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Zuflussprinzip bei ALG 2: Was ist zu beachten?

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Damit Bezieher von Hartz 4, die zusätzliches Einkommen erzielen, keine Leistungen erhalten, die über dem monatlichen Bedarf liegen, gibt es das Zuflussprinzip bei ALG 2.Dabei werden alle Einkünfte, die in einem bestimmten Monat erhalten werden, auf die Bezüge für diesen Monat angerechnet.

Das Wichtigste zum Zuflussprinzip bei ALG 2 kurz und knapp zusammen gefasst

Was ist das Zuflussprinzip?

Das Zuflussprinzip bei Hartz 4 soll verhindern, dass Empfänger im Falle eines zusätzlichen Einkommens entweder über oder unter dem monatlichen Bedarf liegen.

Was sollte ich dabei beachten?

Deckt der Lohn den Gesamtbedarf für den jeweiligen Monat ab, muss das gesamte ALG II, das schon bekommen wurde, zurückgezahlt werden. Ansonsten besteht ein Restanspruch auf Hartz 4.

Wann sollte ich Widerspruch einlegen?

Widerspruch ist einzulegen, wenn das Jobcenter nach dem Zuflussprinzip bei ALG 2 sofort nach der Arbeitsaufnahme und vor der ersten Gehaltsabrechnung die Leistungen einstellt.

Das Zuflussprinzip bei ALG 2 berücksichtigt alle zusätzlichen Einkünfte im jeweiligen Monat.
Das Zuflussprinzip bei ALG 2 berücksichtigt alle zusätzlichen Einkünfte im jeweiligen Monat.

Inhalt

  • Das Wichtigste zum Zuflussprinzip bei ALG 2 kurz und knapp zusammen gefasst
  • Das Zuflussprinzip nach dem SGB II
    • Müssen ALG-2-Empfänger gemäß Zuflussprinzip eine Rückzahlung leisten?
    • Ausnahmen beim Zuflussprinzip nach SGB II
    • Hartz 4 Zuflussprinzip: Widerspruch einlegen?

Das Zuflussprinzip nach dem SGB II

Das Zuflussprinzip, oder auch die Zuflusstheorie ist im Gesetzestext von § 11 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) geregelt. Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. Im Falle einer Arbeitsaufnahme wird also der Lohn auf das Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) angerechnet, ab dem Zeitpunkt, zu dem man den Lohn erstmals erhält.

Beim Zuflussprinzip berücksichtigt das Jobcenter zugeflossenes Geld für die Berechnung der Bezüge.
Beim Zuflussprinzip berücksichtigt das Jobcenter zugeflossenes Geld für die Berechnung der Bezüge.

Warum greift für Hartz-4-Empfänger das Zuflussprinzip? Der Grundsatz soll eine vorauseilende Leistungseinstellung verhindern, wenn ALG 2 und Gehalt aufeinandertreffen. Auch wenn das Einkommen erst am letzten Tag eines Monats auf dem Konto erscheint, das heißt zur Verfügung steht, wird es auf den Hartz 4-Satz für den entsprechenden Monat angerechnet und verringert diesen.

Müssen ALG-2-Empfänger gemäß Zuflussprinzip eine Rückzahlung leisten?

Das Arbeitslosengeld 2 wird immer zum kommenden Monat, also im Voraus, ausgezahlt. Fließt dann im betroffenen Monat zusätzliches Geld ein, kann es zu Rückzahlungspflichten kommen. Das volle Arbeitslosengeld 2 ist zurückzuzahlen, wenn der Lohn im entsprechenden Monat so hoch ist, dass er den Bedarf deckt. Ist das anrechenbare Einkommen aber niedriger als der Bedarf, besteht ein Restanspruch auf Hartz 4: Es kommt zu einer sogenannten Aufstockung. Die Berechnung von Hartz 4 je nach Einkommen nach dem Zuflussprinzip erfolgt einzeln für jeden Monat.

Vom Lohn werden der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 SGB II) und der Selbstbehalt (§ 30 SGB II) abgezogen. Wird dann der monatliche Bedarf abgedeckt, muss das schon ausgezahlte ALG II zurückgezahlt werden.

