eilig? In Notfällen lässt sich das Verfahren beschleunigen. Voraussetzung dafür ist eine einstweilige Anordnung durch das Gericht (gem. § 86b SGG).

Kosten für das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht

Gebühren: Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ist nur bis zu einem gewissen Grad kostenfrei.
Gebühren: Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ist nur bis zu einem gewissen Grad kostenfrei.

Nicht jeder hat eine Rechtsschutzversicherung, die im Falle eines Rechtsstreits einspringt. Damit auch Personen mit einem geringen Einkommen oder Sozialleistungen nicht auf rechtlichen Beistand verzichten müssen, gibt es den Beratungshilfeschein.

Damit können Geringverdiener oder Hartz-4-Empfänger die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Den Löwenanteil der Kosten trägt der Staat, der Ratsuchende selbst hat nur eine Pauschale von 10 Euro zu entrichten (falls der Rechtsanwalt nicht darauf verzichtet). Sobald das Widerspruchsverfahren begonnen hat, können Sie den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen.

Weil sich die Beratungshilfe aber nur auf außergerichtliche Beihilfe beschränkt, gibt es noch die Prozesskostenhilfe nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), mit der auf Antrag die weiteren Kosten gedeckt werden können (z. B. Sachverständigengutachten). Den Antrag müssen Sie dort stellen, wo Sie auch die Klage nach dem Widerspruchsverfahren erhoben haben (in der Regel beim Sozialgericht).

Gem. § 183 SGG ist das Widerspruchsverfahren sowie die Klage (bzw. jedes Verfahren) vor einem Sozialgericht für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei. Teuer wird es nur, wenn außergerichtliche Kosten anfallen (z. B. besondere Sachverständigengutachten oder anwaltliche Hilfe, die über die Beratungshilfe hinausgeht).

Überblick über die einzelnen Schritte im Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren bei Hartz 4 im Überblick.
Das Widerspruchsverfahren bei Hartz 4 im Überblick.

Bildnachweise: fotolia.com/rcfotostock, fotolia.com/ivan kmit, fotolia.com/Zerbor, istockphoto.com/RTimages, istockphoto.com/Vladstudioraw

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