Hartz-4-Empfänger haben gegenüber dem Jobcenter einige Pflichten, welche sie erfüllen müssen. Kommen die Leistungsempfänger diesen nicht nach, drohen Sanktionen. Nicht immer sind diese allerdings gerechtfertigt. Daher stellt sich die Frage, ob ein gegen die Sanktion eingelegter Widerspruch eine aufschiebende Wirkung hat. Die Antwort darauf liefert der nachfolgende Ratgeber.
Das Wichtigste über die aufschiebende Wirkung vom Widerspruch zusammengefasst:
Hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung, bedeutet dies, dass eventuelle Sanktionen, welche der Bescheid beinhaltet, zunächst nicht vollstreckt werden können.
Der gegen eine Sanktion eingelegte Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Kürzung vom Regelsatz zunächst einmal in Kraft tritt, auch wenn das Jobcenter noch nicht über den Widerspruch entscheiden hat.
Grundsätzlich haben Sie einen Monat Zeit, um einen fristwahrenden Widerspruch gegen eine Entscheidung vom Jobcenter einzulegen.
Ist beim Jobcenter ein Widerspruch mit aufschiebender Wirkung möglich?

Hartz-4-Sanktionen treffen Leistungsempfänger in aller Regel hart. Wird der eh schon knapp bemessene Regelsatz aufgrund einer Pflichtverletzung gekürzt, fehlt nicht selten zum Ende des Monats das Geld für Lebensmittel und andere notwendige Besorgungen.
Sanktionen können beispielsweise ausgesprochen werden, wenn Leistungsempfänger Termine beim Jobcenter verpassen oder ihren Verpflichtungen gemäß Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommen.
Doch auch beim Jobcenter arbeiten nur Menschen, sodass es zu Fehlern und ungerechtfertigten Sanktionen kommen kann. Betroffene können mit einem Widerspruch gegen diese vorgehen. Bis zur Entscheidung über den Sachverhalt treten die Sanktionen allerdings zunächst in Kraft. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung im Sozialrecht. Dies ist in § 39 SGB II definiert:
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt[…]
So können Sie fristwahrend Widerspruch einlegen

Zwar hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, wenn es um Hartz-4-Sanktionen geht, das bedeutet aber nicht, dass sich dieser Schritt nicht lohnen kann. Wurde Ihnen zu Unrecht eine Kürzung des Regelsatzes auferlegt, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Dieser muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids beim Jobcenter eingehen. Kommt Ihr Schreiben dort an, wird der Sachverhalt erneut überprüft. Im Anschluss erhalten Sie einen Bescheid, welcher Sie über die Entscheidung des Jobcenter aufklärt.
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, haben Sie noch die Möglichkeit, eine Klage bei einem Sozialgericht einzureichen. Dann müssen sich die Richter mit Ihrem Fall befassen und bei einem für Sie positiven Urteil werden die Sanktionen aufgehoben und Leistungen, die nicht ausgezahlt wurden, erhalten Sie rückwirkend.
Wichtig: Es empfiehlt sich, wenn Sie gegen ungerechtfertigte Sanktionen vorgehen wollen, einen Anwalt für Sozialrecht zu konsultieren. Dieser kann Sie hinsichtlich der Formulierung des Widerspruchs unterstützen und die Erfolgschancen verlässlich einschätzen.
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