Ausnahmen beim Zuflussprinzip nach SGB II

Beim Zuflussprinzip gelten einige Ausnahmen, z.B. die Eigenheimzulage.
Beim Zuflussprinzip gelten einige Ausnahmen, z.B. die Eigenheimzulage.

Das Hartz 4 Zuflussprinzip greift bei Gehalt z.B., also regelmäßigem Einkommen. Aber auch Einmalzahlungen können betroffen sein. Es gibt allerdings Ausnahmen, die nicht als Einkommen bewertet werden. Dazu gehören u.a. Pflegegeld, eine Eigenheimzulage oder auch Kindergeld für Kinder, die nicht im Haushalt leben.

Nach § 27 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gibt es auch beim Wohngeld ein Zuflussprinzip: Das Wohngeld ändert sich bei einer Einkommensänderung um mehr als 15 Prozent.

Hartz 4 Zuflussprinzip: Widerspruch einlegen?

Sollte das Jobcenter sofort bei einer Arbeitsaufnahme, also noch bevor es zur ersten Lohn-/Gehaltsauszahlung kam, das Arbeitslosengeld 2 einstellen, sollte Widerspruch eingelegt werden. In einem solchen Fall kommt nämlich das Zuflussprinzip bei ALG 2 zum Tragen, damit auch die Zeit bis zur ersten Gehaltsabrechnung finanziell abgesichert ist. Das Jobcenter kann also nicht einfach das Zuflussprinzip bei ALG 2 umgehen.

Gilt das Zuflussprinzip auch beim Arbeitslosengeld 1?
Das Zuflussprinzip spielt bei ALG 1 keine Rolle, da sich die Bezüge im Grundsatz nach den Umständen aus der Vergangenheit richten.

Bildnachweise: fotolia.com/©Harald07

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Kommentare

  1. Aaron H. meint

    24. August 2018 um 22:02

    Was ich aber nicht verstehe ist die Tatsache das ich einen Monat leer ausgehe, wenn ich noch am Ende des Monats mein Gehalt erhalte… Natürlich ist es für den vergangenen Monat (verdient/bestimmt), jedoch habe ich es nicht zur Verfügung! Im Gegenteil, ich verwende es für den ganzen Dezember.
    Also dieses Zufluss Prinzip ist für mich Harz4- Empfänger feindlich gestimmt…

    Es leuchtet doch jedem ein, dass ich in diesem Monat keine Überfluss habe, also was soll diese Definition.

    Lasse mich gern beraten.

    Antworten
  2. Lolipop meint

    11. September 2018 um 10:43

    Ich würde den Arbeitgeber bitten das Geld nicht am Ende des Monats sondern am 1. des Folgemonats zu überweisen. Damit wird diese idiotische und menschenverachtende Regelung umgangen.

    Antworten
    • Anna meint

      12. April 2019 um 0:17

      Hallo guten abend an alle ich habe eine frage wie verhalt sich dass lohn zuflussprintzip wenn mann dauerhaft im leistungsbezug Wegen geringerem einkommen ist aufstocker ist und schwankendes einkommen hatt? Dazu muss ich sagen dass mein einkommen immer dazwischen 165 euro und 198 euro liegt bei minijob von der arbeit immer bis zum 7 im folge monat auf dem konto landet zb lohn fur Januar erst im im februar bis am 7 tag ankommt ?welche freibetrage kann mann geltend machen wenn mann alleinertziehend ist ? Ich badanke mich fur eure antworten im voraus

      Antworten
      • (anonym) meint

        29. September 2019 um 17:17

        Freibetrag ist 100 Euro. (Grundfreibetrag)
        Du musst dem Jobcenter mitteilen, wie viel Lohn du monatlich erhältst, und zwar centgenau.
        Sobald sich dabei eine Änderung ergibt, musst du eine Änderungsmitteilung gegenüber dem Jobcenter machen.

        Antworten
  3. Grußvomland meint

    9. Oktober 2018 um 15:01

    Bei uns ist dieses fragwürdige Prinzip auch geltend gemacht worden.

    Wir sind Junge Eltern mit 2 Kids in Ausbildung und dürfen nun nachdem uns auch das BAB genommen wurde unser Augustgehalt (! Ausbildungsvergütung!) zurück zahlen.

    Den kompletten September hatten wir echt zu kämpfen, Kindergartengebühren, Miete und alles was halt so anfällt. Dieser Monat war der schlimmste in unserem gesamten Dasein!
    Es gab sogar manchmal nur Brot mit Butter zum Mittag für die Kids..
    So unangenehm es mir ist und ich Schuldgefühle habe möchte ich diese Tatsache nicht verschweigen!

    Ich dachte wir tun was gutes, indem wir eine Ausbildung machen, aber dieser Monat hat mir gezeigt das es für manche vielleicht von Vorteil ist, einfach nicht arbeiten zu gehen!

    Wir sollen nun knapp 800€ an das Jobcenter zurück zahlen..

    Wovon Bitteschön denkt diese Regelung, woher man dieses Geld nehmen soll?!

    Nach und nach in Raten abstottern ist für die Folgemonate ja auch nicht das Wahre, 50€ ist ein voller Kühlschrank !

    Und ein Auto (was man heutzutage auf dem Lande braucht) lässt sich nicht mit Liebe befüllen!

    Ich verstehe diese Logik hinter den Regelungen nicht!

    Die Ämter sind dafür da, eine Hilfebedürftigkeit einzuschränken und nicht es heraus zu fördern.

    Ich bin Maßlos enttäuscht von dieser Politik und ich hoffe andere lassen sich das Gehalt direkt am erst 01. Des Folgemonats überweisen!

    Antworten
    • Münchner meint

      8. November 2018 um 11:07

      Habe ein ähnliches Problem. Ich habe ein schwankendes Einkommen und mir dieses für drei Monate auf einmal auszahlen lassen. In den vergangenen Jahren wurde dieses Einkommen auf sechs Monate verteilt und ich konnte deswegen 6*100,- Euro Freibetrag in Anspruch nehmen. Beim neuen Bescheid wurde dieses Einkommen nur in einem Monat berücksichtigt und ich kann nur deswegen nur einmal den Freibetrag in Anspruch nehmen. Zugleich wertet das Jobcenter meine ehrenamtliche Arbeit als Trainer (80 – 160,- Euro pro Monat) als normales Einkommen.

      Antworten
      • Eli meint

        24. Februar 2020 um 23:08

        Lieber „Münchner“ Ich würde bei der nächsten Abrechnung der Trainertätigkeit
        sofort mit angeben, dass es sich um eine Übungsleiter-Tätigkeit nach dem sogenannten Übungsleiter-Paragraphen handelt.

        Hier der § 3 aus dem EStG. (Einkommensteuergesetz) Da steht etwas von 500 € im Jahr. Zumindest diese sind steuerfrei und …

        „Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26 EStG drei Tätigkeitsbereiche:
        Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
        Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
        Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
        Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. (Zur steuerlichen Behandlung vgl. ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1). Die Vergütungen hierfür sind ab 2007 unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 € im Kalenderjahr steuerbefreit (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26a Karte 1.1 Nr. 3) und ab VZ 2011 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26b EStG steuerbefreit.
        Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem 01.01.2000 die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen. Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.““

        SO und jetzt zum Hartz 4 Gesetz:
        Die halb-ehrenamtlichen o.g. „§ 3 EstG-JOBS“ haben einen Freibetrag beim Hartz 4- Gesetz von 200 € im Monat (anrechnungsfrei). Der Freibetrag für diese gemeinnützigen Jobs ist 200 € .
        Nicht 100 € wie beim Minijob.

        Ich habe im Jugendzentrum (künstlerisch ) gearbeitet und wenn ich den Honorar-Bescheid im Jobcenter abgab IMMER dabei geschrieben, dass es sich um eine gemeinnützige Tätigkeit nach § 3 EStG handelt und mein Freibetrag deshalb 200 € im Monat beträgt. Das kommt soo selten vor, dass die Sachbearbeiter niemals auf den Gedanken kamen, selbst daran zu denken, glaube ich. Also sags ichs Ihnen einfach jedes Mal. Für diese halb-ehrenamtlichen Jobs bekommt man ja auch kein Spritgeld, keine Vorbereitungszeit, keine Nachbereitungszeit bezahlt. Deshalb ist der doppelte Freibetrag auch notwendig.

        Hartz 4 Gesetz = SGB 2. Hier:

        § 11 b Absatz 2
        Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Hartz 4 / ALG 2
        § 11 b SGB II ist für die Anrechnung von Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit beim Arbeitslosengeld 2 einschlägig, also beim Hartz 4 Bezug.
        Nur teilweise Anrechnung
        Wer als leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind (Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit), kann einen Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich von der Hartz 4 Leistung absetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus dem Ehrenamt mehr als 200 Euro gilt das nicht, wenn der oder die ehrenamtlich tätige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II den Betrag von 200 Euro übersteigt. Bei konkretem Nachweis eines höheren Aufwandes können also höhere Summen anrechnungsfrei bleiben.“

        Ganz schön zugeballert mit Gesetzestexten, sorry. Wenn es aber nützt, dass du mehr von der Übunsgleiterpauschale behalten kannst, so hätte sich die Mühe des durchfuchsens ja gelohnt. Du machst eine wertvolle Arbeit und bestimmt machst du die mit Liebe. Viel Spaß weiterhin ! E.

        Antworten
  4. Barbara meint

    16. April 2019 um 0:46

    Ich habe bis vor Kurzem noch Krankengeld bezogen und wurde ausgesteuert. Bis die Agentur für Arbeit meinen Antrag auf ALG I bearbeitet hat, kommt das Jobcenter zum tragen. Bei mir war das Jobcenter so dreist und hat die Leistung schon vor Erhalt des ALG I gestoppt. Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass ALG I ab Februar gezahlt wird. Das Jobcenter hat also die Leistung schon für Februar eingestellt. Erst, nachdem ich mitgeteilt hatte, das ich, da das ALG I rückwirkend gezahlt wird und ich z. Zt. mittellos bin, wurde mir ein Darlehen angeboten. Ein Schreiben an meine Sachbearbeiterin, dass je nachdem das Zuflussprinzip zum greifen kommt und somit die Leistung in Form eines Darlehens nicht von nöten ist, wurde nicht mit einer kurzen Erklärung beantwortet, sondern als Widerspruch gewertet. Hier muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, dass hier eine Mittellosigkeit vorlag und bei einem Widerspruchsverfahren mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten gerechnet werden muss. Persönliche Vorsprachen brachten gar nichts. Ich kam überhaupt nicht an meine Sachbeabeiterin heran. Es wurden noch nicht einmal „Einkaufsgutscheine“ ausgehändigt. Ich musste sehen, wie ich mich die Zeit über Wasser halten konnte. Nach drei Wochen endlich, nachdem ich die Geschäftsführung eingeschaltet habe, habe ich für die letzte Woche des monats ein Darlehen erhalten.

    Das Jobcenter wollte durch fehlende adäquade Handlung eine Zahlung umgehen. Die Vorgehensweise bei dem Zuflussprinzip ist auf Seiten des Jobcenters schon mit sehr viel Fantasie behaftet!

    Habe ich die Möglichkeit die 3 Wochen, die nicht gezahlt wurden, im nachhinein noch zu bekommen?

    Antworten
    • (anonym) meint

      29. September 2019 um 17:25

      @Barbara
      Da hattest du ziemliches Glück!
      Mir wird ein solches Darlehen momentan leider vollständig verwehrt, auch nach entsprechender Mitteilung, so dass mir nichts bleibt außer Bettelngehen, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn ich kenne niemanden, der mir Geld leihen könnte.
      Ich gehe morgen (30.09.) noch mal zum Jobcenter, aber wenn wieder Zahlungen verwehrt werden, wende ich mich an einen Anwalt für Sozialrecht. Dann muss ich zwar immer noch einen Monat lang von Leitungswasser leben, aber bekomme wenigstens später noch mein Recht.

      Antworten
  5. Birgit meint

    3. Mai 2019 um 3:21

    habe es auch nicht so schön, war bis 4.4.19 beschäftigt und habe jetzt Ende April das Geld von meiner ehemaligen Firma für die Rest 4 Tage bekommen. Ab 5.4. wieder dann Hartz IV, ich soll jetzt also den ganzen Hartz IV Anteil wieder zurück überweisen !! Geld wurde überwiesen, ich war aber beschäftigt bis zum 4.4. kann Hartz IV doch dann erst ab 5.4. los gehen, mit einem Tagessatz von 14,-€ ..und.
    Warum nur ?? Werde wieder Einspruch einlegen..wenn auch bestimmt wieder immer vergebens.. wie immer..

    Antworten
  6. Saskia meint

    7. Juni 2019 um 10:32

    Ich habe am 02.05.19 meinen neuen Job (450€) angetreten und bekomme mein erstes Gehalt Ende Juni. Ich habe Ende Mai nur 530€ Leistungen vom Amt bekommen, da nach dem Zuflussprinzip berechnet wurde. Ich bekomme mein Gehalt also rückwirkend. Das ist scheiße, aber einige Arbeitgeber verfahren so. Das Jobcenter weiß jedoch, dass ich meine Miete und diverse Rechnungen etc nicht rückwirkend bezahlen kann. Es geht ja auch niemand in den Supermarkt und nimmt sich z.B. seinen Einkauf mit und sagt an der Kasse: “ ….ich zahle in 2 Wochen….!“

    Jetzt wurde mir angeboten ein Überbrückungsdarlehen zu beantragen. Ist das meine einzige Möglichkeit oder ist das Jobcenter verpflichtet mir die gesamten Leistungen auch für Juni zu gewähren?

    Antworten
    • (anonym) meint

      29. September 2019 um 17:29

      „Jetzt wurde mir angeboten ein Überbrückungsdarlehen zu beantragen.“

      VON WEM wurde dir das denn angeboten, vom Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit?
      Denn mir wurde bisher von beiden gesagt, dass es so etwas bei ihnen gar nicht gäbe.
      Ich möchte das auch beantragen, weiß aber noch nicht, wo ich das jetzt eigentlich tun muss:
      Beim Jobcenter? Bei der Agentur für Arbeit? Ist das eine rein freiwillige Leistung, die verwehrt werden darf?

      Antworten
  7. Matthias meint

    30. August 2019 um 16:42

    Das Jobcenter darf „vor Eingang“ des ersten Gehalts weder die Leistung kürzen (Vorwand sie hätten nach dem Zuflussprinzip berechnet) noch die Leistung ganz einstellen. Sie müssen quasi vor Eingang des ersten Gehalts noch volle Leistung zahlen.

    Antworten
  8. Arme Sau meint

    3. Oktober 2019 um 16:18

    Hallo,

    mir teilte das Jobcenter mit das die Bereinigung des Einkommens neuerdings erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgen würde daher bei mir erst April 2020, also muss ich jetzt jeden Monat sehen wo ich die fehlenden 600 Euro herbekommen die mir zuviel angerechnet werden. Das kann doch nicht wahr sein

    Antworten
  9. M meint

    7. November 2019 um 22:46

    Ich fange am 1.12.2019 an zu Arbeiten auf 450 Euro Basis,bekomme aber erst ende Januar mein 1 Lohn.
    Bekomme Hartz 4,sitze ich dann 2 Monate ohne Geld,oder wie wird das berechnet??

    Antworten
  10. Samir.W meint

    28. Februar 2020 um 20:39

    Hallo zusammen,

    ich habe das Problem das meine Leistungen vor meiner ersten Lohnauszahlunh eingestellt wurde. Ich fange ab dem 01.01.2020 an somit kommt mein Gehalt Ende März! Infolgedessen habe ich für März kein Geld dies ist also nichts rechtens und ich muss kein Darlehen nehmen oder? Soll ich Widerspruch einlegen? Was passiert dann? Ich finde sowas echt lächerlich ich meine wenn ich jetzt keine Beschäftigung aufgenommen hätte würde ich für März auch ganz normal Leistungen beziehen.^^Die können doch froh sein das ich endlich eine Arbeit habe!

    Lieben Gruß

    Antworten

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